Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 13 (1924) Karlsbad, 6. bis 18. August 1923
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 534 (sequence 557)
- Language
- German, English, Hebrew
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für den Keren Hajessod die Propaganda für andere, von der Zionistischen Organisation kontrollierte Institutionen nicht hindern. Im Gegenteil schafft eine erfolgreiche Aktion für den Keren Hajessod die Grundlage und Ergänzung für die Entwicklung aller anderen mit dem Aufbau der jüdischen nationalen Heimstätte zusammenhängenden finanziellen und ökonomischen Institutionen. 2.—Aufbau auf Jahresleistungen. 2. —Der Kongress ist der Meinung, dass der Keren Hajessod auf Jahresleistungen aufzubauen ist. 3.—Maasserpflicht. 3. —Der Kongress macht es allen Zionisten 'zur Pflicht, alle Kräfte für die Durchführung des Maasser-Prinzips zugunsten des Keren Hajessod nach Massgabe der Beschlüsse des XII. Zionistenkongresses einzusetzen. 4.—Liga von Maasserzahlern. 4—Der XIII. Zionistenkongress fordert das Direktorium des Keren Hajessod auf, in Ergänzung der gegenwärtigen Arbeit für den* Keren -Hajessod eine Liga von Maasserzahlern zu organisieren, die gegründet ist auf der vertragsmässigen Verpflichtung jedes Mitgliedes (in Ländern, wo die gesetzlichen Bestimmungen es zulassen), 10 Prozent seiner Hinterlassenschaft dem Keren Hajessod zuzuwenden. Die Eingänge aus diesen Verträgen sollen in einem Sperrfonds {Trustfund) zur Entwicklung und Unterstützung dauernder Institutionen in Erez Israel vereinigt werden. Bei dieser Aktion sollen die vom Direktorium zu bestimmenden Bedingungen und Vorsichtsmassnahmen beobachtet werden, die dem Ziele dienen, das Maasser^Prinzip, das den Grundstein des Keren Hajessod bildet,, volkstümlich zu machen. 5.—Verwendung der K. H.-Gelder. 5. —Die Verwendung der Keren Hajessod^Eingänge erfolgt ausschliesslich gemäss dem von den zuständigen Instanzen beschlossenen Budget. Ausnahmen von dieser Bestimmung sollen nicht zugelassen werden. 6. —Die Exekutive wird beauftragt, dem Direktorium des Keren Hajessod für die Zwecke der Veröffentlichung fortlaufende Berichte über die Verwendung der Keren Haijessod-Qelder und deren Aufteilung auf die einzelnen Budgetposten zur Verfügung zu stellen. 6.—Council. 7. —Die Beitragsleistuaigen zum Keren Hajessod sollen Wahlrecht zum Council nur in dem Jahre gewähren, in dem sie erfolgen. 534