Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 19 (1937) Luzern, 20. August bis 6. September 1935
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 693 (sequence 702)
- Language
- German, English, Hebrew
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693 I. ORGANISATION. 83. ORGANISATION- UND PROPAGANDAABTEILUNG. 1. Der Kongroß beauftragt die Exekutive, die Organisations-Abteilung innerhalb der nächsten Monate von London nach Jerusalem zu überführen. 2. Der Kongreß beauftragt die Exekutive, die Aufklärung»- und Propaganda- Arbeit der Zionistischen Organisation besonders auszubauen und zu verstärken durch Anpassung der Organisations-Abteilung an diese Aufgabe oder durch Schaffung einer besonderen Abteilung für diesen Zweck. 3. Der Kongreß nimmt mit Befriedigung die Erklärung der Exekutive und der Leitungen des K.K.L. und K.H. zur Kenntnis über die Verhandlungen, welche nach dem Kongreß in Jerusalem zwischen ihnen geführt werden sollen zum Zwecke der geraeinsamen Regelung der Propaganda-Arbeit der Zionistischen Organisation und der beiden Fonds. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden dem Aktions-Komitee zur Bestätigung vorgelegt werden. 84. ZIONISTISCHE LANDESORGANISATION. A.Zusammensetzung. 1. In jedem Lande besteht eine einheitliche Zionistische Landesorganisation. 2. Alle Juden und Jüdinnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, das. Baseler Programm anerkennen, sich der Disziplin der Zionistischen Organisation unterwerfen und den Schekel entrichten, bilden die Zionistische Landesorganisation. B. Kompetenz. 3. Die Zionistische Landesorganisation organisiert und leitet die zionistische Arbeit im Bereiche des betreffenden Landes im Einklänge mit den Beschlüssen des Kongresses und A.C. und den Weisungen der Exekutive in folgenden Arbeitsgebieten: Fonds (K.H. und K.K.L.), Schekalim, Kongreßwahlen, Palästina-Aemter, Festigung der Hachscharah, Verbreitung der hebräischen Sprache, Aufbringung von Kapitalien für Palästina, Information über Palästina und mündliche und schriftliche Propaganda zur Durchführung dieser Arbeiten. 4. Die Zionistische Landesorganisation wird ihre obengenannten Stellen gemäß einem vom A.C. zu bestätigenden Statut kontrollieren. 5. Bei jeder Zionistischen Landesorganisation wird ein Ehrongerioht erster Instanz bestehen. 6. Die Zionistische Landesorganisation befaßt sich nicht mit Landespolitik. Die verschiedenen Parteien, Organisationen und Verbände und ihre Mitglieder befassen sich nach eigenem Ermessen mit Landespolitik. 7. Die Zionistische Landesorganisation und ihre Instanzen sind nicht berechtigt, über die Beschlüsse des Kongresses hinaus, besondere ideologische Prinzipien festzulegen oder sie zu beschließen und zu proklamieren. C. Au f bau. 8. Innerhalb der Zionistischen Landesorganisation besitzt jedes Mitglied volles Recht, irgend einer Partei oder einer anderen Vereinigung (die sich entweder auf den Ort oder auf das Land erstrecken kann) anzugehören, auf Grund {gemeinsamer Anschauungen und Ansichten des Berufes, Alters, Geschlechtes, Arbeitszweiges (Chaluz-Organisationen) und dergleichen.