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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1922-01-01 · 12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921 · p. Seite 728

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
12 (1922) Karlsbad, 1. bis 14. September 1921
Date
1922-01-01
Page
Seite 728 (sequence 738)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
…/3476254-3476278--5028-3481172
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Präsident Sokolow: Es ist der Antrag gestellt worden, die Ziffer mit 13 festzusetzen. Weilst dafür? (Nach einer Pause:) Gegenprobe! Angenommen! Berichterstatter Dr. Margulies: Die Paragraphen 48 und 49 bleiben in ihrer ursprünglichen Form mit bloßer Aenderung der Bezeichnungen. Im § 50 haben wir über die Exekutive zu bestimmen. Im ersten Absatz des Entwurfes ist nach dem Worte: „des Kongresses'1 einzufügen: „des Zentralrates". Im Absatz 3 ist der letzte Satz zu streichen. An seiner Stelle soll es heißen (liest): „Der Kongreß kann in einem besonderen WaMgang einen Präsidenten der Organisation und einen Präsidenten der Exekutive wählen. Der Sitz der Exekutive wird gleichzeitig mit der Wahl der Exekutive bestimmt.66 Daran schließt sich der nächste Absatz mit den Worten: „An Stelle von etwa ausscheidenden Mitgliedern der Exekutive werden durch das Aktions-Comitee andere gewählt/4 Hierzu kommt der Zusatz: „Diese Ersatzwahlen sind nachträglich dem Zentralrat zur Bestätigung vorzulegen/4 Ich bitte den § 50 in der vorgeschlagenen Form anzunehmen. Präsident Sokolow: Erhebt sich ein Widerspruch? (Nach einer Pause:) Gegenprobe! Angenommen! Berichterstatter Dr. Margulies: Nun wird Ihnen im Einvernehmen mit dem Permanenzausschuß vorgeschlagen, einen neuen Paragraphen einzufügen: „Der Kongreß wählt zur Behandlung aller Fragen wirtschaftlicher und finanzieller Natur einen aus drei bis sieben Mitgliedern bestehenden Finanz- und Wirtschaftsrat der Zionistischen Organisation. Dieser Finanz- und Wirtschaftsrat hat alle Fragen wirtschaftlicher und finanzieller Natur zu prüfen, Pläne auf diesem Gebiet auszuarbeiten und der Exekutive zur Beschlußfassung zu unterbreiten. Die Exekutive ist ihrerseits verpflichtet, alle Angelegenheiten, die in dieses Gebiet fallen, zunächst dem Finanz- und Wirtschaftsrat zur Prüfung und Bearbeitung zu überweisen. Die Ausführung der Beschlüsse durch die entsprechenden Organe der Zionistischen Organisation hat der Finanz- und Wirtschaftsrat in die Wege zu leiten. Drei vom Kongreß gewählte Mitglieder dieses Rates haben in allen in die Kompetenz des Rates fallenden Angelegenheiten Sitz und Stimme in der Exekutive. Im A. C. und im Zentralrate haben sie die gleichen Rechte wie die Mitglieder der Exekutive. Für die Frage eventueller Abberufung oder Ersetzung der Mitglieder des Finanz- und Wirtschaftsrates gelten die gleichen Bestimmungen des Statuts wie für die Exekutive. In dringenden Fällen kann jedoch die Exekutive 728

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