Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXI. (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 238)
- Language
- German
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dränge und die schönsten Stücke nehme, sondern, dass die Sitz- Ordnung durch die Kassiere geordnet werde. Heute wurde noch angefügt, dass der Schammasch beim Brudermable ausrufen soll: ״Wenn auch alle Mitglieder der Ch. K. gleichwertig sind, so sollen dennoch die Kassiere mit Einwilligung der Mitglieder, diesen je nach ihrer Stellung und der ihnen gebührenden Ehre die Plätze anweisen. 2. Weil auch bei den Wahlen keine Ordnung herrscht, so müssen die abtretenden Kassiere anwesend sein, und der Schammasch muss vor der Wahl verlautbaren (wie in § 1). Der Nachtwächter muss die Versammlung zur Neuwahl verlautbaren, wer seinem Eufe nicht folgt, soll bestraft werden, es sei denn, dass er durch dringende Angelegenheit oder durch Un- Wohlsein verhindert. 4—5. Betr. Versammlungen. Die Mitglieder sollen sich der Versammlung würdig zeigen, Zuwiderhandelnde werden bestraft. 6. Es muss der Schammasch den Kassieren von jeder Erkrankung, ob es sich um Mitglieder der Ch. K., Einheimische oder Ortsfremde handelt, Mitteilung machen, damit für Wartung oder Krankenwache Vorsorge getroffen werden kann. 7. Es soll alljährlich in der Synagoge verlautbart werden, dass jeder, der sich erdreisten sollte, gegen die Ch. K. Schmähungen auszusprechen, mit Strafe belegt wird. 8. Die Aufnahme eines Knaben wird erst definitiv, wenn er das 13. Lebensjahr erreicht hat, und man bereits erkennen kann, ob er Eignung für die Ch. K. hat. 9—13 Betr. Wahl der Kassiere und Verwaltungsangelegenheiten. 14. Betr. des Fastens am 7. Adar. Sollten sich weniger als 26 Mitglieder daran beteiligen, was durch den Schammasch festge8tellt werden soll, dann muss diese Zahl durch gelehrte Nichtmitglieder ergänzt werden, und diese sollen den Friedhof besuchen. 15. Die Tekanot müssen am Schuschan Purim ״vorgeleient“ (vorgelesen) werden. 16. Der Schammasch und der Hekdeschwärter (Spitalsdiener, Krankenwärter) müssen alljährlich beim Brudermahle für das fol-