Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 4 (1900)
- Issue
- 38 (21.9.1900)
- Article
- Eine Flugschrift über die Lage der Juden in Rumänien [Rezension]
- Date
- 1900-09-21
- Page
- 11 (sequence 1)
- Language
- German
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Nr. 38 „Die & Welt" Seite 11 Uüdiscbe J^itcratuF. Eine Flugschrift über die Lage der Juden in Rumänien. (Romanicae Res. I. Carp und die Judenfrage. Von Spartacus. Wien, 1900. Im Selbstverlag.) Die vorliegende Broschüre enthält interessante Materialen zum traurigen Capitel der Judenfrage in Rumänien. Auch wer den in. jüngster Zeit recht häufigen und ausführlichen Meldungen der Blätter über diesen Gegenstand aufmerksam gefolgt ist, dürfte aus „Romanicae res", dessen Autor sich in dem Wirrsale des rumänischen öffentlichen Lebens und Treibens gründlich auskennt, manches Neue und Ueberraschende erfahren. Wir lassen hier die aufschlussreichsten Stellen der Flugschrift, in eine Anzahl von Ueberschriften rubriciert, wörtlich folgen. Die judenfeindlichen Gesetze und Verordnungen. Es ist keine geringe Aufgabe, alle die fremden- und judenfeindlichen Gesetze und Miuistererlässe, mit •welchen die Machthaber das Volk dotierten, in den Rahmen einer Flugschrift zu fassen. Es genügt, wenn wir ohne ein Dementi befürchten zu müssen, sagen, dass in allen seit 1866 geschaffenen Gesetzen die Juden und Fremden mit schädigenden, restriktiven Verfügungen bedacht sind. Die Ausschliessung vom Grundbesitze. Der Grundstein ztf allen fremden- und judenfeindlichen Gesetzen ist im Art. 7 der Verfassung von 1866 gelegt; durch die Verfassungsnovelle vom Jahre 1S79 wurden diese Bestimmungen noch verschärft. Der Art. 7 in seiner ursprünglichen Fassung begnügte sich mit der Ausschliessung der Nichtchristen, also der Juden, von der Möglichkeit der Erlangung des Staatsbürgerrechtes; die- Novelle von 1879, welche die Zulässigkeit individueller Naturalisation der Juden statuierte, verfügte gleichzeitig, dass der Erwerb von Grundbesitz nur dem, der politische Rechte Desitzt, folglich nur dem, der im Besitze des Staatsbürgerrechtes sich befindet, gestattet sei. Nun ist es eine allgemein bekannte Sache, dass von 1870 bis 1900 nur 200 Juden mit schweren Geldoptern das Staatsbürgerrecht erlangen konnten. Die Vertreibung der Juden aus den Landgemeinden. Im Jahre 1S66, während des dritten Kaiserreiches, stand Rumänien unter dem Einflüsse der in Frankreich herrschenden demokratischen Strömung, die auch bei Gericht Eingang fand. Man inarticulierte sogar das Princip der Gewissens- und Religionsfreiheit in die Verfassung. Aber schon im ersten Jahre nach dem Inkrafttreten der Verfassung begann man in die Civilrechte der Juden Bresche zu legen, indem das unter Bratianu im Jahre 1867 gewählte Parlament das Rural-Polizeigesetz schuf, nach welchem die Niederlassung in einer Landgemeinde eines in der Commune fremden Individuums von der Einwilligung der Conimunal-Obrigkeit abhängig gemacht wird, wozu die Regierung im Wege interpretierender Circulare an die Landgemeinden erklärte, dass den Juden solche Einwilligungen zu verweigern sind! Und so begannen schon 1867 die Vertreibungen der Juden aus allen Dörfern und Marktflecken. Die Ausschliessung von verschiedenen Gewerben. Die aus den Eisenbahn-Concessionen entstandenen Zahlungsverpflichtungen -von mehr als 20 Millionen Francs jährlich ergaben die unumgängliche Notwendigkeit von neuen Steuern. Es wurde das Tabakmonopol und die Lieenzsteuer für das Ausschankrecht geistiger Getränke eingeführt. Aber der freisinnige Finanzminister Peter Mawrogeni konnte vom Parlamente die Bewilligung dieser neuen Steuern nur dadurch erlangen, dass er in die Gesetze die Ausschliessung der Juden von den Tabaktrafiken in allen Gemeinden des Landes und; von derLicenz zum Ausschänke geistiger Getränke in den Dorfgemeinden aufnahm. Es wurde im Gesetze den Trafikanten und Dorfschenken untersagt, der Juden als Geschäftsgehilfen sich zu bedienen. Die Verfügung, dass zur Bekleidung eines Staats-, Districts- und Communal-Amtes nur ein Staatsbürger zugelassen werden kann, brachte die Regierung wohl in Verlegenheit bezüglich der Ernennung des ärztlichen Personales, da eine sehr geringe Zahl