Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite LXVII (sequence 83)
- Language
- German, English, Hebrew
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LXVII zu bilden. Sie soll ferner auf diese Weise die Möglichkeit haben, von Jahr zu Jahr im Hinblick auf die jeweilige Sachlage, die Tätigkeit in der Vergangenheit und den allgemeinen Fortschritt im Lande verbesserte Arbeitsprogramme zu formulieren. 3. Beziehungen zur zionistischen Palästina-Exekutive. Das medizinische Werk, das durch die Frauenorganisation Hadassa finanziert wird, bildet das Gesundheitsdepartement der Zionistischen Palästina - Exekutive, genannt Hadassa - Gesundheitsdepartement der Zionistischen Exekutive. Das für die Gesundheitsangelegenheiten verantwortliche Mitglied der Exekutive bildet das Bindeglied zwischen der Frauenorganisation Hadassa in Amerika und dem Gesundheitsdepartement; es lässt der Hadassa die im Abs. 2 erwähnte Information zukommen und erhält von ihr Vorschläge, die es dem Leiter des Departements vorzulegen hat. 4. Beziehungen zur Medizinischen Abteilung der Hebräischen Universität. Zwischen dem Gesundheitsdepartement der Exekutive, oder falls dieses Departement nicht konstituiert ist, zwischen der Exekutive und der Frauenorganisation Hadassa einerseits und der Verwaltung der Universität anderseits wird eine besondere Vereinbarung über die Bereitstellung der medizinischen Einrichtungen der Hadassa in Jerusalem für die künftige medizinische Abteilung der Hebräischen Universität getroffen. 5. Ernennung und Aufgaben des Leiters. Da es die Aufgabe der Frauenorganisation Hadassa ist, das medizinische Werk im Lande finanziell zu stützen und sich an der Festsetzung der Arbeitsmethode und des Arbeitsplanes zu beteiligen, und da das durch sie unterstützte Werk das Gesundheitsdepartement der Zionistischen Palästina-Exekutive bildet, erfolgt die Ernennung und Kündigung des Leiters im gegenseitigen Einvernehmen beider Partner. Der Leiter ist der verantwortliche Verwalter des Werkes. Er ist der Exekutive für die Durchführung des gemeinsamen Arbeitsprogramms und -Systems verantwortlich, indem die Exekutive der Partner ist, der sich an Ort und Stelle befindet und die Durchführung des laut beiderseitiger Uebereinkunft festgesetzten Arbeitsprogramms überwacht. 6. Das beratende Komitee (Waad Habriuth) und seine Aufgaben. Ein beratendes Komitee, genannt Waad Habriuth, steht dem Leiter zur Seite. Es besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus vier von der Exekutive, zwei vom Waad Leumi in gemeinsamer Beratung ernannten Mitgliedern und dem Leiter der Kupath Cholim. Der Leiter hat mit dem Waad Habriuth in regelmässigen Sitzungen über die Interpretation des Arbeitsprogramms und seine Durchführung zu beraten, sofern diese Angelegenheiten über die Grenzen der tagtäglichen Routine hinausgehen. Er hat ferner den Rat des Waad Habriuth in allen Angelegenheiten einzuholen, die Unterhandlungen mit der Regierung und mit externen (medizinischen, politischen, sozialen) Institutionen betreffen, sowie für alle Aktionen, die durch unvorhergesehene Umstände wie Epidemien, sanitäre