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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1929-01-01 · 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929 · p. Seite 447

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
Date
1929-01-01
Page
Seite 447 (sequence 585)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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447 Aenderungsvorschlag: §67: Der Kongress wählt einen Revisor und zwei Revisoren-Stellvertreter zwecks Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Geldgebarung der Exekutive. § 68, A b s. 2 wird gestrichen. (angenommen.) IX. KONGRESSGERICHT. 1. Kompetenz des Kongressgerichts. Das A. C. wird ermächtigt auf Grund eines Entwurfes, den die Exekutive im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kongressgerichts und dem Kongressanwalt auszuarbeiten hat, in Abänderung des § 70 des Organisationsstatuts die Kompetenz des Kongressgerichts neu zu regeln. (angenommen). 2. Kongressgericht als Wahlgerichtshof. Der folgende § 25 des Wahlreglements soll dem Organisationsstatut einverleibt werden: §25: Bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Kongresswahlen ist das Kongressgericht berechtigt, nicht nur die Bestätigung oder Kassierung der Wahlen auszusprechen, sondern auch auf Grund des von ihm festgestellten Tatbestandes das von der H. W. K. angenommene Wahlergebnis zu ändern. (angenommen). 3. Geschäftsordnung des Kongressgerichts. Das Kongressgericht wird aufgefordert, den Entwurf einer Geschäftsordnung und Gebührenordnung für seine Tätigkeit auszuarbeiten und dem A. C. zur Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig soll das Kongressgericht Bestimmungen über die Einrichtung von Gerichten l. Instanz im Sinne des § 72 des Organisationsstatuts ausarbeiten und dem A. C. zur Bestätigung vorlegen. (angenommen). X. SCHEKEL. 2. Schekelquote kleiner Länder. Bisheriger Wortlaut: § 2 5, Abs. 5: Der Kongress kann auf Antrag der Exekutive (der spätestens drei Wochen vor dem Kongress veröffentlicht werden muss) beschliessen, dass bei den Wahlen zum jeweils nächsten Kongress einzelne ausdrücklich bezeichnete Landesschekelverbände das Recht erhalten, einen Delegierten zu wählen, obwohl sie keine 1000 Schekolim erreicht haben, falls ihre Schekelzahl 10 Prozent der jüdischen Bevölkerung ihres Landes ausmacht. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so kommt Absatz 3 zur Anwendung.

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