Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 15 (1927) Basel, 30. August bis 11. September 1927
- Date
- 1927-01-01
- Page
- Seite 516 (sequence 558)
- Language
- German, English, Hebrew
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Beschlüsse Schaft (territoriale Arbeitsgemeinschaft) bilden, deren Wirkungskreis sich auf Keren Hajessod, Keren Kajemeth, Palästina-Immigration, Schekel und Kongreßwahlen erstreckt und deren Organisationsformen durch Vereinbarung der betreffenden Landesverbände und Landesgruppen der Sonderverbände bestimmt werden. Bei der Konstituierung der territorialen Arbeitsgemeinschaft ist auf die innerhalb des Landesverbandes und der Landesgruppen der Sonderverbände bestehenden Minderheiten Rücksicht zu nehmen.. Auch die zionistische Jugend soll hierbei berücksichtigt werden. 66. Mitgliederwerbiing. Die zionistischen Landesverbände und Landesgruppen der Sonderverbände müssen als eine ihrer Hauptaufgaben die Anwerbung von ständigen beitragzahlenden Mitgliedern ansehen. Die Mitglieder- Werbeaktion ist nach Möglichkeit im engen Zusammenhang mit der Schekelaktion durchzuführen. Die Gründung und Erhaltung von lebensfähigen Ortsgruppen und Vereinen ist im Sinne des § 5 des Organisationsstatuts eine wesentliche Aufgabe der Landesverbände und der Landesgruppen der Sonderverbände. 67. Organisattonsheitrag. Der Kongreß überweist folgenden Antrag dem Aktions-Komitee zur Beratung: Jeder zionistische Landesverband und jede Landesgruppe eines Sonderverbandes hat an -die Exekutive alljährlich, und ^war nach Analogie der Grundsätze, die für di« Abführung; der Schekelgelder gelten, für jedes angeschlossene Mitglied einen Organisationsbeitrag, dessen Höhe derjenigen des Sehekelpreises gleichzusetzen ist, abzuführen. Auf Grund der für da& vergangene Verwaltungsjahr abgeführten Beiträge erhält jeder Landesverband bezw. die- Landesgruppe -des Sonderverbandes von der Exekutive ein entsprechendes offizielles Zertifikat der Anerkennung durch die Exekutive. 68. Kongreß. 1. Paragraph 25 des Organisationsstatutes wird durch folgende Bestimmung ergänzt: Der Kongreß kann auf Antrag der Exekutive (der spätestens drei Wochen vor dem Kongreß veröffentlicht werden muß) beschließen, daß bei den Wahlen zum nächsten Kongreß einzelne ausdrücklich bezeichnete Landesverbände das Recht erhalten, einen Delegierten zu wählen, obwohl sie keine 1000 Schekalim (§ 26a) erreicht Haben, falls ihre Schekelzahl 10 Prozent der jüdischen Bevölkerung ihres Landes ausmacht. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so kommt Absatz 3 zur Anwendung. 2. Der XV. Kongreß beschließt auf Antrag der Exekutive, den, vier Landesverbänden a) Finnland, b) Skandinavien, c) Spanien und Portugal, d) Estland das vorhin erwähnte Recht für die nächste Wahlperiode zu gewähren, falls sie diese Voraussetzungen erfüllen. 516