Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 5 (1901)
- Issue
- 14 (3.4.1901)
- Article
- Das social-wirtschaftliche Revisionssystem nach der altjüdischen Verfassung
- Date
- 1901-04-03
- Page
- 14 (sequence 1)
- Language
- German
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14 Das social-wirtschaffliche Revisionssystem nach der altjüdischen Verfassung. Von Dr. Alfred Nossig. (Berlin.) I. * In einem eben erscheinenden Werke, welches den Versuch enthält, auf Grund einer inductiven Behandlung des socialen und wirtschaftlichen Thatsachenmateriales einen geläuterten,rationellen Socialismuszu entwickeln,bemerkeich:l) „Mein Socialismus geht auf ältere Quellen zurück, in denen das Schlagwort allerdings noch nicht genannt, aber das Wesen einer gerechten und vernünftigen Gesellschaftsordnung weitsichtiger und glücklicher erfasst wurde, als im „Communistischen Manifest". In der alten, nicht in der modernen Bibel des Socialismus fand ich, wenn nicht die Lösung, so doch den Schlüssel, die Einleitung zur Lösung des wirtschaftlichen Problems. Hier und in den politischen Schriften des grossen griechischen Philosophen sind meiner Ueberzeugung nach die allgemeinen Principien angedeutet, von denen sich auch die heutige Socialreform — bei ihrer allerdings viel complicierteren Aufgabe — leiten lassen sollte. In jenen Theilen ihres Werkes, welche die Feuerprobe der Kritik aushalten und dauernden Wert besitzen, haben sich denn auch die modernen Theoretiker des Socialismus, bewusst oder unbewusst, an die Anschauungen jener alten Denker angelehnt; und ihre vorzüglichsten Leistungen, wie zum Beispiel der Untersuchung der Gesetze der Mehrarbeit und der Concentration, bilden wissenschaftliche Erhärtungen wirtschaftlicher Beobachtungen, von denen ihre antiken Vorgänger ausgegangen sind. Dort aber, wo die Modernen einen principiell abweichenden Standpunkt einnehmen, weist ihnen die Kritik fast regelmässig eine Verkennung der menschlichen Natur und der Entwicklungsgesetze des socialen Baues nach; dort muss die so Cialis tische Doctrin, wenn sie allgemeine Anerkennung finden soll, einer Läuterung nicht nach dem Worte, aber im Geiste jener grösseren Menschenkenner unterworfen werden.2) * * Jene grossen Principien, welche, aus der Erfahrung der Geschichte stammend, für den Entwurf aller künftigen Organisationen massgebend sein sollten, lassen sich folgendermassen formulieren: 1. Weder das freie System, noch das gebundene System ist eine social-wirtschaftliche Panacee. Ueberhaupt lässt sich das gesellschaftliche Gefüge nicht dauernd auf Grund eines dieser Principien aufbauen. Aus dem einen wächst naturgemäss immer das zweite hervor: aus der Gebundenheit und der collectiven Organisation entsteht Freiheit und individuelle Isoliertheit, aus der Freiheit — Zwang und coliective Regelung. Thatsächlich haben immer beide Principien nebeneinander bestanden. Diese Beobachtung, welche auch durch die Erfahrungen des Alterthums erhärtet wird, führt zur Erkenntnis, dass der sociale Bau vernünftigerweise auf einer Mischung der Systeme basiert werden muss, derart, dass das eine Princip durch das zweite weise gemildert und wohlthätig ergänzt wird. 2. Selbst diese Mischung, die sich in der Praxis stets von selbst ergeben hat, verbürgt keineswegs dauernd befriedigende Zustände; die sociale und wirtschaftliche Entwicklung führt schliesslich immer zu unerträglichen Missständen, welche nur durch einen neuen Eingriff der leitenden Gewalt, durch eine neue Regelung der Verhältnisse beseitigt werden können. Denn nur der Besitz kann annähernd gleich gemacht werden, nie aber die Natur der Menschen und ihr Lebensschicksal. Die Erwerbstüchtigeren, Verschlagenen, Sparsameren unddievon unberechenbaren Zufällen Begünstigten werden durch den materiellen Erfolg die anderen stets erdrücken, und die Ungleichheiten werden sich schliesslich ins Ungeheuerliche steigern. Daher müssen die regelnden Eingriffe periodisch sein, ebenso wie die natürliche Entwicklung des wirtschaftlichen Lebens periodisch zu Missständen führt, mit anderen Worten, die periodische *) „Revision des Socialismus14, Berlin, 1901 (Akadem. Verlag für sociale Wissenschaften), Bd. 1, Prolegomena, S. X. 2) Schon Henry George, der Vater der modernen Landreformbewegung, hat den unvergänglichen Gehalt der socialpolitischen Gesetzgebung der Bibel und ihre Bedeutung für die Lösung der socialen Frage der Gegenwart begriffen. Vergl. seine Schrift „Moses, a lecture" (Boston, 1897), welche es beweist, dass der Verfasser von „Fortschritt und Armut" die Anregung zu seinen eigenen Ideen und zu seiner Wirksamkeit im Pentateuch gefunden. Sanierung des socialen Organismus muss zum System gehören. 