Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 513 (sequence 651)
- Language
- German, English, Hebrew
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Jabneeli 513 Anmerkung: Es ist damit nicht beabsichtigt, die Stundenzahl in den Misrachi - Schulen gegenüber dem gegenwärtigen Zustande zu verringern. 2. Die Vermehrung der Anzahl der Stunden in den Misrachi- Schulen auf Rechnung des Misrachi ist nur zulässig für die religiösen Unterrichtsfächer in Ueberemstimmung mit dem Plane des Misrachi. 3. Keine Richtung hat das Recht, Schulen in den Siedlungen und Dörfern zu gründen, in denen sich laut Meinung der Exekutive, die sich darüber mit dem Waad Hachinuch zu beraten hat, eine genügende Anzahl von Schulen befindet. 4. Wenn die Jewish Agency es für nötig hält, einer der Richtungen (allgemeine Schulen, Misrachi-Schulen, Arbeiter schulen) besondere Summen für die Bedürfnisse der Erziehung zuzuwenden, so muss die Anstalt oder der Zweck, wofür das Geld bestimmt ist, genau bezeichnet weiden. Das Geld wird dem Erziehungsdepartement übergeben, welches diese Ausgaben zu überwachen hat. Wenn eine der Richtungen sich nicht der zentralen Leitung anschliesst, so werden die Beziehungen zwischen dieser Richtung und dem Erziehungsdepartement wie folgt geregelt: 1. Verhandlungen mit der Regierung werden nur durch die Jewish Agency geführt. 2. Die Mittel, die für die Schulen der betreffenden Richtung bestimmt werden, sind an die Leitung dieser Richtung in einer allgemeinen und bestimmten Summe abzuführen unter folgenden Bedingungen: a) Die Budgetierung wird gemäss den in B. 1. festgesetzten Grundsätzen vorgenommen (ausser den doppelten administrativen Ausgaben) und auf der Basis eines detaillierten Jahresbudgets, das vom Schulkomitee der betreffenden Richtung überreicht, vom Waad Hachinuch verarbeitet und von der Exekutive bestätigt werden soll. b) Der Jewish Agency steht die Oberaufsicht über die Buchführung und die Finanzgebarung der betreffenden Richtung zu. c) Der Minimal-Schullehrplan, den der Waad Hachinuch für alle Schulen bestimmen wird, wird auch für diese Schulen gelten. d) Die Lehrer werden von der Leitung der betreffenden Richtung ernannt, aber sie müssen den Grundsätzen entsprechen, die der Waad Hachinuch in bezug auf den Bildungsgrad festsetzen wird. e) Falls die Jewish Agency finden sollte, dass einer dieser Lehrer nicht den oben erwähnten Minimalforderungen entspricht, so steht es ihr frei, nach der Beratung mit dem Waad Hachinuch das Budget im Rahmen ihrer Beteiligung an dem Gehalt dieses Lehrers zu verweigern. f) Der Leiter des Erziehungsdepartements beaufsichtigt selbst oder durch seine Vertreter diese Schulen und unterbreitet seinen Bericht und seine Bemerkungen der Schulleitung der betreffenden Richtung durch das Erziehungsdepartement.