Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- XXi (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- – (sequence 190)
- Language
- German
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116 Der Hauptzweck dieser erlassenen Verordnung ist, damit der berechtigte Gewerbsmann durch allzu grosser Koukurenz der Verkäufer nicht gerechte Klagen errege und das Gewerbs* System nicht durch entgegenstreitende, unbegränzte Handelsfreybeit vereitelt und der gemeine Mann zur Auffassung unnötiger Dinge nicht noch mehr gereizet und zu Üppigkeit verwöhnt werde. Mehrere berechtigte Gewerbsleute haben auch wirklich über Beeinträchtigungen Klagen erhoben und um Abhilfe gebethen. Wir erneuern daher unsere erlassene Verordnung und befehlen euch, keinen Juden, so wie jeden Handelstreibenden ohne Erlaubnis des oberen Polizey-Departements Handel zu erlauben, auch darauf za sehen, dass keiner die Artikeln seiner erhaltenen Handelsbewilligung überschreite. Geschehen, Salzburg im hochfürstlichen Hofrath den 13 Okt. 1792“. Nr. 16. Hofrats-Zirkalar zur Aufklärung des Gesetzes über die Aufhebung des Judenleibzoiles in Salzburg (23 Feber 1795) *)• ״Verruf. Es wird hiermit zur Vermeidung aller Missbegriffe, zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht, dass jenes Gesetz, welches die Juden von der Zahlung eines Leibzolles und von der Begleytung eines Polizeydieners befreyte, keineswegs auch dahin zu verstehen sey, dass den Juden die Fähigkeit zu dem Aktivhandel in und ausser den Jahrmärkten im Salzburgischen Lande eingeräumt worden sey. Hierzu bleiben sie in Gemässheit der ältesten Ver- Ordnungen, welche durch keine neueren Gesetze bisher widerrufen wurden ausser besondern Dispensationsfällen jederzeit unfähig. Wornach sich Jedermann zu achten wissen wird. Geschehen im hochfürstl. Hofrath den 23sten Feber 1795 Franz Thaddäa Kleimayrn Direktor Joseph v. Pichl“ *) Gedrucktes Exemplar im Landesregierungsarchiv Salzbur Nr. 630.