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Der israelitische Volkslehrer · 1857-02-01 · Heft 2 (Februar 1857) · page 13

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
6 (1857)
Issue
Heft 2 (Februar 1857)
Date
1857-02-01
Page
– (sequence 13)
Language
German
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Aude» Statuten d. B. H. Gvldschm. Stiftung. S3 8' 5. Die Höhe der Unterstützung soll ac! 1 und 2 höchstens 150, a<! 3 höchstens 300 fl. jährlich, acl 4 höchstens 300 fl. ein für allemal und aä 5 höchstens 300 fl. jährlich, in Summa aber für ein zu unterstützendes Individuum höchstens 1800 fl. betragen.— Unterstützungen von weniger als 50 fl. auf einmal oder jährlich sollen nicht gegeben werden. 8. 6. Die Unterstützugen werden immer nur für ein Jahr'bewilligt und die fernere Bewilligung soll nur auf Grund der vom Vorstande gewonnenen Ueberzeugung erfolgen, daß die bisherige Unterstützung in würdiger Weise angewendet worden ist. Wenn die Mittel der Stiftung nicht ausreichen allen an dieselbe gestellten Ansprüchen zu genügen, so ist bei gleicher Würdigkeit für die Z. 4. suli 3, 4 und 5 benannten Unterstützungen, vor den Uli! und 2 bezeichneten, Sorge zu tragen. 8.?. Bei der Bewilligung solcher Unterstützungsgesuche ist vor Allein auf Befähigung und auf sittliche Würdigkeit des Bittstellers zu achten und darauf zu sehen, daß die Hoffnung auf diese Stipendien Niemanden veranlasse einen Lebensberuf zn ergreifen, zu dem ihm das Talent und der innere Beruf fehlen. Verwandtschaftliche Beziehungen zum Stifter geben nur dann einen Vorzug, wenn auch die sonstigen Erfordernisse der Bewilligung erfüllt sind. Im Allgememen soll bei der Concurrenz Gleichberechtigter hiesigen Concurrenren der Vorzug gegeben werden, doch wird der Vorstand jederzeit vor Allem den Grad der Befähigung und der Bedürftigkeit zu berücksichtigen haben. (8- 3.—13. Verwaltungsbestimmungen.) F. 14. Zur Rückzahlung der empfangenen Stipendien ist Niemand verpflichtet. Sollte jedoch, wie zu erwarten steht, solche von Stipendiaten, die in günstige Verhältnisse gelangt sind erfolgen, so fließt dieselbe ebenfalls in den F. 13. erwähnten Neservefond. (8. 15, 16. Vermehrung des Stiftungsfond, Abänderung der Statuten.)

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