Bericht über die Jacobson-Schule, Realschule mit (Reform-)Realprogymnasium (nach dem Frankfurter Lehrplan) zu Seesen am Harz
- Journal
- Bericht über die Jacobson-Schule, Realschule mit (Reform-)Realprogymnasium (nach dem Frankfurter Lehrplan) zu Seesen am Harz
- Volume
- 1901-1902
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1901-01-01
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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VII. Benachrichtigungen, 1. Das neue Schuljahr beginnt Mittwoch den 2. April 1902 vormittags 8 Uhr. 2. Nach der von Herzogl. Ober-Schul-Commission genehmigten Ferien-Ordnung wird das Schuljahr 1902/03 folgende Ferien haben: a) Osterferien, 1) christliche: Die Schule schliesst am 26. März, beginnt am 2, April. 2) jüdische: Die Schule schliesst am 18. April, beginnt am 1. Mai. b) Pfingsten: Die Schule schliesst am 16. Mai, beginnt am 22. Mai. c) Sommerferien (während welcher alle Hausschüler ausnahmslos die Anstalt zu verlassen haben): Die Schule schliesst am 2. Juli, beginnt am 7. August. d) Herbstferien: Die Schule schliesst am 27. September, beginnt am 14. October. e) Weihnachtsferien: Die Schule schliesst am 20. Dezember, beginnt am am 6. Januar 1903. 3. Wiederholt machen wir zur Vermeidung von beiderseitigen Unannehmlichkeiten die Angehörigen unserer Hausschüler auf unsere „Bedingungen für die Aufnahme von Pensionären" aufmerksam. Namentlich bitten wir gefälligst zu beachten: <; - - " - a) Der Austritt ist nur bei Schluss eines Schulsemesters, also am 1. April und am 1. October, zulässig und muss mindestens 3 Monate vorher dem Direktor schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Anstalt berechtigt, die bis zum Schlüsse des nächst folgenden Schulhalbjahres laufende Pension einzuziehen. b) Die Angehörigen haben die betr. Beträge nicht vor Empfang der halbjährlichen Rechnung, dann aber spätestens innerhalb 14 Tage einzusenden (S. 9). c) Alle Geldsendungen an die Schüler sind untersagt (S. 11). d) Kleidungsstücke und Wäsche dürfen nur andenHausvater gesandt werden (S. 11). e) Zu den Feier- und Geburtstagen ist es gestattet, dass die Knaben vom Hause Kuchen oder Obst (aber keine Nüsse!) erhalten und dies unter gleicher Beteiligung der Familien-Mitglieder verzehren; dergleichen Sendungen zu anderen Zeiten sind untersagt und werden sofort an die betr. Absender zurückgeschickt. Andere Esswaren, wie Fleisch, Wurst und dergl., dürfen überhaupt nicht geschickt oder mitgebracht werden (S. 12). 4. Wir richten die dringende Bitte an die Angehörigen unserer Pensionäre und Freizöglinge, Wäsche und Kleidungsstücke jeder Art, die sie einsenden oder den ans den Ferien zurückkehrenden Schülern mitgeben, nicht nur gehörig zu zeichnen, sondern auch mit der diesen von der Schule gegebenen Ordnungs- (Garderobe) - Nummer schon zu Hause ausnahmslos zu versehen. Nur so können unliebsame Verwechslungen und Verluste der unseren Schülern gehörigen Sachen vermieden werden. Seesen, 31. März 1902. Philippson.