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Der Orient · 1844-06-25 · Heft 26 (25.6.1844) · p. Seite 208

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Journal
Der Orient
Volume
5 (1844)
Issue
Heft 26 (25.6.1844)
Date
1844-06-25
Page
Seite 208 (sequence 15)
Language
German
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208 Ncucs aus Rußland. Nach einer neuen Verordnung dürfen Juden aus Polen auf russischen Universitäten studiren und dort ihre Erainina machen. Äder das heisst nichts anders, als daß sie überhaupt studiren dürfen, da Polen seiner Universitäten beraubt wurde. * * * Mangel einer jüdisch-theologischen Fakultät. Die Studirenden der jüdischen Theologie sind in ganz Deutschland rakhlos, da sie trotz der vielen Universitäten, keine einzige finden, wo ein Abtheilung für jüdische Theologie stattfände. Diesem Umstande ist es wohl vorzüglich zuzu-* schreiben, daß ein so großer Dissens in der Auffassung der jüdischen Theologie Platz genommen har. Es widmen sich auch jetzt nur wenige diesem Fache z in Tübingen z. B. giebt es nur i Studierenden der jüd. Theologie, in Leipzig nicht einmal einen. A e u ß er u n g e n der Intoleranz. In Meiningen sind Deputationen der verschiedenen Städte des Herzogthums mit der Bitte um Nichtvollziehung des landständischer Seits beschlossenen Iudengesetzes eingetroffen. Die Majorität hat recht. Mit 66 gegen 44 Stimmen ist in Königsberg beschlossen worden, keinen Juden in den Gustav-Adolph-Verein aufzunehmen. Fortschritt. Die hannöv. Gesetzsammlung Abty. Ul. Nr. 5 vom 15. Juni enthält u. A. eine Bekanntmachung der königl. Landdrostei zu Osnabrück, die Feststellung der Synagogen-Gemeinde-Bezirke und jüdischen Gemeindeverbände betreffend. Der Profeffor der Malerei, Srattler in Krakau, hat ein treffliches Bild, die Makkabäer, gemalt. In Kannegießers: der deutsche Redner (1845) sinder sich eine Rede des badischen Abgeordneten Merk für die Juden und Auszüge aus den rheinischen Landtagsdebatten über Judenemancipation. Dr. I. Iacobi's Portrait ist mit einer Autographie von Moser in Berlin erschienen. Der Rabbiner Labaczynski in Bomst. Die durch viele Feuersbrünste heimgesuchte Stadt Bomst im Großh. Posen veranstaltet, wie öffentliche Blätter berichten, Sammlungen zürn Aufhelfen der Verarmten, und der Rabb. Labaczynski wird als Empfänger des Gesammelten genannt. Aktenstücke zur neirestsn Geschichte der Juden in Hannover. In der ersten Abtheilung der Gesetzsammlung für das Königreich Hannover (N. 6.) hat das k. Ministerium des In.- nern unter dem 19. Jan. d. I. eine Bekanntmachung, das jüdische Synagogen-, Schul- und Armmwesen betreffend, veröffentlicht, .welche aus folgenden sechs Abschnitten: ^Allgemeines (§. 1—10; 2) Vorsteher §.11—33),* 3) Rechmmgsführer (§. 34—38); 4) Einnahme, Ausgabe und Rechmmgsablage (§. 39 — 47)z 5) Genwinde - Versammlung und Gemeinde - Ausschuß (§♦ 48—52'; 6) Landrabbiner (§. 53—71) besteht. Der Geist, welcher durch folgende 72 Paragraph? des neuen Gesetzes, wenn überhaupt irgend einer darinnen sich findet, ist gewiß nicht der der Emanzipation und der religiösen Freiheit, aber jedenfalls ist es ersereuiich, daß nun dadurch so viele Schwenkungen bei den untergeordneten Behörden durch diese neueste Bekanntmachung ein Ende genommen. Die Bekanntmachung lautet: Zur Ausführung der Bestimmungen über das jüdische Synagogen-, Schul- und A r m e n w e s e n in den §§« 19 bis 49 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 30sten September 1812 wird Folgendes vorgeschriebm: 1. Allgemeines. §. 1. Die Bezirke der jüdischen Synagogen-Gememlm Schulen und Armenverbände, so wie solche gemäß den^'"^ 40 und 48 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse derJuUn festgestellt sind oder werden, können, wenn es sich künftig als angemessen darstellt, durch die Landdrosteien nach Vernehmmv des betreffenden Landrabbiners und mit Unserer Genehmigt abgeändert werden. §. 2. Die jetzt zugelassenen Schulu: können wieder aufgehoben werden, wenn sich künftig zeig!, daß den Ersordrrniffen des Gesetzes im §. 38 nicht ßcmig: werden kann. §. 3. Der Dienst eines Schächters soll iw dem Dienste des Unter-Rabbiners und da, wo es thunlichich auch vor dem des Lehrers getrennt werden. §. 4. Für Mb sche Armenpflege sollen, sofern nicht nach §.-49 des GeschO eine Verbindung mit der christlichen statt findet, größer»' und kleinere Verbände bestehen. Dem kleinern Verbaut soll die gewöhnliche Armenpflege, dem größern sollen, nach näherer Bestimmung der Landdrostei, solche Ausgaben oöl'A gen, welche die Kräfte des kleinern übersteigen, nametUÄ Kosten des Unterhalts der Armen, welche in Gemüthskraul' heit ober in sonstige langwierige Krankheit verfallen sind. (Fortsetzung folgt.) Verlag von E. L. Fritz sche. Druck von I. H. Nage l.

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