Bericht über die Jacobson-Schule, Realschule mit (Reform-)Realprogymnasium (nach dem Frankfurter Lehrplan) zu Seesen am Harz
- Journal
- Bericht über die Jacobson-Schule, Realschule mit (Reform-)Realprogymnasium (nach dem Frankfurter Lehrplan) zu Seesen am Harz
- Volume
- 1914-1915
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1914-01-01
- Page
- – (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
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24 X. Benachrichtigungen. 1. Das neue Schuljahr beginnt Dienstag, den 13. April 1015, vormittags 8 Uhr. Bis zum 1, Mai dauert der Vormittagsunterricht von 8^1 Uhr, nach diesem Zeitpunkt von 7—12» 2. Hei-zogl. Ober-Schul-Kommission genehmigte folgende Ferien-Ordnung für das Schuljahr 1914/15: a) Osterfer ien: Die Schule schliesst am 27. März und beginnt am 13. ApriL b) Pfingsten: Die Schule schliesst am 21. Mai nachmittags und beginnt am 27. Mai. c) Sommerferien (während welcher a)Jc Hausschüler ausnahmslos die Anstalt zu verlassen haben): Die Schule schliesst am 30. Juni und beginnt am o, August. d) Herbstferiftn: Die Schule schliesst am 22. September und beginnt am 8. Oktober. Wegen der jüdischen Feiertage ist der 9,, 10. und 18, September schulfrei. e) W e i h n a c h t s f e r i e n : Die Schule schliesst am 22, Dezember und beginnt am G< Januar 1916. 3. Betreffs des Austrittes unserer Schüler weisen wir wiederholt auf folgende Bestimmungen unserer »Aufnahmebedingungen für Pensionäre« bezw. unserer »Schulordnung« hin: a) Oer Austritt von zahlenden Hausschülera ist nur bei Scliluss eines Schulsemesters, also am 1. April und am 1. Oktober zulässig und muss mindestens drei Monate vorher dem Direktor schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Anstalt berechtigt, das bis zum Schlüsse des nächstfolgenden Schulhalbjahres laufende Kostgeld (Pensionsge'd) einzuziehen. b) Die Eltern (bezw. deren Stellvertreter) von * S t a d t s c h ü 1 e v n «, welche die Anstalt verlassen wollen, haben den Abgang mindestens vier Wochen vor dem Viertel] ahrsschl u sse, und zwar s c h r i f t J i c Ii, dem Direktor der Anstalt anzuzeigen, widrigenfalls sie das Schulgeld noch für das folgende Vierteljahr zu entrichten haben, 4 Auf die Verfügung betreffs der Notprüfung sei hier nochmals besonders hingewiesen; Dieser können sich solche Schüler der Untersekunda vom 1. Juni d. ]rs. ab unterziehen, welche nachweisen, daß sie uon einem Truppenteil für den Heeresdienst angenommen u/orden sind oder wenn sie sich als freiwillige Krankenpfleger für den Dienst im Etappengebiet (nicht im Heimatgebiet) für die Dauer des Krieges uerpflichten und für diesen Dienst angenommen worden sind. Die Zeugnisse über öie Notprüfungen sind erst nach erfolgtem Eintritt ins Heer oder für Öie Krankenpfleger nach Beendigung ihrer Ausbildung unö Entsendung in öas Etappengebiet auszuhänöigen. 5 Auch unsere Anstalt hat es unternommen, Öie Schüler zum Sammeln uon Gold anzuregen. Ein schöner Anfang ist bereits gemacht worden, nahezu 3000 Mk. in öolö sind, meist von den Stadtschülern, eingeliefert und