3.'Unter dieser Bedingung, allerdings aber nur unter Einhaltung derselben, lässt sich die aus dem blinden Classen kämpfe hervorgehende gewaltsame Entwicklung durch eine bewusste und voraussehende Leitung d er Gesells chaf t ersetzen. Denn nicht die Revolution ist das Wesentliche an den natürlichen Ausgleichungsprocessen, sondern die auf die Revolution folgende Neuorganisation. Ein System, das die Revolution gewissermassen zur Staatsmassregel, zur Basis einer labilen, stets erneuerten Ordnung macht, beseitigt die Nothwendigkeit jener blutigen Zusammenbrüche von Gesellschaften. Und die Regelung des socialen und wirtschaftlichen Lebens zur Sicherung erträglicher, annähernd gerechter Zustände ist ja, wie die Geschichte lehrt, nicht an sich aussichtslos, sie kann nur der Zeit, den natürlichen Entwicklungsgesetzen nicht dauernd Trotz bieten. Mit dem Augenblicke aber, wo dieser Schwäche systematisch abgeholfen ist, wird die bewusste Regelung souverän.3) * * * Es gilt nun den Nachweis zu führen, dass diese Principien, welche einem verjüngten rationellen Socialismus vorleuchten sollten, thatsächlich in der altjüdischen Verfassung bereits enthalten sind. Zweierlei ergäbe sich aus diesem Nachweise. Es würde sich zeigen, dass die grosse Mission, welche die erleuchtetsten Elemente des Judenthums ihrem Denker- und Märtyrerstamme stets aufs neue in Erinnerung brachten: für Vernunft und Gerechtigkeit zu kämpfen, das Aufkommen einer humanen socialen Organisation bei allen Völkern zu beschleunigen und auf die Grundzüge derselben hinzuweisen, nicht erfolglos war, dass eine tiefe Einsicht aus den Worten des Propheten spricht: „Von Zion wird das Gesetz ausgehen". (Jes. 2, 3.) Es würde ferner klar werden, dass ein künftiger jüdischer Staat die Grundlinien seiner socialen und wirtschaftlichen Organisation der überlieferten nationalen Gesetzgebung entlehnen könnte, und dass den Codificatoren desselben nur die Aufgabe zufiele, das legislatorische Werk der Vorfahren in modernem Sinne fortzuführen. Diesem Nachweise habe ich eine specielle, noch unveröffentlichte Arbeit gewidmet, welcher ich das nun Folgende entnehme: IL Wenn die jüdischen Gesetzgeber die hohe sociale und wirtschaftliche Bedeutung der individuellen Wohlthätigkeit vollkommen begriffen haben, wenn sie dieselbe als einen unentbehrlichen Factor der allgemeinen Prosperität behandeln : so ist dennoch der humane Sinn der wohlhabenden Bürger nicht die einzige Garantie, welche sie den Armen geben, das moralische Gebot ist nicht die ausschliessliche Form, in welcher sie den Dürftigen zuhilfe kommen; und die fortlaufende Milderung der wirtschaftlichen Leiden mittelst freiwilliger Gaben erschöpft keineswegs das System der Ausgleichung der wirtschaftliehen Differenzen, welches wir in der altjüdischen Verfassung finden. Man kann es nicht eindringlich genug betonen, das wirtschaftliche System der Juden beruht, wie das politische, auf einer Mischung der Principien; auch auf diesem Gebiete wendet das altjüdische Gesetz nicht eine einzige Schablone zur Deckung der mannigfachen socialen Bedürfnisse an. Neben der individuellen Mildthätigkeit tritt die staatliche Fürsorge, die öffentliche Massregel auf; neben dem moralischen Gebote — der gesetzliche Zwang; neben der ununterbrochen fortlaufenden Milderung der wirtschaftlichen Gegensätze — die radicalere Ausgleichung der Besitzverhältnisse von Epoche zu Epoche. Die Bestimmungen, von welchen wir sprechen, bilden den Hauptinhalt des Gesetzes vom siebenten Jahre; ihrethalben wird dieses Jahr auch als Erlassjahr bezeichnet. In anderem Zusammenhange soll die Bedeutung des siebenten Jahres für die Erhaltung der Fruchtbarkeit der natürlichen Daseinsquelien dargestellt werden. Hier wollen wir seine Tragweite für die Regulierung der socialen und Besitz Verhältnisse untersuchen. Das jüdische Gesetz weist mit voller Klarheit darauf hin, dass die Bestimmungen des Erlassjahres für die Ausgleichung der wirtschaftlichen Gegensätze ganz unentbehrlich sind. Denn es heisst in der Einleitung zu denselben: „Es soll allerdings kein Bettler unter Euch sein.....; aber nur, wenn Du alle die Gebote hältst, die ich Dir heute gebiete.c<4) 3) „Revision des Socialismus", Prolegomena, Seite XXVII ff. 4) Deute r. XV. 4—5.