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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1905-01-01 · 7 (1905) Basel, 27. Juli bis 2. August 1905 · p. Seite 142

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
7 (1905) Basel, 27. Juli bis 2. August 1905
Date
1905-01-01
Page
Seite 142 (sequence 140)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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fehlt hat. Bisher hat man nämlich oft von jedem den Schekel angenommen, der ihn anbot. Man ist dadurch Gefahr gelaufen, dass viele Personen, die der zionistischen.. Bewegung nicht angehört haben, in den Kongress kamen und man war der Gefahr ausgesetzt, dass Machinationen vorkommen könnten, dass jemand mit Geld einen Teil des Kongresses besetzen konnte. Um dies zu verhüten, wurde die Bestimmung aufgenommen, dass nur von denjenigen ein Schekel angenommen werden darf, die sich ausdrücklich zum Basler Programm bekennen. Es ist auch vorgekommen, dass Leute sich zum Basler Programm bekennen und es dann ableugneten. Zu diesem Zwecke wurde die Bestimmung aufgenommen, dass falls ein Schekelzahler erklärt, dass er nicht auf dem Basler Programm stehe oder es das Kongressgericht konstatiert, er seines Wahlrechtes verlustig wird. Eine dritte wichtige Ergänzung hat das Organisationsstatut gefunden in d£r Ausbildung des Kongressgerichtes. Das Kongressgericht hat nach den alten Statuten bisher nur das Recht gehabt, Streitigkeiten zwischen Körperschaften der zionistischen Bewegung zu entscheiden. Diese Kompetenz ist im neuen Entwürfe dahin erweitert, dass das Kongressgericht auch zwischen Funktionären und Mitgliedern der Bewegung, wenn das Gericht angerufen wird, entscheiden kann. Ausserdem wird das Kongressgericht in diesem Entwürfe zu einem Disziplinargericht erweitert. In den letzten Jahren ist es vorgekommen, dass Funktionäre der Bewegung in der infamsten Weise in den Kot gezerrt worden sind. Die Bewegung hat kein Mittel dagegen, es ist aber notwendig, dass die Disziplin in der Bewegung eingehalten wird. Wir haben nicht die exekutive Gewalt anderer Behörden und es bleibt uns nichts anderes übrig, als die Mitglieder der Organisation, welche gegen dieselbe verfehlen, mit den uns zu Gebote stehenden Mitteln zu strafen. Infolgedessen wurde die Bestimmung aufgenommen, dass das Kongressgericht zugleich als Disziplinargericht funktionieren kann, wenn das A. C. es verlangt. Das sind die wichtigsten Aenderungen, die das A. C. vorgeschlagen hat. Es bleibt uns noch übrig, eine der wichtigsten Fragen zu besprechen, nämlich die der Zentralisation oder Dezentralisation. Sie wissen, das bisher das A. C. seinen Sitz in einem Orte hatte, dass die Mitglieder des A. C. nach den Bestimmungen des bisherigen Statuts an ein und demselben Orte ihren Wohnsitz haben mussten. Nach dem Tode Herzls ist eine grosse Diskussion in der Oeffentlichkeit entstanden, ob das weiter so bestehen bleiben soll oder nicht. Das engere A. C. hat einen Mittelweg eingeschlagen. Es hat, um beiden Forderungen gerecht zu werden, bestimmt, dass das engere

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