Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 1 (1897)
- Issue
- 12 (20.8.1897)
- Date
- 1897-08-20
- Page
- 1 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3315709-3315710-3315722--01172-3380273- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Mein Asm en w-1 Redarkivn 1 Erscheint Ledeir Fr>eite*s. i >--1> Preise der Anreigen: und Administration Zuschriften sind nicht an einzelne Personen, sondern an Die viermal gespaltene Petit¬ Wien die Redaktion oder Administration: Wien, 11., Remzeile 10 kr. II., Rembrcmdtstraße 11. brandstraße 11, zu richten. Telephon Nr. 6305. Unfrankirte Briefe werden nicht angenommen und Einzelne Nummern 15 kr. •-1 ) Manuscripte nicht zurückgesendet. j >-4 üftltHHttfftfp* Oesterreich-Ungarn: halbjährig 8 ft. 6 Kr., ganzjährig 6 fl. — 12 Kr.; Für das Ausland: Deutschland ganz- . jährig 13 Mk. 70 Pf., halbjährig 6 Mk. 85 Pf., England ganzjährig 14 Shg., halbjährig 7 Shg., Rußland ganzjährig 7 N., halchährig 3 R. 50 Kop. Schweiz, Frankreich, Italien, Türkei, Rumänien, Bulgarien, Serbien,- Griechenland, Egypten ganzjährig 17 Frcs. halbjährig 8 Frcs. 50. Amerika ganzjährig 3 Doll. 40. Uv. 12. Wie«, 20. August 189V. 1. Jahrgang. Gin Vorschlag. Von Dr. Herma«« Schapira» Professor an der Universität zn Heidelberg. Zum dritten Punkte lit. b der Tagesordnung des Baseler Congresses melde ich als Mitglied den nachstehend ausgeführten Antrag an. Ich habe den Gedanken bereits vor vielen Jahren angeregt und ihn seinerzeit auch der Delegirtenversammlung zu Kattowitz telegraphisch ans Herz gelegt. Stellen wir uns vor, unsere Ahnen hätten bei ihrer Auswanderung ins Exil eine, wenn auch noch so kleine Summe für künftige Zeiten gesichert, so würden wir heute damit größere Territorien erwerben können. Was unsere Vorfahren theils nicht gekonnt, theils versäumt haben, das sind wir zu thun verpflichtet für uns und unsere Nachkommen. Legate für künftige Zeiten unterliegen aber der Gefahr, später nicht zu dem ursprünglich beabsichtigten Zwecke verwendet zu werden. Dieser Sorge soweit als möglich Rechnung zu tragen, ist das Bestreben dieses Vorschlages. 1. Es sollen von allen Juden der Welt, von Arm und Reich, ohne jeglichen Unterschied, soweit es die Gesetze derjenigen Staaten, denen die betreffenden Juden angehören, erlauben, einmalige und periodische Beitrüge zur Begründung eines allgemeinen jüdischen Fonds gesammelt werden. 2. Zwei Drittel des so gebildeten Fonds sollen als Territorialfonds betrachtet werden und dürfen nur zur Erwerbung von Jüdischein Territorium verwendet werden, während ein Drittel für Erhaltung und Cultivirung des erworbenen Territoriums, sowie für gleichwichtige allgemeine jüdische Zwecke Verwendung finden soll. 3. Das erworbene Territorium darf niemals veräußert, auch nicht an einzelne Juden verkauft werden, sondern es kann nur verpachtet werden und zwar auf höchstens 49 Jahre und nach noch auszuarbeitenden Grundsätzen. 4. Der oberwähnte Fonds darf an Capital und Zinsen nicht angetastet werden, bevor er eine Höhe von mindestens 10 Millionen Pfund Sterling erreicht hat. 5. Bevor eine Summe aus dem Fonds entnommen wird, muß erst für eine Garantie gesorgt werden, daß der Betrag vollauf in höchstens 50 Jahren wieder ersetzt werde. 6. Zur Verausgabung einer jeden die jährlichen Zinsen übersteigenden Summe aus dem Grundcapital des Fonds bedarf es der Stimmenmehrheit des plebiscitär zu vernehmenden jüdischen Volkes, so gut dieses überhaupt ausführbar ist. 7. Soll der auszugebende Betrag die Hälfte des ganzen Grundcapitales übersteigen, so bedarf die Ausgabe eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel aller erreichbaren Stimmen. 8. Die Verausgabung einer Summe bis zum Betrage der jährlichen Zinsen kann auf Beschluß der Verwaltung geschehen. 9. Soweit thunlich, sollen bevorstehende Ausgaben ein Jahr vorher dem Volke, oder seinen Vertretern vorgeschlagen werden. Nur in dringenden Ausnahmsfällen kann sich die Verwaltung im Laufe des irächsten Jahres nachträglich Indemnität einholen. 10. Die Verwaltung wird von denk gegenwärtigen Congreß provisorisch bestinimt. Der nächste Congreß bestimmt definitiv für die konrinenden zehn Jahre. Im Laufe der irächsten zehn Jahre soll ein festes Statut für die zukünftige Verwaltung aufgestellt werden. 11. Abänderungen dieser Satzungen können nur auf Grund eines Plebiscits mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel aller erreichbaren Stimmen vorgenommen werden. 12. Einem solchen Plebiscite muß eine dreimalige Bekanntmachung mit Zwischenpausen von jeweils zehn Jahren vorangegangen sein, die jedesmal so gut als möglich unter alle Juden verbreitet worden zu sein hat. Juden «ud Christen. Von S. L«bli«stt. (Schluß.) Denn die Metaphysik, darüber muß man sich klar sein, ist ein Grundbestandtheil des Christenthums. Sehr natürlich. Sobald sich der einzelne Mensch von seinem Staat und seinem Volke losgelöst sah, sobald er gleichzeitig seine Lebenstriebe entfesseln und sie beherrschen sollte, sobald er, mit einem Wort, in allen Fragen von Recht und Sitte ganz und gar auf sich angewiesen war, mußte er sofort auch über die Ursache, das Wesen und den Zweck der Welt zu sinnen und grübeln beginnen — Metaphysiker werden. Gar bald erkannte er wohl auch, daß es sehr gefährlich wäre, sich zu exaltiren und dennoch die Sünde zu ineiden Das überstieg die menschliche Kraft, und so mußte der Christlichgesinnte vor der gewaltigen Natur, so sehr er sich auch verfeinert und verinnerlicht hatte, die tiefste Angst bekommen. Das entfesselte Individuum erkannte seine Hilflosigkeit