Bericht über die Jacobson-Schule, Realschule mit (Reform-)Realprogymnasium (nach dem Frankfurter Lehrplan) zu Seesen am Harz
- Journal
- Bericht über die Jacobson-Schule, Realschule mit (Reform-)Realprogymnasium (nach dem Frankfurter Lehrplan) zu Seesen am Harz
- Volume
- 1895-1896
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1895-01-01
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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19 Mit dem herzlichen Dank für obige Spenden verbinden wir die erneute Bitte an alle Freunde unserer Anstalt, insbesondere an unsere alten Zöglinge, auch fernerhin, bei geeigneter Gelegenheit dieser w oh Ith ät igen Stiftungen zu gedenken und ihnen grössere oder kleinere Gaben zuzuwenden. __. VII. Benachrichtigungen.! 1. ^itj" 1. Das neue Schuljahr beginnt Dienstag, den 14. April 1896, vormittags 8 Uhr, 2. Als Aufnahme- und bezw. Prüflingstermin für neu eintretende Hausschüler ist * t Montag, der 13. April, von 8 Uhr vormittags an,-festgesetzt. 13. Nach der von Herzogl. Ober-Schulkommission genehmigten Ferien-Ordnung ■C <TT* ^7^ wird das Schuljahr 1890/J.) 7 folgende Ferien haben: a) Osterferien: Die Schule schliesst am 27. März, beginnt am 14. April; b) P fingst f er ien: Die Schule schliesst am 22. Mai, beginnt am 28. Mai; c) Sommerferien (während welcher alle Hausschüler ausnahmslos die Anstalt zu verlassen haben): Die Schule schliesst am L [uli. beginnt am 6. August; * ' ' ' . 7 d) Herbstferien: Die Schule schliesst am 26. September, beginnt am 13, Oktober; e) Weih nachtsferien: Die Schule schliesst am 19. Dezember, beginnt am / ' *n 5. lanuar 1897. ■*.' 4. Wiederholt machen wir zur Vermeidung von beiderseitigen Unannehmlichkeiten die Angehörigen unserer Hausschüler auf unsere „Bedingungen für die Aufnahme von Pensi o nären4 L au fm erksam. Namentlich bitten wir gefälligst zu beachten: c> o a) Der Austritt ist nur bei Schluss eines Schulsemesters, also den L April und den 1. Oktober, zulässig" und muss mindestens 3 Monate vorher dem Direktor schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Anstalt berechtigt, die fällige halbjährliche Pension einzuziehen, zu deren Erstattung die betreffenden Angehörigen unter Verzichtleistung auf jeden Kinwand verpflichtet sind (S. 7). * b) Die Angehörigen haben die betr. Beträge nicht vor Empfang der halbjährlichen Rechnung, dann aber spätestens innerhalb 14 Tage einzusenden (S, Q). c) Alle Geldsendungen an die Schüler sind untersagt (S. 7). d) Kleidungsstücke und Wäsche dürfen nur an den Hausvater gesandt werden (S, 8). e) Zu den Feier- und Geburtstagen ist es gestattet, dass die Knaben vom Hause Kuchen oder Obst (aber keine Nüsse!) erhalten und dies unter gleicher Beteiligung der Familien-Mitglieder verzehren; dergleichen Sendungen zu r—i h y ' >~ ■ j