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Die Welt · 1901-05-23 · 21 (23.5.1901) · p. 15

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Journal
Die Welt
Volume
5 (1901)
Issue
21 (23.5.1901)
Article
[Ohne Titel]
Date
1901-05-23
Page
15 (sequence 2)
Language
German
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Nr.. 41 „Die # Welt« Seite 15 An diesen Tagen sind die Mitglieder der Leitung von 7 Uhr abends an im Congress-Bureau, IX., Türkenstrasse 9, zu sprechen. Ebendahin sind alle Zuschriften an das Landes-Gomite oder den „Verband Z i o n* zu richten. Das Landes-Coraite hatalle für Oesterreich wichtigen Fragen des Pro g ramm es, der Organisation, Agitation und Pressezur Behandlung übernommen. Das Referat über galizische Angelegenheiten haben die Herren Martin Ruber und Alexander H a u s m a n n übernommen, Zuschriften für diese Herren sind an unsere Adresse zu richten. t***********************^^ Spenden. Für die Centrat-Bibliothek in Jerusalem. „Beth Israel", Kolomea K 25.«-. Für die Arbeiter in Palästina: BeimThora-Aufruf im Bethaus „Dorsche Schlom Zion" in Lemberg: J. L. Lipschitz, Math. Lipschitz, H. Wassermann, H. Czisz, M. Alles, J. Nagelberg und M. ßruckmeyer je K 1.— »= K 7,—-, dto. L. Lipschitz und Moses Tune, Lemberg K %—. Zusammen K 9.—. Für die Rosa Kollmann-Stiftung: „Ohave Zion", Bojan K 6.— , Salomon Kohn, Wien K 3.—, B. Glass und E. Schwarzkopf, Fiume K 2.—, Zionist, Bonn a. Rh. K 2.30, Schwabe Gustav, Varel K 3.58. Zusammen K 16.88. »^V%^A¥^^^^%\^V^^WV^W^V^W»»WWMWW Briefkasten. 0. L, Wien, Gumpendorferstrasse. Pseudonyme Zuschriften können wir nicht berücksichtigen. Zychlinski. Izbic, 6ouv. Kaiisch. Ihr Los ist bis jetzt nicht gezogen worden. ^^V^*V^*NA««>*t*»^^^V>^*^iVWW»A^»»*/T^**M*^Wa*VMMM^¥VV Tüchtiger Comptoirist. 24 Jahre alt, welcher vier Classen Real- und die öffentliche Handeisschule absolviert hat und mehr als drei Jahre in einem Zeitungs-Administrationsbureau thätig ist, sucht pro 1. Juli Stelle. Geht eventuell auch ins Ausland. Gefällige Anträge unter „A. W." an die Administration dieses Blattes. Die „Jüdische Colonialbank" erlässt das folgende persönliche Ultimatum THE JEWISH COLONIAL TRUST (Jüdische Colonialbank), Limited, LONDON. BROOK HOUSE, WALBROOK, 29. März 1901. Herrn................................................................................................................................................................ Der Original-Prospect obiger Gesellschaft, sowie das von Ihnen unterfertigte diesbezügliche Actien-Zeichnungs-Formular enthielten die Zeitpunkte und andere Bedingungen, zu welchen die Theilzahlungen auf die von Ihnen gezeichneten Actien unserer Gesellschaft hätten geleistet werden sollen. Diese Bestimmungen sind von Zeit zu Zeit durch öffentliche Ankündigungen, auf Grund der Statuten, in den Ausgaben der „Welt" am 10. November 1900, am 29. Mai 1900, am 20. September 1900, am 1. November 1900, und in den Zeitungen: „Jewish World", „Jewish Chronicle", „Hamelitz", „Hazefirah", „Ha-Jehoodi", „Woschodu, „Buduschznostj", „Jewish Express", „Rasaritul", „Der wahre Hajoetz",~„Der Jud" und „Wschod" publiciert worden. Der letzte öffentlich ankündigte Zeitpunkt war der 31. December 1900. Das Directorium fordert Sie nun hierdurch auf, den Betrag von nämlich als rückständige Ratenzahlungen auf Ihre gezeichneten Actien und als sechsprocentige Zinsen auf genannte Theilzahlungen aüf Grund der Bedingungen der an Sie erfolgten Zutheilung an oder vor dem 31. Mai 1901 an eine der auf der Rückseite dieses abgedruckten autorisierten Zahlstellen abzuführen. Für den Fall, dass Sie die besagte Summe von an oder vor dem 31. Mai 1901 an eine der vorerwähnten auf der Rückseite dieses abgedruckten Zahlstellen nicht abgeführt haben sollten, werden Ihre vorerwähnten Actien der Verwirkung ausgesetzt sein. Das Nichtentsprechen dieser Aufforderung dürfte ausserdem die Ausübung der statuarischen Rechte des unten abgedruckten Paragraphen 44 zur weiteren Folge haben/) Schliesslich mache ich Sie noch darauf aufmerksam, dass Sie ohne jeden weiteren Verzug im Interesse der Sache, und auch in Ihrem eigenen Interesse Ihren Verpflichtungen nachzukommen haben. Hochachtungsvoll JFVTHE JEWISH COLONIAL TRUST, (JÜDISCHE COLONIALBANK), LIMITED. James H. Loewe, General-Secretär. *) § 4i. „Ein Actionär, dessen Actien verwirkt erklärt wurden, ist trotzdem verpflichtet, der Gesellschaft alle eingeforderten und zur Zeit der Verwirkung nacht bezahlten Einberufungen auf solche Actien und Zinsen bis zum Tage der Zahlung zu zahlen, und zwar genau ebenso, als wenn die Actien nicht verwirkt worden wären. Der Betreffende ist verpflichtet, alle eventuellen Ansprüche und Forderungen, welche die Gesellschaft betreffs der Actien zur Zeit der Verwirkung hätte geltend machen können, ohne Abzug und ohne irgendwelche Vergütung für den Wert der Actien zur Zeit der Verwirkung beanspruchen zu können, zu befriedigen."

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