Bericht über die Jacobson-Schule, Realschule mit (Reform-)Realprogymnasium (nach dem Frankfurter Lehrplan) zu Seesen am Harz
- Journal
- Bericht über die Jacobson-Schule, Realschule mit (Reform-)Realprogymnasium (nach dem Frankfurter Lehrplan) zu Seesen am Harz
- Volume
- 1890-1891
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1890-01-01
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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23 Indem wir für obige Spenden herzlichen Dank sagen, erneuern wir die schon früher ausgesprochene Bitte an alle unsere alten Schüler, an deren Angehörige und an sonstige Gönner der Anstalt, auch fernerhin namentlich den beiden jetzten Stiftungen gelegentliche Zuwendungen zu machen. Wir werden an dieser Stelle wie bisher über solche quittieren. VII. Benachrichtigungen. a) Das neue Schuljahr beginnt Mittwoch, den i. April 1891, vormittags 8 Uhr. b) Als Aufnahme- und bezw. Prüfungstermin für neu eintretende Hausschüler ist Dienstag, der 31. März, von S Uhr vormittags an, festgesetzt. c) Nach der von Herzog!. Ober-Schulkommission genehmigten F e ri enor d nu ng wird das Schuljahr 1891/92 folgende Ferien haben: 1) Osterferien a) christliche: Die Schule schüesst am 25. März, beginnt am 1. April. b) israelitische: Die Schule schliesst am 21. April, beginnt am 5. Mai. 2) P fingst f eri en: Die Schule schliesst am 15. Mai, beginnt am 21. Mai, 3) Sommerferien (während welcher alle Hausschüfer ausnahmslos die Anstalt zu verlassen haben): Die Schule schliesst am 1. Juli, beginnt am 6. August. 4) Herbstferien: Die Schule schliesst am 26. September, beginnt am 14. Oktober. 5) Weihnachtsferien: Die Schule schliesst am 19. Dezember 1891* beginnt am 5, Januar 1892, d) Wiederholt machen wir zur Vermeidung von beiderseitigen Unannehmlichkeiten die Angehörigen unserer Hausschüler auf unsere »Bedingungen für die Aufnahme von Pensionären« aufmerksam. Namentlich bitten wir gefälligst zu beachten: 1) Der Austritt ist nur bei Schluss eines Schulsemesters, also den ersten April und den ersten Oktober, zulässig und muss mindestens 3 Monate vorher dem Direktor schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Anstalt berechtigt, die fällige halbjährliche Pension einzuziehen, zu deren Erstattung die betreffenden Angehörigen unter Verzichtleistung auf jeden Einwand verpflichtet sind (pag. 7). 2) Die Angehörigen haben die resp. Beträge nicht vor Empfang der halbjährlichen Rechnung, dann aber spätestens innerhalb 14 Tage einzusenden (pag. 6), 3) Alle Geldsendungen an die Schüler sind untersagt (pag. 7). 4) Kleidungsstücke und Wasche dürfen nur an den Hausvater gesandt werden (pag. 8). 5) Zu den Feier- und Geburtstagen ist es gestattet, dass die Knaben vom Hause Kuchen oder Obst erhalten und dies unter gleicher Beteiligung der Familien-Mitglieder veraehren; dergleichen Sendungen zu anderen Zeiten sind untersagt und werden sofort an die bezw. Absender zurückgeschickt. Andere Esswaaren, wie Fleisch, Wurst und derg]. dürfen überhaupt nicht geschickt (oder mitgebracht) werden (ib.).— ——^^tSJ^^----