Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 4 (1900)
- Issue
- 41 (12.10.1900)
- Article
- Der Ethrogim-Export der palästinensischen Colonien
- Date
- 1900-10-12
- Page
- 7 (sequence 2)
- Language
- German
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Nr. 41 »Die 2$ Welt'* Seite 7 Ethrogim-Garten, 3000, von „Wadi-Chanin" 2000 u. s. w. — Es ist Aussicht vorhanden, dass der Export von palästinensischen Ethrogim im nächsten Jahre doppelt so gross sein wird wie die heurige Ausfuhr, da in jüngster Zeit zahlreiche neue Gärten angelegt worden sind. Der Wochenbericht des Matrikelamtes der Wiener isr. Cultusgemeinde für die Zeit vom 23. bis 29. September weist 1 Trauung, 54 Geburten und 35 Sterbefälle auf. Personalnachricht. Unser ausgezeichneter Gesinnungsgenosse, der Alterspräsident des I. Baseler Congresses, Herr Dr. K- Lippe in Jassy feiert am 7. November seinen 70. Geburtstag. Wie wir in einem rumänischen Blatte lesen, hat sich zum Zwecke dieser Feier ein Ausschuss gebildet, dessen Mitglieder in Rumänien und im Auslande wohnen. Wir sprechen Herrn Dr. Lippe hiermit unsere herzlichsten Glückwünsche aus. Correspondenzen. Wien. (Israelitische Cultusgemeinde.) Der Cultusvorstand bringt zur Kenntnis, dass die Wählerliste zu den Ersatzuud Neuwahlen in den Cultusvorstand zur Einsicht der Gemeinde-Angehörigen in der Kanzlei der Cultusgemeinde L, Seitenstettengasse 4, IL Stock aufliegt. Reclamationen wegen Auslassung wahlberechtigter oder Aufnahme von nicht wahlberechtigten Personen sind innerhalb 14 Tagen vom heutigen Tage ab, schriftlich in der Kanzlei der Cultusgemeinde einzubringen. Wien, am 10. October 1900. Wien. (Ein antisemitischer Staatsanwalt als Privatkläger.) In einer Schwurgerichtsverhandlung, die vor dem Kreisgerichte in Tarnopol am 12. Juli d. J. stattfand, erlaubte sich der Staatsanwalt Leo S a s s Ritter v. Bereznicki in seinem Plaidoyer einen gehässigen Ausfall gegen die jüdische Bevölkerung, indem er von dieser sagte: „Ihre Religion gestattet nicht bloss, sie gebietet, Betrügereien zu ihrer Erhaltung zu verüben; zu solchen Jüdlein gehört auch der Angeklagte.* Ueber dieses Plaidoyer äusserte sich das hier erscheinende „Barreau". ein Organ für die Standesinteressen der Anwälte Oesterreichs, in sehr derben, brandmarkenden Worten. Gegen den sanften Vertheidiger in dem Processe und die zu milde Kritik dieses PJaidoyers durch den Abgeordneten B a s s polemisierend, sagte das Blatt unter anderem: „Dieser lumpige Anwalt des Staates wird sich ja nur ins Fäustchen lachen und seine erbärmlichen Infamien fortsetzen. Einer solchen Schweineseele gegenüber, die ihr Amt so besudelt, ist jedes gesittete Wort eine Blamage und nur die rhetorische Hundspeitsche am Platze." In einer Briefkastennotiz wurde der erwähnte Staatsanwalt als der erbärmlichste Lump im Talar bezeichnet, gegen den man ebensowenig mit masslosen Worten sich wehren dürfe, wie gegen einen Räuber. Ein solcher Staatsanwalt müsse infam cassiert und die rothen Streifen müssten von seinem Talar herabgerissen werden. Hierauf wurden bei dem Bezirksgerichte Josephstadt zwei Ehrenbeleidigungsklagen des Staatsanwaltes v.Berezn i c ki gegen den verantwortlichen Redacteur des „Barreau*, den Wiener Advocaten Dr. Gustav Morgenstern, erhoben, die sich nur gegen die Ausdrücke „Schweineseele", „lumpiger Anwalt" und „lumpige Gesellen" wendete, und zwar als Beschimpfungen nach § 496, welche, für alle Fälle und ohne dass ein Wahrheitsbeweis erbracht werden kann, zu einer Verurtheilung führen müssen. Heute fand hierüber die Verhandlung unter der Leitung des Vorstandes des Bezirksgerichtes, Landesgerichtsrath v. Heidt, statt. Der Kläger war durch Staatsanwalts- Substituten Dr. H ö p 1 e r vertreten. Zunächst nahm der Vertheidiger des Geklagten, Dr. Friedrich Elb o gen, das Wort, um den Antrag zu stellen, das Bezirksgericht möge sich incompetent erklären und sämmtliche Klagen dem Landesgerichte als Schwurgerichte abtreten. In der Begründung dieses Antrages spricht der Vertheidiger seine Ueberzeugung aus, dass die Wiener Staatsanwaltschaft, eine Behörde von so glorreichen Traditionen, nur mit Widerstreben die Vertretung dieser Sache übernommen habe. Die zum Gegenstande der Anklage gemachten Ausdrücke wurden, fährt er fort, nicht aufs Gerathewohl, sondern in kluger Berechnung aus dem Zusammenhange gerissen, um einem Wahrheitsbeweise im weiten Bogen auszuweichen. Diese Worte, die in tiefer Erbitterung, im ehrlichen