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Die Welt · 1908-01-17 · 3 (17.1.1908) · page 19

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Journal
Die Welt
Volume
12 (1908)
Issue
3 (17.1.1908)
Date
1908-01-17
Page
– (sequence 19)
Language
German
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No. 3 DlE^ELT 21 JUCD1SCHCR MATIOriAL- FOfl DS^^^^j MITTEILUNGEN DES HAUPTBUREAUS DES JÜDISCHEN NATIONALFONDS IN KÖLN Der ^Vorschlag des Palästina-Ressorts, welchen wir in der letzten Nummer an dieser Stelle veröffentlicht haben, ist auf Grund einer Einigung mit dem Direktorium des Nationalfonds zustande gekommen. Nach dem ursprünglichen Vorschlag sollte die Palestine Land Development Company bei Zeichnung von 2500 Pfund Sterling Anteilen seitens Privatpersonen mit einer Beteiligung seitens des Jüdischen Nationalfonds durch [erbpachtweise [Einbringung seiner Güter Dalaikaund Umeldschuni und ein auf 10 Jahre unkündbares Darlehen von 10000 £ zustande kommen. Dieser Vorschlag [ist insofern wesentlich l modifiziert worden, als das Darlehen 'des Jüdischen Nationalfonds von einem höheren Kapital, das von dritter Seite gezeichnet wird, abhängig gemacht worden und nur die Höhe von 3000 bezw. 4000 Pfund Sterling, unter Verpfändung des Gesamt-Mehrwertes der Pflanzungen und des Inventars erreichen soll. Wir hielten es für notwendig, diese Erklärungen zu veröffentlichen, um Irrtümern vorzubeugen, „die durch Veröffentlichung des bereits abgeänderten Vorschlages etwa entstehen könnten. Satzungen des Vereins Ölbaumspende Im nachstehenden veröffentlichen wir die Satzangen der nach den Beschlüssen der jüngsten Generalversammlung des J. N. F. vom 5. d. M. als besonderer Verein organisierten Ölbaumspende. Die Verwaltung der Ölbaumspende wird nunmehr von diesem Verein besorgt werden. Die Adresse des neuen Vereines und nähere Mitteilungen über denselben bringen wir in der nächsten Nummer der „Welt". I. Name', Zwecjk, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins § 1 Der Verein heißt „Ölbaumspende". Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt vom Tage der Eintragung ab den Zusatz: eingetragener Verein. § 2 Der Verein verfolgt, — unter Ausschluß jeder gewinnbringenden Tätigkeit für die Mitglieder, — den Zweck, aus den Beiträgen seiner Mitglieder und freiwilligen Spenden die Baumkultur, insbesondere die Kultur des Ölbaumes in Palästina zu fördern. § 2a Der Erlös aus dem Ertrage der Pflanzungen soll hauptsächlich für Schul-, Erziehungs- und Kulturzwecke in Palästina [verwendet werden. § 3 Der Sitz des Vereins ist Berlin. § 4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. II. Mitglieder'; §5 Mitglieder des Vereins können einzelne Personen, Vereine und Korporationen werden. Die Erwerbung der Mitgliedschaft ist von der Zustimmung des Ausschusses (§ 13) abhängig. § 6 Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag von mindestens 12 M. oder einen einmaligen Beitrag von mindestens 120 M. zu zahlen. Wer einmalig dem Verein mindestens 1200 M. spendet, wird Mitglied unter der Bezeichnung als Stifter. § 8 Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch den Tod (bei Vereinen und Korporationen durch Auflösung), 2. durch freiwilligen Austritt, 3. durch Ausschluß. Ein Mitglied kann, durch den Ausschluß aus dem Vereine ausgeschlossen werden, wenn es den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt, oder wenn es böswillig den Verein schädigt oder sich sonst unwürdig erweist. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. III. Organe des Verein's § 9 Organe des Vereins sind: A) die Hauptversammlung, B) der Ausschuß, C) der Vorstand. A) Die Hauptversammlung § 10 Die ordentliche Hauptversammlung findet alle 2 Jahre statt Zeit, Ort und Tagesordnung werden mindestens 2 Wochen vorher in der in Köln erscheinenden Zeitung „Die Welt" oder in einer anderen von der Hauptversammlung zu bestimmenden Zeitung bekannt gegeben. §11" Der Vorstand muß eine außerordentliche Hauptversammlung innerhalb 6 Wochen einberufen, sobald er hierzu schriftlich von mindestens l,a der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe aufgefordert ist. § 12 Jedes Mitglied hat in der Hauptversammlung eine Stimme und kann sein Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Ausschusses (§ 13). Sie nimmt ferner den Bericht des Ausschusses entgegen und beschließt über die Entlassung. B) De|r Ausschuß § 13 Der Ausschuß besteht aus 7 Mitgliedern; 4 davon müssen entweder allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen Inhaber einer Gründeraktie (founder share) der in London gerichtlich eingetragenen englischen Gesellschaft The Jewish Colonial Trust (Jüdische Colonialbank) sein. Die Mitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. § 14 Der Ausschuß tritt jährlich mindestens einmal zu einer Sitzung zusammen. Beschlüsse des Ausschusses sind gültig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Ausschusses in der Versammlung anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten sind. § 15 Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte oder aus andern Personen auf die Dauer von 2 Jahren den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den stellvertretenden Schatzmeister des Vereins. Diese Personen bilden den Vorstand des Vereins, im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

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