Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main
- Journal
- Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main
- Volume
- 1915
- Date
- 1915-01-01
- Page
- – (sequence 32)
- Language
- German
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- 32 — anderen Fakultäten bedarf es des Besuchs der Schlussklasse nicht, dagegen muss, frühestens nach Jahresfrist, eine Nachprüfung in Latein und Mathematik für das realgymnasiale, in Latein und Griechisch für das gymnasiale und in Mathematik und Naturwissenschaften für das ObezsrealBchul-Reifezeugnis abgelegt werden. Der grosse Vorteil der neuen. Verfügung besteht darin, dass die Eltern sich über den Studiengang und den zukünftigen Beruf ihrer Töchter nicht mehr in dessen 11. oder 12. Lebensjahr zu bestimmen nötig haben, sondern die geistige Entwicklung ihrer Kinder länger beobachten können, ehe sie sich nach der einen oder anderen Seite entscheiden. Da der Übergang vom Lyzeum zum Oberlyzeum ein stetiger ist, so ist die Schwierigkeit behoben, die bisher beim Übergang in höhere Klassen einer Studienanstalt bestand. Für unsere Schule kommt besonders in Betracht, dass die für unsere Jugend doch so notwendige religiöse Unterweisung und Erziehung durch die Schule nicht in so frühen Jahren aufhören muss, wie bisher. 3. Endlich rufen wir nachdrücklichst die Bestimmung ins Gedächtnis, dass für jedes unvorhergesehene Versäumen der Scliule dem Ordinarius alsbald seitens der Eltern oder deren Vertreter eine Mitteilung zu machen ist. Diese Mitteilung soll in der Regel am ersten Tage, an dem das Kind die Schule versäumen muss, geschehen, spätestens am zweiten. Tage. In Fällen, in denen das Fehlen vorauszusehen war, ist vorher die Erlaubnis des Ordinarius oder des Direktors einzuholen. Nach der Dienstvorschrift ist der Ordinarius befugt, bis zu einem Tage Urlaub zu erteilen. In allen Fällen ist« der Klassenlehrer von etwa durch den Direktor erteiltem Urlaub zu benachrichtigen.