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Die Welt · 1901-04-26 · 17 (26.4.1901) · p. 15

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Journal
Die Welt
Volume
5 (1901)
Issue
17 (26.4.1901)
Article
[Ohne Titel]
Date
1901-04-26
Page
15 (sequence 2)
Language
German
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An diesen Tagen sind die Mitglieder der Leitung von 7 Uhr abends an im Congress-Bureau, IX., Türkenstrasse 9, zu sprechen. Ebendahin sind alle Zuschriften an das Landes-Comite oder den „Verband Zion" zu richten. Derselbe hat alle für Oesterreich wichtigen Fragen des Pr ogr airmie s, der Organisation, Agitation und Presse zur Behandlung übernommen. Danksagung. Anlässlich des herben Verlustes, den ich durch das Ableben meiner geliebten, unvergesslichen Mutter erlitten habe, sind mir so zahlreiche Beileidskundgebungen zugekommen, dass ich nicht in der Lage bin, jedem einzeln zu danken. Ich spreche daher allen auf diesem Wege meinen wärmsten Dank für die herzliche, innige Antheilnahme aus. Amelie Gelbtuch. Spenden. Für die Arbeiter in Palästina: Sammlung Strauss, Wien K 6.45. Tischgesellschaft „Massada", Taus K 5.36, J. F., Zepce K 10.—, Adler, Insbruck K —.60, „Chowewe Zion", New-York K 124.80, Einzel verein „Praterstern" des „Zion" K 52.70, Benj. N. Spira in Krakau beim Aufruf zur Thora K 5.—. Zusammen K 204.91. Für den hebräischen Sprachverein: Dr. Heinrich Friedmann, Zepce K 6.—. Für die Rosa Kollmann-Stiftung: E. M., Wien K 1.—. ^A^A^^A^^AA^^^^^^^^V^aVVM^^^^MN^VM^^^^V^/FhJVW* Briefkasten. 0. W. in Kobrin : Gut gemeint, aber für uns nicht verwendbar. J. S. in Galatz : Für unser Blatt zu allgemein gehalten. Zionsgruss. „Zionah" in Leipzig : Ganz bedeutungslose, journalistisch verzerrte Nachricht über eine gewöhnliche zionistische Versammlung. Zionsgruss. D. J. in Kolomea: Sehr erfreulich, aber leider überholt. Zionsgruss. ,Z. S".: Erscheint im Mai und wird in diesem Blatte angekündigt werden. Die „Jüdische Colonialbank" erlässt das folgende persönliche Ultimatum: THE JEWISH COLONIAL TRUST (Jüdische Colonialbank), Limited, LONDON. BROOK HOUSE, WALBROOK, 29. März 1901. Herrn...................................................................................................................................................................... Der Original-Prospect obiger Gesellschaft, sowie das von Ihnen unterfertigte diesbezügliche Actien-Zeichnungs-Formular enthielten die Zeitpunkte und andere Bedingungen, zu welchen die Theilzahlungen auf die von Ihnen gezeichneten Actien unserer Gesellschaft hätten geleistet wenden sollen. Diese Bestimmungen sind von Zeit zu Zeit durch öffentliche Ankündigungen, auf Grund der Statuten, in den Ausgaben der „Welt" am 10. November 1900, am 29. Mai 1900, am 20. September 1900, am 1. November 1900, und in den Zeitungen: „Jewish World", „Jewish Chronicle", „Hamelitz", „Hazefirah", „Ha-Jehoodi", „Woschod", „Buduschznostj", „Jewish Express", „Rasaritul", „Der wahre Hajoetz", „Der Jud" und „Wschod" publiciert worden. Der letzte öffentlich ankündigte Zeitpunkt war der 31. December 1900. Das Directorium fordert Sie nun hierdurch auf, den Betrag von nämlich als rückständige Ratenzahlungen auf Ihre gezeichneten Actien Lind als sechsprocentige Zinsen auf genannte Theilzahlungen auf Grund der Bedingungen der an Sie erfolgten Zutheilung an oder vor dem 31. Mäi 1901 an eine.der auf der Rückseite dieses abgedruckten autorisierten Zahlstellen abzuführen. Für den Fall, dass Sie die besagte Summe von an oder vor dem 31. Mai 1901 an eine der vorerwähnten auf der Rückseite dieses abgedruckten Zahlstellen nicht abgeführt haben sollten, werden Ihre vorerwähnten Actien der Verwirkung ausgesetzt sein. Das Nichtentsprechen dieser Aufforderung dürfte ausserdem die Ausübung der statuarischen Rechte des unten abgedruckten Paragraphen 44 zur weiteren Folge haben*) Schliesslich mache ich Sie noch darauf aufmerksam, dass Sie ohne jeden weiteren Verzug im Interesse der Sache und auch in Ihrem eigenen Interesse Ihren Verpflichtungen nachzukommen haben. Hochachtungsvoll For THE JEWISH COLONIAL TRUST, (JÜDISCHE COLONIALBANK), LIMITED. James H. Loewe, General-Secretär. *) § 41. „Ein Actionär, dessen Actien verwirkt erklärt wurden, ist trotzdem verpflichtet, der Gesellschaft alle eingeforderten und. zur Zeit der Verwirkung nicht bezahlten Einberufungen auf solche Actien und Zinsen bis zum Tage der Zahlung zu zahlen, und zwar genau ebenso, als wenn die Actien nicht verwirkt worden wären. Der Betreffende ist verpflichtet, alle eventuellen Ansprüche und Forderungen, welche die Gesellschaft betreffs der Actien zur Zeit der Verwirrung hätte geltend machen können, ohne Abzug und ohne irgendwelche Vergütung für den Wert der Actien zur Zeit der Verwirkung beanspruchen zu können, zu befriedigen."

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