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Bericht über die Jacobson-Schule, Realschule mit (Reform-)Realprogymnasium (nach dem Frankfurter Lehrplan) zu Seesen am Harz · 1900-01-01 · Heft 1 · page 16

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Journal
Bericht über die Jacobson-Schule, Realschule mit (Reform-)Realprogymnasium (nach dem Frankfurter Lehrplan) zu Seesen am Harz
Volume
1900-1901
Issue
Heft 1
Date
1900-01-01
Page
– (sequence 16)
Language
German
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IRI
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VIL Benachrichtigungen 1. Das neue Schuljahr beginnt Dienstag, den 16. April 1901, vormittags 8 Uhr. 2. Als Aufnahme- und bezw. Prüfungstermin für neu eintretende Hausschüler ist Montag, der 15. April, von 9 Uhr vormittags an, festgesetzt. 3. Nach der von Herzog!. Ober-Schulkommission genehmigten Fe rien-Ordnung wird das Schuljahr 1901/1902 folgende Ferien haben: a) Osterferien: Die Schule sehliesst am 30. März, beginnt am 16. April; b) Pfingstferien: Die Schule sehliesst am 23. Mai, beginnt am 30. Mai; c) Sommer fe rien (während welcher alle Hausschüler ausnahmslos die Anstalt zu verlassen haben): Die Schule sehliesst am 3. Juli, beginnt am S.August; d) Herbst ferien: Die Schule sehliesst am 27. September, beginnt am 15. Oktober; e) ¥e ih n achtsferien: Die Schule sehliesst am 21 .Dezember ^beginnt am 7. Januar 1902. 4. Wiederholt machen wir zur Vermeidung von beiderseitigen Unannehmlichkeiten die Angehörigen unserer Hausschüler auf unsere „Bedingungen für die Aufnahme von Pensionären" aufmerksam. Namentlich bitten wir gefälligst zu beachten: a) Der Austritt ist nur bei Schluss eines Schulsemesters, also am 1, April und am 1. Oktober, zulässig und muss mindestens 3 Monate vorher dem Direktor schriftlich angezeigt werden: andernfalls ist die Anstalt berechtigt, die bis zum Schlüsse des nächst folgenden Schulhalbjahres laufende Pension einzuziehen. b) Die Angehörigen haben die betr. Beträge nicht vor Empfang der halbjährlichen ^Rechnung, dann aber spätestens innerhalb 14 Tage einzusenden (S. 9). c) Alle Geldsendungen an die Schüler sind untersagt (S. 11). d) Kleidungsstücke und Wäsche dürfen nurandenHausvater gesandt werden (S. 11), e) Zu den Feier- und Geburtstagen ist es gestattet, dass die Knaben vom Hause Kuchen oder Obst (aber keine Nüsse!) erhalten und dies unter gleicher Beteiligung der Familien-Mitglieder verzehren; dergleichen Sendungen zu anderen Zeiten sind untersagt und werden sofort an die betr. Absender zurückgeschickt. Andere Esswaren, wie Fleisch, Wurst und dergl., dürfen überhaupt nicht geschickt oder mitgebracht werden (S. 12). 5. Wir richten die dringende Bitte an die Angehörigen unserer Pensionäre und Freizöglinge, Wäsche und Kleidungsstücke jeder Art, die sie einsenden oder den aus den Ferien zurückkehrenden Schülern mitgeben, nicht nur gehörig zu zeichnen, sondern auch mit der diesen von der Sehlde gegebenen O r d n u n g s - (G-arderobe) - Nummer schon zu Hause ausnahmslos zu versehen. Nur so können unliebsame Verwechslungen und Verluste der unseren Schülern gehörigen Sachen vermieden werden. * Seesen, 28. Februar 1901, Pliilippson.

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