Unmuthe der Feder entflossen, dürften nicht fragmentarisch vorgeführt werden. Die Angriffe des Blattes bildeten eine Abwehr gegen Aeusserungen, welche in dieser Crassheit, in dieser Kühnheit noch nicht in Oesterreich ungestraft gesprochen wurden, sicherlich noch niemals von Männern, welche berufen sind, die Justiz zu vertreten. Wir haben in Schmähartikeln geantwortet, die einen Wahrheitsbeweis zulassen. Wir schimpfen nicht, wir schmähen, was schmählich ist. Es gibt keine Ehre, welche gegen gelinde Beleidigungen unempfindlich ist sich aber mit dem Stolz der Verachtung gegen Beleidigungen schwersten Kalibers wappnet. Eine solche Vexierehre kennen wir in Westösterreich nicht. Staatsanwalt v. Bereznicki wurde eine Schweineseele genannt, aber mit dem Beisatze: „die das Amt, das sie führt, besudelt". Es müsse der ganze Satz beurtheilt werden, und in diesem Zusammenhange sei Schweineseele hier kein Schimpfwort, sondern eine Schmähung. Eine Beleidigung, die einen Wahrheitsbeweis zulasse, sei nicht eine Beschimpfung; die incriminierten Worte forderten jedoch zum Warheitsbeweise geradezu heraus. Nicht aus Processchicane lehne der Angeklagte die Competenz des Bezirksgerichtes ab; der Angeklagte habe als Publicist das Recht, gehört zu werden, und wolle sich vor seinem ordentlichen Ri.-hter verantworten, wo er den Beweis der Wahrheit führen kann. Wenn er, der Angeklagte, etwas geschrieben hat, so steht er auch dafür ein, allein vor seinen ordentlichen Richtern, wo er den Beweis der Wahrheit führen kann. Die Kläger scheuen eben den Wahrheitsbeweis, und die höchst verfängliche Tendenz dieses Processes ist eben die, den Angeklagten mundtodt zu machen. Staatsanwalts-Substitut Dr. H ö p 1 e r erwidert, es könne kein Mensch gezwungen werden, wegen aller ihm widerfahrenen Beleidigungen das Gericht anzurufen, sondern er habe das Recht, auch nur wegen einzelner derselben die Klage zu erheben. Die incriminierten Ausdrücke seien sicherlich Schimpfworte, für welche ein Warheitsbeweis gar nicht geführt werden kann. Mag im Anschlüsse an diese Worte was immer gesagt worden sein, der Angeklagte war nicht berechtigt, den Kläger mit Schimpfworten zu belegen. Dr. Elb o g e n repliciert, der Gerichtssaal sei doch nicht da, um hier Vogel Strauss-Politik zu machen. Es sei doch klar, welches Motiv den Staatsanwalt bei der Auswahl in der Anklage geleitet habe. Der Richter verkündet den Beschluss, dass er den Antrag auf Incompetenz-Erklärung ablehne. Dr. Morgenstern wird nunmehr von dem Richter aufgefordert, sich zu verantworten. Er sagt: Da ich der Ansicht bin, dass Sie, Herr Richter, thatsächlich incompetent sind, so erkläre ich, dass ich es ablehne, vor Ihnen Rede und Antwort zu stehen. — Richter: Das ist Ihr Recht. — Dr. Morgenstern: Es ist dies absolut nicht Despectierlichkeit, sondern ich habe die Auffassung, dass ich nur vor dem Schwurgerichte zu sprechen habe. Die Jury ist es, vor welche ich zu treten habe, umgeben von einer Leibgarde von Wahrheitsbeweisen. Der Staatsanwalt sagt in seinem Schlussantrage, er hatte nicht erwartet, dass der Angeklagte sich hinter der Erklärung verschanze: Ich verweigere jede Antwort. Das sei sein gesetzliches Recht, aber loyal sei es nicht. Der Beleidigte müsse wissen, an wen er sich zu halten habe. Bei der Stellung des Dr. Morgenstern im „Barreau" müsse angenommen werden, dass er die Notizen vor der Drucklegung gelesen habe, und zwar mit Wohlgefallen. Er beantrage daher dessen Schuldigsprechung; als erschwerend sei anzunehmen die Wiederholung der Beschimpfung, die crasse Art derselben und die Publicität in einer Druckschrift. Der Vertheidiger erwidert, den Vorwurf der Illoyalität müsse er dem Staatsanwalt zwar nicht für ihn zurückgeben, aber für diejenigen, welche die Staatsanwaltschaft für ihre Zwecke hier ins Feld schickten. Gegenüber dieser virtuosen Processtechnik sei jedes Mittel der Abwehr erlaubt. Der Angeklagte will sich verantworten, aber nur vor seinem ordentlichen Forum. Dort werden wir sagen, wer der Verfasser ist. Der Richter spricht den Angeklagten der Uebertretung nach § 496 schuldig nnd verurtheilt ihn zu hundert Kronen Geldstrafe, im Nichteinbringungsfalle zu 4S Stunden Arrest und zur Veröffentlichung des Urtheiles. Beim Strafausmasse nahm der Richter als erschwerend an : Die Begehung der Beleidigung durch die Presse, als mildernd dagegen die Unbescholtenheit des Angeklagten, insbesondere aber den Umstand, dass — abgesehen von eingetretenen