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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1901-01-01 · 5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901 · p. Seite 259

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
5 (1901) Basel, 26. bis 30. Dezember 1901
Date
1901-01-01
Page
Seite 259 (sequence 259)
Language
German, English, Hebrew
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259 Passus. Der Paragraph lautet also : „Jeder Schekelzahler hat das active und passive Wahlrecht." Del. Trietsch: Meine Damen und Herren! Ich glaube, es würden bei den Congresswahlen viel Arbeit und viele spätere Unzuträglichkeiten erspart werden, wenn man gleich beim Wahlacte für den Fall der Verhinderung des Delegierten eine Ersatzwahl mit vollziehen würde, die gleichzeitig anzumelden wäre, damit könnte auch der § 18 entfallen, wo von der Uebertragbarkeit der Mandate die Rede ist. Es kommt sehr häufig vor, dass einige Delegierte verhindert sind, dann kommen Telegramme und nachträgliche Ersatzwahlen. Das können wir auf diese Weise vereinfachen. Del. Gordon (spricht russisch und bemerkt zuletzt deutsch): Delegierter soll jeder nur von dem Orte sein, wo er selbst Schekelzahler ist. Dei. Herbst: Ich bitte im Interesse der Festigung unserer Organisation doch nicht anzunehmen, dass jeder Schekelzahler auch das passive Wahlrecht habe. Wir wissen, dass wir Juden, da wir im socialen Leben sehr wenig Kowed haben, Kowedhascher sind. Mancher, der mit der Organisation nicht zufrieden ist, findet es schliesslich leichter, einen Franc jährlich zu bezahlen, stitt einem Vereine anzugehören. Auf diesem Wege werden Sie die Organisation schwächen, statt sie zu kräftigen, wenn Sie die Betreffenden zwingen, wenn sie das passive Wahlrecht haben wollen, einer Organisation anzugehören. Del. Dr. Farbstein: In Bezug auf das passive Wahlrecht möchte ich das Alter von 25 Jahren vorschlagen. Das 24. Lebensjahr ist ein österreichisches Princip. In Oesterreich wird man mit 24 Jahren volljährig. Nach jüdischbiblischem Rechte dagegen gilt hier das 25. Lebensjahr. Dr. Herzl: Ich beantrage in diesem Punkte keine Neuerungen und keine Debatte. Ich beantrage die Fassung : „Jeder Schekelzahler hat das active Wahlrecht zum Gongresse bei erreichtem 18. und das passive bei erreichtem 24. Jahre." Das ist die einfachste Form, die hat uns bisher gedient. „Die Wahlen sind mindestens vier Wochen vor Beginn des Congresses möglichst an einem und demselben Tage in der ganzen Welt vorzunehmen. Bei Verhinderung eines Gewählten ist bis zum Beginn des Gongresses eine Ersatzwahl zulässig.11 Del. Dr. Schlaposchnikow: Man kann vorschreiben, dass an einem Tage alle Wahlen vorgenommen werden; aber im Statute soll es nicht stehen. Vicepr. Dr. Nordau: Wer für die Fassung ist, die Dr. Herzl vorgelesen hat, erhebe die Hand. (Geschieht.) de Haas gibt die englische. Temkin die russische üebersetzung. (Die Abstimmung erfolgt.) Vicepr. Dr. Nordau : Ich bitte um die Gegenprobe. (Dieselbe erfolgt.) § 12 ist angenommen. Herr Trietsch stellt folgenden Zusatzantrag : „Die Vereine werden ermächtigt, zur Vermeidung von UnzuträgÜchkeiten gleich beim Wahlacte für den Fall der Ver- 17*

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