Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- III. 1905 - 5666 (1905)
- Date
- 1905-01-01
- Page
- – (sequence 325)
- Language
- German
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262 gezahlten Perdon bis auf 1 fl. 5 . . Kreuzer zurück. Der Schlächter durfte nicht in Abwesenheit des Aufsehers schlachten. In allen Synagogen wurden Spenden zur Einrichtung des Spitals entgegengenommen und die Spenden, um die Leute zum Geben zu ermuntern, durch den Synagogendiener ausgerufen. Am Sabbath Wajera verkündete R. Sanwel Koref den Erlass der Deputation, dass die Schlachtungsgebüren um 1/3 erhöht würden1), sodass jeder für eine Gans oder einen Indian 3 Kr., Händler aber 4 Kr., für Enten 2x/2 Kr., für Hühner ll/2 Kr. und für kleine Hühner 1/2 Kr. zu zahlen hatte. Am 22. Cheschwan2) teilten" die vier Gemeindevorsteher alle Gemeindemitglieder in drei Klassen ein; die erste umfasste 40 Reiche, die zweite 140, welche über 3000 fl. hatten, die dritte 200, die ein Vermögen von über 500 fl. besassen. Jeder musste auf einen Zettel ein Mitglied seiner Klasse zum Steuerveranlager namhaft machen 3); die Zettel wurden von den Gemeindevor- Stehern und dem Beamten der Deputation Klaudi4) in eine Urne geworfen, die Urnen dann versiegelt und der Deputation übergeben. Am Sabbath Chaje Sarah verkündete der Schreiber Sanwel Koref den Beschluss der Deputation, dass alle Abgaben von Genussmittein zwecks Aufbringung der grossen Steuern zu erhöhen seien und zwar von Wein um 1/6, von Bier um י3/ן sodass die Abgaben von einem Mass (?) Wein 1 fl. 30 Kr., von einem Mass Bitterbier 1 fl., von Landbier 45 Kr., von Branntwein 20 K1\, von einem Pfund Karpfen und Weissfische 3/4 Kr., von einem Pfund Hecht 1y2Kr. und von einem Pfund Lachs 6 Kr. betrugen. Wer seidene Gewänder tragen wollte, hatte jährlich 2 fl., wer silber- oder goldgestickte trug, jährlich 10 fl. zu entrichten. Am 28. Cheschwan ernannte die Deputation 5 Männer aus jeder Vermögensklasse zu Steuerveranlagern; 6 Tage später *) Erlasse in Bezug auf die Erhöhung des Fleischperdöns und des Geflügelperdons vom 8. Oktober 1748 und 21. Oktober 1748 sind im Reper״ torium unter No. 143 und 154 verzeichnet. 2) 13. November 1748. 3) Verordnung vom 7. November 1748, weichergestalten mit der Wahl der Anläger mittelst geschriebenen Zetteln fürgegangen werden solle. (Repertorium No. 156). 4) Gemeint ist Claudi Seher.