Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1899
- Issue
- 1 (1899)
- Date
- 1899-01-01
- Page
- Seite 65 (sequence 65)
- Language
- German
- Belongs to
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65 .solle, welche unter dem Nahmen: Bresslausche Schütz-Juden. mir einer eigt*- uoi Stamiu-Nnmmei־ für jeden zu versehen, dem gemäs auch die Wahl derselben vorgenommen. und der Aaron Joch ein als < dn zu einem solchen Schutz-Juden sieh qualiticirendes Subject in Vorschlag gebracht worden: als wird gedachter Aaron Jo ehern mit dem sich gewählten fortzuführenden Zunahmen Stern, als Breslauscher Schutz-Jude, unter der Stamm-Nummer bö hiermit angenommen und ernannt, dergestalt und also, dass er sich stets einer untadelhafteu Aufführung bestreben, im Handel und Wandel treu und ehrlich zu Wercke gehen. Niemanden vervortheilen, alle, so wohl Königliche und publique, als andere Gemeinde-Abgaben, welche nach der anzalegeiiden (’lassitiration vorscliriftsmässig auf ihn repartiret werden, ohnweigerlich entrichten. keim1 fremden Juden ohne Vorwissen der Juden Commission und Gemeinde- Aeltesten bey sich beherbergen; ferner: kein so genanntes Famulitiuiu, bey der festgesetztim Strafe von Zwantzig Ducaten für jede dergleichen Person, halten und auf seinen Nahmen Handel treiben lassen, sich auch sonst allen in Eingangs gedachter Vorschrift und den wegen des hiesigen Juden-Wesens künftig zu erlassenden Verordnungen enthaltenden Verbindlichkeiten, bey Vermeiduug nachdrücklicher Ahndung, und nach Befund der Umstände, bey Verbist dieses ihm verliehenen Schutz-Briefes treulich unterziehen müsse. Unter diesen Bedingungen soll ihm die Treibung eines eigenen, für ihn zu bestimmenden und in gedachter Vorschrift § lö enthaltenen erlaubten Gewerbes, verstattet seyn, als: entweder zu studiren, allerley mechanische Künste zu treiben, zu mäckeln. mit inländischen Uabriqiien - Waaren, Juwelen, Geld, Silber, alten Kleidern. Pferden, uud überhaupt mit allem dem handeln, was entweder den Juden zu führen nicht generaliter verbothen ist, oder womit der Handel einer Innung per privilegiiun special!־ ausschlüssungsweise verliehen worden, als Tagelöhner zu arbeiten, auch, wenn die christlichen Handwercker freywillig sieh entschlüsselt, ein Handwerck zunft in ässig zu erlernen; jedoch muss derselbe, eh(־ er eins von diesen Geschäften an tritt, davon gehörige Anzeige machen; ferner soll ihm froy stoben, sich einem oder mehrere 1 )ienstbothon mäiinuud weiblichen Geschlechts, welche jedoch vorzüglich Einländer seyn müssen, zu seinem wireklich häusslichen Bedarf zu halten; es ist aber derselbe verbanden, die mit solchen Dienstbothen vorzunehmeude Veränderung jedesmahl der Jiulen-Uommission und den Aeltesten anzuzeigen und sich bey oben bestimmter Strafe von Zwantzig Ducaten nicht beykommen zu lassen, irgend einen Juden für seine Bedienten anzugeben. der nicht wircklicli zu seinem häusslichen Bedarf gehört! Auch soll ihm erlaubet seyn. einen von seinen Söhnen, nach zuvor bey der Breslanschen Krieges- und Üomänen-Uammer gesuchten und erhalteneu T1*a11-Sehein. in Breslau zu verheyrathen, welrher das Recht haben soll, nach seinem Tode in dessen Stelle als Schatz-Jude zu treten und die nemliche Stamm-Nummer zu besitzen, als weshalb solche jedesmal dem neuen Besitzer zugeschrieben werden soll. Eben so soll seinen übrigen Söhnen und Töchtern ihre Verheyrathung, unter den in mehrgedachter Vorschrift entludtenen Modalitaeten vergönnet seyn; auch sollen bey seinem Ableben diesen seinen übrigen Kindern, so wie seiner etwa hinterlassenden Wittwe. alle diejeiligen Vortheile, in soferne sie sich dazu qualitieiren, /.!!gestanden werden, welche oft besagte Vorschrift ver heisset. Wobey ihm übrigens die Versieherang gegeben wird, dass in so ferne er sich dem Inhalt gegenwärtigen Schutz- Briefes gemäs verhält, und seine Obliegenheiten erfüllet, er in seinen ihm liierdurch verliehenen Gerechtsamen gegeu alle Turbationes auf das Kräftigste geschiitzot werden soll. Urkundlich ist gegenwärtige!• Schutz-Brief auf Seine!• Kgl. Majestät allergnädigsten Special-Befehl angefertiget und mit dem grosseron Caimner-Insiegel bedrucket worden. Gegeben Breshm den 20. Nov. 1790. Auf Seiner Kgi. Maj. allergnädigsten Special-Befehl. Hoym.