Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 5 (1901)
- Issue
- 14 (3.4.1901)
- Article
- Das social-wirtschaftliche Revisionssystem nach der altjüdischen Verfassung
- Date
- 1901-04-03
- Page
- 16 (sequence 3)
- Language
- German
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16 Leben ihren Organismus von der gesunden Norm stetig ablenkt, auf fortwährende Regulierung desselben bedacht sein. Ist diese Idee nicht selbstverständlich? Und doch sehen r wir die Völker, sogar jene wenigen, welche sich eine weisere; gerechtere Verfassung gegeben, bei diesem ersten, grundlegenden Werke legislatorischer Voraussicht stehen bleiben. Die Schöpfer der meisten Verfassungen lebten in dem Wahne, dass die von ihnen ins Leben gerufenen Verhältnisse bei einigem guten Willen des Volkes bis auf unabsehbare Zeiten sich erhalten könnten. Wir sehen sie fast nie Verfügungen zur Neueinrichtung der infolge der geschichtlichen Entwicklung verschobenen socialen und wirtschaftlichen Organisation treffen. Was uns in der Geschichte der meisten Gesetzgebungen entgegentritt, ist nicht die Erhaltung der Gesundheit, die Vorbeugung der Krankheit, nicht legislatorische Hygiene, sondern Heilung der Krankheit, Rettung des arg bedrohten socialen Körpers, legislatorische Therapie, ja oft Chirurgie. Unaussprechliche Leiden müssen durchlitten werden, die wirtschaftliche Ungerechtigkeit muss zum Himmel schreien; hartnäckig, bis auf die letzte Zollbreite, muss diese Ungerechtigkeit von den Bevorzugten vertheidigt worden sein; ja oft muss es zu Revolutionen kommen, tausende von Unschuldigen müssen bluten, bis sich die gesetzgebende Gewalt zu einer ungenügenden, oft illusorischen Ausgleichung der crassen Gegensätze entschliesst. Das ist die „legislatorische Entwicklung", das der gerühmte „sociale Fortschritt" der Menschheit, welche die Geschichte — ihre natürliche physiologische Entwicklung — unbewusst, ohne Einsicht und Voraussicht durchlebt, sich vom Strome derselben tragen und treiben lässt, wie ein gehirnloses Holzstück — anstatt diesen Strom einzudämmen und sein Bett zu regulieren, anstatt dem geschichtlichen Leben einen ruhigen, friedlichen Fluss zu sichern, wie es einer Gesammtheifc denkender Wesen würdig wäre. Wie anders im altjüdischen System! Moses, dem die Thatsache der Evolution stets vor Augen schwebte und welcher prophezeit: „Nach meinem Tode werdet Ihr es verderben!" lässt die vorausgesehene Verrückung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht so weit fortlaufen, bis „die Richter, die zu jener Zeit sein werden", dem unerträglichen Elend der Massen abzuhelfen sich entschliessen und mit der besitzenden Classe einen Kampf aufnehmen, wie ihn etwa die römischen Tribunen geführt; oder bis die verzweifelte Volksmasse selbst sich mit der Faust zum Rechte verhilft. Die Geschichte des altjüdischen Staates in Palästina ist wohl -von Blut erfüllt, dank der Regierung mancher Könige: aber wir finden in ihr keine Sclavenaufstände, keine Plebejer-Secessionen, keine Bauernkriege. Die weise Voraussicht der Gesetzgeber beschwört die socialen Stürme künftiger Jahrhunderte. Der Arme und Bedrückte treibt in seinem Schifflein nicht hoffnungslos auf den rollenden Wellen des Lebens dahin; so wie aus dem Meere nach finsterer Nacht die Sonne emportaucht, so steigt für ihn der grosse, feierliche Ruhetag empor; wie der Seefahrer von Zeit zu Zeit auf Inseln rastet, so geniesst er die WTohlthaten des frohen Erlassjahres; und wenn endlich das Jubeljahr kommt, so steigt er jauchzend aufs feste Land, er kehrt heim zu seinem väterlichen Erbe. ♦ * * Das altjüdische Gesetz, welches die physische Hygiene des Individuums und der Gesellschaft in so mustergiltiger Weise regelt, sorgt nicht minder trefflich für die Vorbeugung socialer Krankheiten, für die Erhaltung der Gesundheit des w ir ts c h aftl i c h en Organismus. Es sichert den Arbeitenden Ruhe, bevor sie ihre Kräfte überangestrengt und die bestehende Ordnung als eine Last zu empfinden beginnen : das ist das Gesetz vom siebenten Tage. Es gibt den Verkauften ihre persönliche Freiheit, den Verschuldeten ihre wirtschaftliche Freiheit wieder, bevor sich die einen gegen ihre Herren, die anderen gegen ihre Gläubiger in stürmender Verzweiflung, in blutdürstigem Grimme auflehnen : das ist das Gesetz vom siebenten Jahre. Es gibt den Verarmten ihr Familienerbe, den vom Boden losgerissenen Proletariern ein Grundstück wieder, bevor der Grossgrundbesitz monopolisiert ist und das von den ernährenden Brüsten der Natur verdrängte Volk über die Usurpatoren herfällt: das ist das Gesetz vom siebenmal siebenten Jahre. Die Gesetze vom siebenten Tage, vom siebenten Jahre, vom siebenmal siebenten Jahre — sie bilden zusammen das grosse Sabbath-Gesetz. Der Sabbath der Woche, der Sabbath des Septenniums, der Sabbath des Jahrhunderts, sie dienen alle einem und demselben Zwecke: sie sorgen für das dauernde Wohlbefinden der Erde, der Menschen und der Hausthiere durch die von Zeit zu Zeit angezeigte Ausspannung des wirtschaftlichen Getriebes, durch die unentbehrliche Revision aller g e s e 11 s ch a f tli ch e n V e r hä 11n i s s e, durch die regelmässige Erneuerung des gesammten socialen und wirtschaftlichen Organismus, durch W i e d er Herstellung seiner normalen Grundlagen nach einer Epoche freier Bethätigung de.r wirtschaftlichen Kräfte.1) JÜDISCHER STRASSENKEHRER AUS LITHAUEN. Ein jüdisches Museum. Wenn heute ein Athener aus der Zeit des Perikles oder ein Alexandriner des Alterthums aufstünde und in ein Museum des classischen Alterthums seine Blicke werfen würde, so müsste er glauben, dass man gleichsam zum Hohne zerbrochene Stücke und übriggebliebene Trümmer aus allen Theilen der alten Culturwelt zusammengeschleppt habe. Das müsste den tiefsten Eindruck der Vergänglichkeit hinterlassen. Und wenn wir es doch thun, wenn wir gleichwohl graben und schürfen, um diese Ruinen der Verschollenheit im Erdboden zu entreissen, so geschieht es, um aus diesen zufälligen Resten durch die dichterische Phantasie des Alterthumsforschers entlegene Zeiten in ihrer *) „Et sane lex de reditu ad possesionem in populo Judaico tarn necessaria quam utilis fuit, ne qui ditiores sunt, libertate et facultatibus pauperiores exuant. Seditiones quippe multas exortas esse, si vel creditores suos debitores qui solvendo noerant, in carcerem coniecerunt, vel ditiores agris pauperorum coemptis latifundia sua amplificarunt, egregie exemplis docet Clericus (ad Levit, XXV, 10). („De juribus anni septimi et jubilei," Anmerkung des Herausgebers zu Cap. X, § 11. — Vergl, auch A br a b an el „In Legem". S. 268.) "