Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 8 (1907) Haag, 14. bis 21. August 1907
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 419 (sequence 417)
- Language
- German, English, Hebrew
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— 419 — ihrer Schekelzahler und hat diese dem A. C. auf Verlangen mitzuteilen. § 19. Die Tagesordnungjedes Kongresses soll spätestens drei Wochen vor Eröffnung des Kongresses den Delegierten vom engeren A. C. zugestellt werden. § 20. Alljährlich hat in sämtlichen Landesorganisationen (Föderationen) ein Vereinsdelegiertentag stattzufinden, der von der Landesorganisation (Föderation) einzuberufen ist. § 21. In dem Jahre, in welchem der Kongreß ausfällt, findet die Jahreskonferenz statt. An dieser beteiligen sich: 1. der Präsident des letzten Kongresses; 2. die Mitglieder des großen A. C; 3. die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen und die Mitglieder des vom Palästinaressort des A. C. eingesetzten Palästinaamtes; 4. die Mitglieder des Direktoriums der Jüdischen Kolonialbank und der Anglo-Palestine-Company, sowie des Jüdischen Nationalfonds; 5. die Präsidenten der Landesorganisationen und Föderationen bezw. deren Stellvertreter; 6. die Mitglieder des Kongreßgerichtes; 7. der Kongreßanwalt; 8. die Revisoren. Die Aufgaben der Jahreskonferenz sind dieselben wie die des Kongresses, mit Ausnahme der Punkte b und d des § 10, welche ausschließlich dem Kongresse vorbehalten bleiben. Ueber alle Sitzungen der Jahreskonferenz wird ein stenographisches Protokoll geführt. Es wird von diesem dasjenige veröffentlicht, was die Jahreskonferenz für geeignet findet. Das Schekel- und Rechenschaftsberichtsjahr endet wie bisher am 30. Juni. Das engere A. C, die Vorsteher der verschiedenen Landesorganisationen (Föderationen) erstatten die Rechenschaftsberichte der Jahreskonferenz ebenso wie dem Kongreß. § 22. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kongreßwahlen wird ein ständiger Legitimationsausschuß von fünf Mitgliedern gebildet, der sich eine Woche vor Beginn des Kongresses zu versammeln hat. Für den Fall der Verhinderung werden fünf Ersatzmänner gewählt. Jede Wahl ist für ungültig zu erklären, die nicht den Vorschriften des § 13 entspricht und für die nicht nach Auskunft des engeren A. C. bei diesem der volle Betrag der erforderlichen Schekelgelder eingegangen ist. IV. Aktionskomitee. § 23. Das Exekutivorgan des Kongresses ist das von diesem für die Zeit bis zum nächsten Kongreß gewählte und nur