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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1926-01-01 · 14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925 · p. Seite 535

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
14 (1926) Wien, 18. bis 31. August 1925
Date
1926-01-01
Page
Seite 535 (sequence 546)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476282--6245-3482391
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Löwenstein Resolution 2. Bis zum Zusammentritt des nächsten Zionistenkongresses werden die zionistischen Vertreter beim Council bestehen ans den Mitgliedern der Exekutive und des Actions-Comites, zusammen mit weiteren Vertretern in solcher Zahl, als jeweilig erforderlich sind; diese letzteren sind in gemeinsamer Sitzung der Exekutive und des Actions-Comites zu bestimmen. Der nächste Zionistenkongrefl bestellt die zionistischen Vertreter beim Council durch direkte Wahl. Resolution 3. Der Kongreß autorisiert die Exekutive, mit der Errichtung des Councils auf dieser Grundlage vorzugehen und eine Versammlung des Councils einzuberufen zur Beratung und Annahme einer Verfassung, welche den Charakter eines Uebereinkommens zwischen der Zionistischen Organisation und den betreffenden jüdischen Gemeinschaften haben soll. Die Versammlung soll jedoch nicht einberufen werden, bevor die Exekutive verständigt worden ist, daß außer den Vertretern der Zionistischen Organisation nicht weniger als fünfzig Mitglieder des Councils bestellt wurden, die mindestens sechs Länder vertreten. Resolution 4. Der Kongreß ersucht die Exekutive, dafür Sorge zu tragen, daß die in Resolution 3 erwähnte Verfassung eine Bestimmung enthält, wonach diese Verfassung zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren vom Tage ihrer Annahme im Council in Kraft tritt. Nach Abschluß dieser Periode soll die Frage der Erneuerung der Verfassung durch ein Uebereinkommen zwischen der Zionistischen Organisation und den anderen beteiligten Körperschaften entschieden werden. Resolution 5. Der Kongreß nimmt die Erklärung der Exekution zur Kenntnis, wonach die in obigen Resolutionen in Betracht gezogenen Maßnahmen keine Aenderung in Artikel 4 des Palästinamandates nach sich ziehen. Er betrachtet diese Erklärung als von grundlegender Bedeutung und lenkt die Aufmerksamkeit der neuen Exekutive auf sie. Resolution 6. Gleichzeitig anerkennt der Kongreß, daß, falls die Verhandlungen zur Annahme einer Verfassung für die Jewish Agency führen, es angezeigt sein würde, die Mandatarmacht davon zu verständigen. 535

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