Mannheim
Compact Memory

Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1907-01-01 · 8 (1907) Haag, 14. bis 21. August 1907 · p. Seite 421

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
8 (1907) Haag, 14. bis 21. August 1907
Date
1907-01-01
Page
Seite 421 (sequence 419)
Language
German, English, Hebrew
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3476254-3476270--2996-3479136
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 421 — § 28. Die Beiträge zur Landesorganisation werden von dem Vereinsdelegiertentag der betreffenden Landesorganisation (Föderation) bestimmt und fließen in die Kasse der Landesorganisation (Föderation) auf dem vom Vereinsdelegiertentag bestimmten Wege. § 29. Spenden und sonstige Zuwendungen fließen durch Vermittlung der Landesorganisation (Föderation) in die Kasse des engeren A. C. § 30. Jeder Zionist hat jährlich einen Schekel von mindestens 1 Mk., 1,25 Fr., 1,20 Kr., 50 Kop., 25 Cts. (amerik.), 60 Cts. (holländisch), 1 Sch. zu zahlen. § 31. Die Einziehung des Schekels erfolgt seitens des engeren A. C. durch seine Vertrauensmänner in den einzelnen Ländern. Das A. C. ist berechtigt, den Landesofganisationen (Föderationen) aus den eingegangenen Schekelgeldern Beihilfe zu bewilligen. VI. Revisionen. § 32. Der Kongreß wählt zwei Revisoren und zwei Revisorenstellvertreter. § 33. Die Kassabücher des Kongreßbureaus sind mit dem 30. Juni abzuschließen und nebst sämtlichen Rechnungen, Berichten und Memoranden an einem zu vereinbarenden Tage und Orte vor dem Kongresse den Revisoren zur Prüfung zu übergeben, welche dem vom Kongresse zu wählenden Finanzausschusse einen schriftlichen Bericht vorzulegen haben. Die Revisoren sind ermächtigt, nötigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführer zu Hilfe heranzuziehen. § 34 Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des A. C. sein. § 35. Zum Zwecke der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Körperschaften unserer zionistischen Organisation hat ein vom Kongresse gewähltes Kongreßgericht zu entscheiden, das aus drei Mitgliedern besteht und in einer vom Kongresse zu bestimmenden Stadt seinen Sitz hat. § 36. Das Kongreßgericht hat vor Fällung seines Spruches das Gutachten eines vom Kongresse gewählten Kongreßanwalts einzuholen, ist aber an dieses Gutachten nicht gebunden. § 37. Jede rechtsuchende Partei ist berechtigt, ihre Anträge durch einen juristisch gebildeten Rechtsbeistand zu begründen. / § 38. Eine Aenderung des Statuts kann nur durch den Zionistenkongreß beschlossen werden. Die §§ 1 und 38 des Statuts können nur in der Weise abgeändert werden, daß auf zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Kongressen eine solche Aenderung mit drei Viertel Majorität der zum Kongreß erschienenen Delegierten angenommen wird.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.