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Der israelitische Volkslehrer · 1857-01-01 · Heft 1 (Januar 1857) · page 13

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
6 (1857)
Issue
Heft 1 (Januar 1857)
Date
1857-01-01
Page
– (sequence 13)
Language
German
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Noch ein Wort über „?vra umixna." 13 1. Herr Or. Holdheim meint, er hätte sich „mit wenigen Worten in seinem Vorworte abfinden können." Er unterläßt zu sagen, mit wem? — Mit sich? vielleicht! - Aber auch mit dem absoluten Recht? — Nein! -Erst mit Erlaubniß der betr. Verfasser wenn er Theile ihrer Schriften der feinigen eingefügt, erst dann konnte er gegen jeden Vorwurf geschützt sein; 2. Will Hr. Holdheim sich damit entschuldigen, daß seine „Absicht war umfassende Rechenschaft abzulegen." War dieses wirklich der Fall, so durste sein Buch nicht in die Welt hinaus treten, die Rechenschast mußte sofort mitlaufen und nicht erst der Herausforderung nachfolgen; abgesehen davon, daß bei Allen, die diese Selbstanzeige nicht gelesen, jetzt und in Zukunft die Meinung hevorgerufen wird, Herr Vr. H. habe Alles aus sich selbst geschöpft und er dadurch;u seinem beständigen Schaden dem Verdachte Raum gewahrt, er habe die Unselbständigkeit seines Buches verhüllen wollen; 3. führt Hr. vr. H. als Entschuldigung an, daß es galt, ein populäres ReligionSbuch für den Standpunkt der Reformgemeinde zu schassen, und da hierzu keines der vorhandenen Bücher genügte, so habe er eineö aus allen zusammen geschaffen. — Dagegen hätten wir nichts einzuwenden, wenn, unter Einhaltung der conditio sino yua non von Nr. l., der Titel des betr. Buches lauten würde:" ans mehreren vorhandenen Religionsdüchern und eigenen Diktaten zusammengestellt von....." - UebrigeuS sollten wir meinen, daß es gerade beim Schreiben für eine Gemeinde, die so entschieden ihren eigenen selbständigen Weg geht, wie die Reformgemeinde zu Berlin, e6 eine Ehrensache sein mußte, ein selbständiges ReligionSbuch ans eigenem, einigem Gusse zu schaffen nnd hinzustellen. Das Princip der Reform kann und darf nicht, wenn es würdig vertreten sein soll, hintendrein durch eine Abhandlung über das „Ceremonialgesetz" nachgeholt worden; e6 muß an der Eingangs-Pforte de6 Buches, stehen und das ganze Buch durchwehen. — 4. Wirft Hr. Vr. Holdheim, indem er vor aller Welt anerkennt, waS freilich sonnenklar vorliegt, daß er mehrere H.H. über die Ehe und den zweiten Feiertag wörtlich unserem Buche entnommen, die Frage hin, ob man etwa meine, er—er habe die betr. Bestimmungen erst aus unserem Buche kennen gelernt? und er macht einen großen Aufwand von Citalen, um seine Bekanntschaft mit den betr. Lehren und Gesetzen zu beweisen. — Wer hat daran gezweifelt?—Allein wenn die Bekanntschaft mit den Gesetzen die bezügliche Darstellung als Gemeingut erscheinen ließe, denn dürfte jeder Naturforscher jede populäre Schrift über Naturkunde ganz oder theilweise als sein Werk herausgeben, nnd darüber angeklagt, mit

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