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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1929-01-01 · 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929 · p. Seite LXVIII

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
Date
1929-01-01
Page
Seite LXVIII (sequence 84)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476286--7096-3483244
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LXVUI Massnahmen usw. bedingt sind. Der Waad Habriuth hat nur die Kompetenz einer beratenden, nicht aber einer ausführenden Instanz. 7. Budget. Der Budgetentwurf wird vom Leiter in Beratung mit dem Waad Habriuth ausgearbeitet und durch die Exekutive geprüft und beschlossen. Er wird sodann der Frauenorganisation Hadassa in Amerika zusammen mit dem Vorschlag des Leiters zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt, worauf er unter Beifügung der Bemerkungen der Frauenorganisation Hadassa (falls kein Einvernehmen beider Seiten erzielt worden ist) zur endgültigen Beschlussfassung vor den Kongress gelangt. 8. Ueberweisung des Budgets. Die Ueberweisung der Budgetbeträge erfolgt durch die Frauenorganisation Hadassa an den Leiter durch Vermittlung des Hauptbureaus des Keren Hajessod in Jerusalem. IL Krankenkasse der Allgemeinen Arbeiterorganisation (Kupath Cholim). 1. Krankenkasse und Gesundheitsfonds. In Anbetracht der grossen Bedeutung, die die Entwicklung einer sozialen Krankenversicherung im Lande hat, schliesst die Zionistische Organisation die Krankenkasse der Arbeiterorganisation in den Kreis der Einrichtungen ein, die durch den in Abs. 1 des Teiles I genannten Gesundheitsfonds unterstützt werden und sich unter Aufsicht des Hadassa-Gesundheitsdepartements der Exekutive befinden. 2. Mitgliedschaft bei der Krankenkasse. Aufgabe der Krankenkasse ist es, als allgemeine Krankenkasse der jüdischen Arbeiter im Lande zu dienen. Die Mitgliedschaft darf daher ausschliesslich von den gesundheitlichen und sozialen Voraussetzungen abhängen, die in den Statuten der Krankenkasse im Einvernehmen mit der Exekutive festzusetzen sind. 3. Verhältnis zur Exekutive. Die Exekutive hat das Recht: a) die Statuten der Krankenkasse zu bestätigen; b) die Angelegenheiten der Krankenkasse ständig zu überwachen; c) das jährliche Arbeitsprogramm und Budget der Krankenkasse zu bestätigen. Das Jahresbudget der Krankenkasse wird dem Gesundheitsdepartement der Exekutive in Jerusalem zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt, die unter Beratung mit dem Waad Habriuth erfolgen soll. Der Leiter des Departements übergibt das Budget der Exekutive zur Prüfung und Bestätigung, worauf es zur endgültigen Beschlussfassung unter Beifügung der Bemerkungen der Krankenkasse (falls kein Einvernehmen beider Seiten erzielt worden ist) vor den Kongress gelangt. 4. Medizinische Hilfe an Mitglieder der Krankenkasse. Zwischen dem Hadassa-Gesundheitsdepartement der Exekutive in Palästina und der Krankenkasse wird ein besonderes Abkommen

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