Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Journal
- Jahrbuch der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft
- Volume
- III. 1905 - 5666 (1905)
- Date
- 1905-01-01
- Page
- – (sequence 169)
- Language
- German
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106 ניכוי לנו סך הדל מכרגא דמלכא וער שלא נודע הדבר מר׳ אברהם הדל מונח שט״ח מר׳ דוד הדל על סך הדל. |ש]למנו יום א׳ שמות תמ״ה לם״ק (י. ׳׳.LII הנה באנו לרשום בכתב אמת למען יעמוד ימים רבים באם שיקרא כאלה כאשר קרא לנו היום אשר נוסדו יהד השררות שם בםימוק שריד(2 לשבור על הקונסטציא שנעשה בוורשא העבור(sic) שנהיה פטורים מליתן פאדימנוס וכנגד זה הוסיפו המשים אלפים כרגא דמלכא (י׳ ואף גם זאת לא שמו על לבם. והיו רוצים לגבות גלגולות והנה כל השתדלנים הן מן קהלותינו הן מהגליל אורו כגברי׳ חלציהם להשתדל לבטל הדבר מעיקרו וה׳ היה בעזרם וגמרו הרבי בכי טוב ובטלו הגלגולות (4 אך טובתם איני (sic) שלימה וגזרו אומר לנבות פאדימנם סך חמשה וארבעים פאדימנוס ולא הועיל כל הון לבטל הפאדימנוס ....(5. 1) Sef. has. III 258 [271]b. 2) Grosspolnischer Landtag zu Schroda. 3) Die Beschlüsse der Constitutionen des polnischen Reiches betreffend die Besteuerung der Juden fanden durch die Vierländersynode ihre Vollstreckung. So heisst es bei Pawinski a. a. O. Band V S. 56 f. in einem kujavischen Landtagsbeschlusse: ״Betreffend die Art und Weise der Erhebung der jüdischen Steuern im allgemeinen in Polen und Lithauen [ist] ... den Landesältesten ... Freiheit, Erlaubnis erteilt, dass sie unter den Juden . .. die Steuern verteilen.“ Die Synode verteilte die Quoten auf die einzelnen Landesteile, s. oben Nr. XV, XXV11, XXXVI f., XLV1, XL1X f., unten Nr. LXX, LXXX. Auch der Landtag der Woywodschaft Kujavien drang auf seiner Tagung vom 5. Mai 1673 darauf, dass die Juden gleich den anderen Bürgern Rauchfanggeld bezahlen (Pawinski II 405) und bestimmte am 5. Januar 1690, dass der Jude 16 Groschen, der Christ in den Städten 12 und auf den Dörfern 6 Groschen zahle (das. III 152). 4) Ein Protokoll des kujavischen Landtages vom 15. Dez. 1671 besagt, dass die Juden an poglowne (Kopfgeld) zur Kasse der Tartarensteuer ״wie früher in der Constitution bestimmt ist,“ 105000 Gulden in guter Münze zu zahlen haben (Pawinski II 352). In seiner Instruktion für die Landboten zum Reichstag vom 13. Nov. 1693 heisst es: ״Diesen Juden hat, man weiss nicht weshalb, in ihrem Kopfgelde eine Erleichterung und Verringerung stattgefunden. Sonst hätten sie nach altem Gesetze 105000 [Gulden] gute preussische Münze [zahlen] müssen. Das ist dazu gegen jedes Recht und Billigkeit. Die Herren Abgeordneten sollen sich Mühe geben, dass sie nach dem alten Steuertarif zahlen sollen, und man soll sie bis auf 200000 [Gulden] laufendes Geld ziehen״ (das. III 176). Für eine Erhöhung zum ״conquirem dum nervum belli“ stimmte er bereits am 27. April 1672 (das. II 371). S. oben S. 97 Anm. 7. 5) 1688; Sefer hasichronoth II S. 8 [12]a. Aus jener Zeit wird auch von einer anderen Vergünstigung der Constitution berichtet. In der Instruktion des kujavischen Landtages für die Landboten zum Reichstag vom 13. Nov.!693 wird gesagt: ״Diese Juden haben grosse Beneficien in mehreren Constitutionen erhalten, das ist, dass in Criminalfällen vom Richterspruche