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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1931-01-01 · 17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931 · p. Seite 493

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
17 (1931) Basel, 30. Juni bis 17. Juli 1931
Date
1931-01-01
Page
Seite 493 (sequence 496)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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© 493 Agency vorgelegten Anträge mit dem Auftrage, den gesamten Fragenkomplex zu prüfen, die Meinungen der nichtzionistischen Mitglieder des Administrative Committee, soweit dies zweckmäßig erscheint, einzuholen und für den nächsten Kongreß Vorschläge vorzubereiten. b) Zionistische Vertretung im Council. In Abänderung des vom XVI. Kongreß gefaßten Beschlusses über die Besetzung des zionistischen Teiles des Council der Jewish Agency wird beschlossen: 1. Die zionistische Hälfte des Council der Jewish Agency besteht aus no Mitgliedern, und zwar: a) aus 48 Mitgliedern aus den Reihen der vom Kongreß laut Par. 46, Abs. 1, f gewählten Mitglieder des Aktionskomitees und b) weiteren, vom Kongreß besonders gewählten 62 Mitgliedern des Council. 2. Alle Fragen, die sich aus der Bestimmung ergeben, daß die zionistische Hälfte des Council in ihrer numerischen Stärke der nichtzionistischen Hälfte des Council entsprechen soll, werden dem Aktionskomitee zur Regelung überwiesen. 3. Über die Reihenfolge des Einrückens von Ersatzmitgliedern anstelle ausscheidender Mitglieder in der zionistischen Hälfte des Council entscheidet auf Grund eines Vorschlages der betreffenden Gruppe das Aktionskomitee. 6$. AKTIONSKOMITEE. Das Organisations-Statut wird in § 46, Abs. 1, f dahin abgeändert, daß es dort an Stelle von »höchstens 52 vom Kongreß gewählten Mitgliedern« heißen soll: »höchstens 58 vom Kongreß gewählten Mitgliedern«. 66. SCHEKEL. 1. Schekelquote. Die Schekelquote, die zur Entsendung eines Delegierten berechtigt, soll im Organisations-Statut mit 3000 Schekalim per Kongreßperiode festgesetzt werden, mit folgenden Ausnahmen: 1. Länder, die weniger als 3000, aber mindestens 1500 Schekalim überweisen, sollen zur Wahl von einem Delegierten berechtigt sein. 2. Die für Palästina bestehende Prärogative bleibt aufrechterhalten. 2. Schekelquote kleiner Länder. Der Kongreß beschließt, für die nächste Wahlperiode den Landesschekelverbänden Finnland, Estland, Dänemark, Schweden, Norwegen, Luxemburg, Spanien, Portugal» Aden, Neuseeland, Cuba und Danzig das in § 25, Abs. 5 des Organisations-Statutes vorgesehene Recht zu gewähren, sofern sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. 3. Schekel des kongreßlosen Jahres. In Ländern, in denen die Exekutive dies für durchführbar hält, kann im kongreßlosen Jahre der Schtkel zugleich mit dem Schekel des Kongreßjahres entrichtet werden. Die Ausführungsbestimmungen sind von der Exekutive nach Beratung mit der Ständigen Kommission zu erlassen, wobei auch der Endtermin zur Abrechnung solcher Schekalim festzusetzen ist. 67. WAHLRECHT, a) Revision des Wahlrechts. 1. Der XVII. Kongreß beauftragt die Exekutive, auf Grund der während der letzten Delegiertenwahlen gesammelten Erfahrungen und an Hand der ihm vom Kongreßgericht und der Organisations-Kommission übermittelten Vorschläge, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung der Hauptwahlkommission und die Regelung der Wahl-

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