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Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft · 1931-01-01 · XXII = 1931/32 (1931-1932) · page 420

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Journal
Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
Volume
XXII = 1931/32 (1931-1932)
Date
1931-01-01
Page
– (sequence 420)
Language
German
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Zu den gaonäischen Verordnungen. Van H. Tykocinskl. Eine Besprechung meiner ״Gaonäischen Verordnungen“ im Jeschurun 1930, S. 315, veranlaßt mich za folgenden Bemerkungen. 1. Eine besondere ״Anordnung der Saboräer, den Ehemann einer widerspenstigen Frau von der Zahlung der Morgengabe zu befreien und ihn auf die Bezahlung der Mitgift zu beschränken“, gab es nicht. Die vom Rezensenten aus Mordechai Jebamot IV ed. Wilna No. 31, ed. Riva No. 51, aus einem Gutachten ״des Elieser b. Joel ha-Levi angeführte Stelle meint die von mir eingebend behandelte I. gaonäische Verordnung wegen der ״widerspenstigen“ Ehefrau (S. 4 fg.). Die wesentliche Bestimmung dieser Verordnung war die unaufschiebbare Verabfolgung des Scheidebriefes. Hinsichtlich der Morgengabe bestand zwischen den Geonim eine Meinungsverschiedenheit. Nach Natronai und manchen andern fiel die Morgengabe weg, nach Scherira und anderen Geonim dagegen bekam die ״Widerspenstige“ die Morgengabe (S. 26 unt. fg.). Wenn Elieser b. Joel ha-Levi in der im Mordechai angeführten Stelle sagt, daß die ״Widerspenstige* die Morgengabe verliert, so folgt er eben der Ansicht Natronais. Das alles ist bei mir klar ausgeführt. Geonim und Saboräer werden oft nicht streng auseinander gehalten (s. meine gaonäischen Verordnungen S. 28). 2. Ebensowenig gab es eine ״Bestimmung des R. Scherira, daß Töchter dazu angehalten werden sollen, die Annahme von Gegenständen aus Silber zu verweigern“. Genauer ausgedruckt: sie sollten sich den Genuß solcher Gegenstände durch ein Gelübde im Voraus verbieten. Eine Bestimmung, ein Gelübde abzulegen,

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