von Staatsbürgern dem Studium der Heilkunde sich widmen wollte. Man verfiel auf den Ausweg, Juden wohl als Aerzte anzustellen, aber nur mit einem Contracte, in welchem ihnen die Eigenschaft des öffentlichen Beamten verweigert wurde, und nur auf «>ine unbestimmte Dauer, bis sich nämlich ein christlicher Candidat finden würde. Specielle Gesetze wurden geschaffen, verschärft durch die ministeriellen Ausführungs-Verordnungen, welche den Juden das Recht, eine Apotheke zu besitzen oder als Dirigent einer Apotheke zu fungieren, untersagen. Selbst Assistent in einer Apotheke kann der Jude nur dann sein, wenn ihmein christlicher College beigegeben wird, während Praktikanten jüdischer Confession nur dann aufgenommen werden dürfen, wenn zwei christliche Praktikanten sich in einer Apotheke befinden. Der Jude darf keine Droguerie besitzen; da nun die Gesetze keine rückwirkende Kraft haben, so werden seitens der betreffenden Obrigkeiten alle Chicanen angewendet, um den Juden, welche früher Droguerie-Rechte erworben hatten, die Ausübung zu verleiden. Juden dürfen weder Getreidenoch Geldmakler sein; die christlichen Makler dürfen sich keiner jüdischen Angestellten bedienen. Die Bevollmächtigten der Commissionäre und Expediteure bei den Zollämtern dürfen keine Juden sein. In letzterer Zeit dürfen Juden auch keine Speditionsgeschäfte machen. Bei d<T Wahl der Handelskammern kann der Jude weder Wähler noch Gewählter sein. Directoren und Censoren der Nationalbank, selbst jene, welche von der Majorität der Actionäre gewählt werden, dürfen keine Juden sein. Die Heranziehung der Juden zum Militärdienste. Entgegen der juridischen Fiction, dass alle Juden in Rumänien Fremde sind, obwohl sie keinem anderen Staate angehören, müssen sie dennoch Militärdienste zur Verteidigung des Landes leisten. Man hoffte, hierdurch die Juden zur Auswanderung zu veranlassen aus einem Lande, in welchem sie gar keine Rechte besitzen, das sie aber vertheidigen sollen. Diese Hoffnung erwies sich als trügerisch, die militärfähigen Juden wanderten nicht aus, sie drängten sich zum Militärdienste. ll°/0 der jüdischen Bevölkerung sind in der Armee vertreten, während der Procentsatz der christlichen Vertreter kaum 4°/0 beträgt. Da kam man auf den Einfall, den Juden den Militärdienst zu verleiden, indem man ihnen gesetzlich das Recht auf Avancements bis zum Officier entzog. So das Gesetz. Aber die Herren Kriegsminister, liberale wie conservative, ordneten durch Befehle an die Corps- und Regiments-Commandanten an, dass ein Jude nicht einmal bis zur untersten Charge, nicht einmal bis zum Gefreiten avancieren dürfe. Und doch wurde officiell constatiert, dass, während die Zahl der christlichen Deserteure sich auf 18°/0 beläuft, von den Juden kaum l°/0 dem Dienste sioh durch die Flucht entzogen. (Schluss folgt.) Zwei Predigtensammlungen. (Reden [Exhorten], bei dem Jugend-Gottesdienste für Mittelschulen in den Synagogen der isr. Cultusgemeinde Wien gehalten von Rabbiner Dr. Armin Abeles. Nebst Antrittsrede. Frankfurt a. M. Verlag von J. Kauffmann, 1900. — Hamatif. Eine Sammlung von Predigten zeitgenössischer Kanzelredner. Herausgegeben von Rabbiner Doctor Ackermann. (Brandenburg a. H. Erster Theil: Festpredigten. Berlin, 1900. Druck und Verlag von H. Itzkowsky.) Der Verfasser der ersten Sammlung versteht es, in vornehmer und dabei schlichter Sprache sowohl bei Vorführung der herrlichen Bilder unserer Patriarchen, wie auch bei Besprechung abstracter Themata auf das Gemüth und den Verstand der Jugend einzuwirken, diese für die hohen Ideale des Judenthums zu begeistern und jüdisches Selbstbewusstsein und Selbstvertrauen in die jungen Herzen zu pflanzen. Die national gefärbte Antrittsrede erhöht umsomehr unser Interesse, als sie von einem jungen Rabbiner in einer Wiener Synagoge gehalten wurde. — Die zweite Sammlung, die geschmackvoll ausgewählte Predigten von hervorragenden zeitgenössischen Rabbinern enthält, hat, wie in dem Vorworte ausgeführt wird, den Zweck, nicht nur jüngeren Rabbinern Material und Anregung zu geben, sondern auch den Lehrern, die in Gemeinden ohne Rabbiner amtieren, eine Anzahl von Reden zu bieten, die sie wörtlich oder nach entsprechender Umarbeitung zu benützen vermögen.