Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1846
- Issue
- 46 (12.11.1846)
- Date
- 1846-11-12
- Page
- Spalte 733-734 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Kritiken 733 Kritiken. Frankel, über den gerichtlichen Beweis. bisher als unzusammenhängendes Conglomerat betrachtete talmudische Recht Einheit und ein streng wissenschaftliches Prinzip zu bringen gewußt hat. — Zunächst von dem praktischen Gesichtspunkte ausgegangen, eine auf Misverständniß der talm. Lehre vom Zeugenbeweise beruhende Ungerechtigkeit der Preußischen Gesetzgebung in Bezug auf die Zulässigkeit der Juden zum Zeugnisse zu beseitigen, erweiterte der Verf. nicht nur seine Aufgabe auf die ganze talmudische Lehre vom gerichtlichen Beweise, sondern sucht auch, den Gegenstand tiefer erfassend, ein Bild der Entstehung und des Geistes des ralmudischen Criminal- und Civilrechtes und dessen Verhältniß zum mosaischen zu entwerfen, und bahnt somit den Weg an, auf welchem der Talmud überhaupt nach seinen einzelnen Materien und seinem Geiste wissenschaftlich bearbeitet werden müßte, um die geachtete Stellung in der Wissenschaft einzunchmen, die ihm, bei tiefer Auffassung und geistvoller Verarbeitung, nicht versagt werden kann. Dieses Werk ist daher, abgesehen von seinem praktischen Nutzen, zugleich von wissenschaftlicher Bedeutung für diejenigen Juristen, deren Blick sich über den engen Kreis des Brodstudiums erhebend, unsere Rechtswissenschaft zu würdigen und zu benutzen nicht verschmäht, wenn auch unser Recht noch nicht anerkannt ist. Andererseits werden durch solche Werke jüdische Religion und Wistenschaft zu Ehren gebracht, daß man nicht ferner vornehm die Achsel darüber zucke. Besonders aber dürsten die jüdischen Gelehrten sich angeregt fühlen, ihre Kräfte eben so eifrig der kritischen Bearbeitung des Materials der jüdischen Wissenschaft zuzuwenden, wie sie dieselben bisher den literar-historischen Studien mit Glück gewidmet haben. Denn wissen wir auch die Herren unserer Literalurgeschichte und ihre begabten Nachfolger Zu würdigen, so kann doch nicht bezweifelt werden, daß in Erforschung einer Wissenschaft das Objekt derselben eine wichtigere Stelle einnehmen, als die Namen, die chronologische Bestimmung, die Geschichte u. s. w. von Gelehrten und gelehrten Werken, und daß diese Erörterungen nicht als Selbstzweck, sondern als Mittel der zu erforschenden Wissenschaft betrachtet werden müssen. Auch dürfte man für das Objekt der Wissenschaft eher auf ein allgemeines Interesse hoffen, und erst vcrmirtUst desselben auch für die Personen und Bücher. Wir halten eine ausführlichere Inhaltsangabe dieses Werkes für ersprießlich, und werden, indem wir eine solche in diesem und einigen folgenden Artikeln geben, auf die interessantesten Punkte desselben aufmerksam machen. Das Buch enthält 5.0 Seiten, wovon 112 auf die Einleitung kommen. Das Werk selbst ist zur klarern Ueberschauung so eingerichtet, daß die Resultate nach einem vom Berf. selbst arrfgefundenen Systeme in 200 kurzen und zusammenhängenden Paragraphen, enthaltend alle Arten der gerichtlichen Beweismittel nach mosaisch-talmud'ischem Rechte und was sich daran knüpfen ließ, zusammen gefaßt, und die Erörterung derselben in nach Ordnung der Paragraphen darauf folgenden Anmerkungen gegeben sind. 734 Die Einleitung zerfällt in drei Sektionen, wovon die erste über den Begriff des Rechts, der Strafe und des gerichtlichen Beweises überhaupt, und über den Geist und die historische Entwickelung des mosaisch-talmudischen Rechts insbesondere, jo wie über das Verhältniß des talmudischen Rechts zum mosaischen; die zweite über die mosaisch-talmudische Gerichts- und Prozeßform so wie über die Gerichtshöfe und deren Entstehung, und die dritte über die Quellen des mosaischtalmudischen Rechts handelt. Wir versuchen nun den Inhalt der ersten Sektion gedrängt zu geben. Die vorzüglichste Aufgabe des Staates ist Sicherheit des Lebens und des Eigenthums der Gesellschaft; ein Eingriff in dieselbe ist Verbrechen, sowohl gegen das betreffende Individuum, als gegen die Gesellschaft, den Staat. Dem Verbrechen folgt Strafe zur Abschreckung oder Beseitigung des Verbrechens und zur Vorbeugung, daß es nicht von Andern nachgeahmt werde. — Es kann auch dem Rechte eines Individuums das eines Andern wirklich oder scheinbar gegenüber stehen. Die Ermittelung des Rechtes bildet dann den Civilprozeß, so wie die des Verbrechens den Criminalprozeß. Die Zulässigkeit dev Strafe wird daraus begründet, daß der Verbrecher, nach dem Maaße seines Verbrechens, seines Rechtes auf sein Eigenthum und respektive sein Leben verlustig wird. Um ihn nun seines gewissen Rechtes verlustig zu machen, wäre eigentlich absolute Gewißheit des Verbrechens seinem Rechte entgegen zu setzen erforderlich; da dieses jedoch den Richter in den seltensten Fällen möglich wäre, so treten die Wahrnehmungen Anderer und sonstige Hinweisungen auf Verbrechen und Thäter und die darauf basirten Schlüffe an deren Stelle. Diese so gewonnene Gewißheit bildet den gerichtlichen Beweis, die Wahrnehmung Anderer rc. die Beweismittel. Die Beweismittel sind nach der Idee des Rechts und den verschiedenen Staatsformen verschieden. Wo das Recht nicht in der Vernunft-Gemäßheit begründet ist, sondern auf einen außerweltlichen Willen zurückgeführt wird, wird auch wanderthätige, unmittelbare Einwirkung Gottes als Beweismittel dienen. So nach den Gesetzen der Hindu, so die Ordalien des Mittelalters, wozu auch der Zweikampf' zu zählen. — Die Monarchie wird mehr die Sicherheit des Monarchen, als des Mittelpunktes des Staates, die Demokratie mehr die persönliche Sicherheit des Individuums oorwiegen laffen. In jener wird daber oft ein schwaches Beweismittel die Gewißheit vertreten, wahrend in dieser ängstlichere Genauigkeit und' Furcht vor obrigkeitlichen Gcwaltmaaßregeln das Gesetz leiten wird. Endlich kommt viel auf das Prinzip des Strafprozesses an, ob es accusatorisch oder inquisitorisch sei, und in ersterem Falle ob Rechtsgelehrtcn oder Geschworenen die Untersuchung anvertrauet sei. Der Beweis nach mosaisch-talmudischem Rechte hängt daher von dem Geiste dieses Rechtes, von der Verfassung, aus welcher es hervorgegangen, ab. Bevor nun der Herr Verf. auf diese Untersuchung eingeht, desinirt er den Begriff „mosaisch-tulmudisch" so, daß