Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- V. 1907 - 5668 (1907)
- Date
- 1907-01-01
- Page
- – (sequence 260)
- Language
- German
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188 Hofkanzlei auf, nach Schlesien zu reskribieren, dass dem Gumpertz, der die Verpflichtung* eingegangen sei, ausser der Pagamenten-Lieferung keinen Handel zu treiben, so lange er Münzlieferant sein werde, der Wohnsitz in der Stadt Breslau gestattet sein möge 1). Offenbar zur besseren Förderung dieser Angelegenheit begab sich letzterer nach Wien 2), wo er am 4. September 1721 seine an den Kaiser gerichtete Bittschrift einreichte. In dieser beruft er sich darauf, dass er sich jederzeit so aufgeführt, dass er ״in gutem Ruhm“ gestanden, und als Münzlieferant müsse er in der (inneren) Stadt Breslau wohnen, weil er sonst nicht die Münzlieferung zu fördern vermöge3). Die Kaiserliche auf den Bericht des Schlesischen Oberamts getroffene Entscheidung, die demselben in einem vom 23. Februar 1722 datierten Reskiipt mitgeteilt wurde4), ging nun dahin, dass Gumpertz ein Wohnrecht in der (eigentlichen inneren) Stadt Breslau nicht gewährt wurde; es sollte ihm aber gestattet sein, so oft er der Pagaments-Lieferung wegen dort zu tun haben werde, ungehindert ein- und auszugehen. Auf Grund dieses kaiserlichen Reskripts sah er sich also genötigt, seinen Wohnsitz nach einer Breslauer Vorstadt zu verlegen, wo er bis zur Auflösung der österreichischen Herrschaft verbleiben musste. Dem Drängen der Kaufmannschaft, ihn sofort aus der Stadt zu entfernen5), wurde übrigens nicht nachgegeben, sondern seiner Bitte, ihm noch einige Wochen die Benutzung der Stadtwohnung zu gestatten6), seitens des Kgl. Oberamtes entsprochen 7). Dieses bestimmte auch 1723, dass Gumpertz, jedenfalls in seiner Eigenschaft als Kaiserl. Münzlieferant, bezüglich des J) Börsenarchiv No. 98, Bl. 308b. 2) Daselbst No. 99, S• 56. 8) Daselbst No. 98, Bl. 306b-308. 4) Das. Rescr. Caes. II Bl. 229. Die Entscheidung selbst ist wohl vom 13. febr. 1722 datiert, wie nach den wiederholten Anführungen derselben (z. B. daselbst: Börsenarchiv No. 100, Bl. 77 und 78; No. 105 Bl. 59, Lib. ad Reg. et Pr. fahr 1722, Bl. 126b) anzunehmen ist. r>) Daselbst: Börsenarchiv No. 99, S. 56. 6) Das. S. 89ff. 7) Das. S. 83-86.