Mannheim
Compact Memory

Die Welt · 1900-07-20 · 29 (20.7.1900) · p. 8

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Welt
Volume
4 (1900)
Issue
29 (20.7.1900)
Article
Naive Gemüther
Date
1900-07-20
Page
8 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3315709-3315850-3315881-3371164--20945-3371294
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Seite 8 „Die 2$ Welt" Nr. 29 Naivetät, die nicht einmal ein ironisches Lächeln aufkommen lässt. weil sie gar zu traurig ist. Gewisse Juden haben eben noch immer nichts gelernt und nichts vergessen. Der vierte Zionisten-Congress. Die Bestimmungen über den Wahlvorgang und alles, was damit zusammenhängt, sind in einem Circular enthalten, welches das Secretariat des Congressbureaus an die einzelnen Vertrauensmänner (Schekelbloek-Inhaber) versendet. Das Circular hat folgenden Wortlaut: Sehr geehrte Herren Gesinnungsgenossen! Wir beehren uns, Ihnen anbei die Schekellisten Ihres Wahlkreises zu üborsenden, mit dem höflichen Ersuchen, die Wahl in Ihrem Kreise zu leiten. Ihr Wahlkreis hat. . . Delegierte zu wählen. Mitlgleicher Post übersenden wir Ihnen auch die betreuende Anzahl von Stimmzetteln. Diese haben Sic den Schekelzahlern Ihres Kreises entweder persönlich oder durch die Post zu übermitteln, indem Sie gleichzeitig die Wahl sogleich ausschreiben. Innerhalb sechs Tagen übergeben oder übersenden Ihnen die Wähler die ausgefertigten Stimmzettel. Nach Erhalt der Stimmzettel trennen Sie die Coupons, welche den Namen und Wohnort des Wählers tragen, ab und verzeichnen die Namen in Ihrem Walilprotokolle. Die Wahl, das heisst die Eröffnung der Stimmzettel nehmen Sie am 7. Tage in Gegenwart zweier Mitglieder Ihres Wahlkreises vor, tragen das Ergebnis in das Wahlprotokoll ein und übersenden letzteres, das von allen Anwesenden gefertigt werden muss, mit den Coupons und Stimmzetteln an das Wiener Congressbureau und ein zweites Protokoll an das Londoner Congressbureau, 14 Nicholas Lane. Die Wahl muss so rasch als möglich vollzogen sein. Die Wuhlprotokolle müssen bis längstens 4. August im Besitze des Londoner Congressbureaus sein. Wir nehmen auch als selbstverständlich an, dass zur Verhütung von Slimmenzersplitterung sich Wahlcomites zum Behufe der Nominierung der Candidaten bilden. Indem wir Ihnen im voraus für Ihre Mühewaltung bestens danken, zeichnen wir mit Zionsgruss Bureau des Zionisten-Congresses. Der Congress wird in der Que en's Hall, Lang h am- Place, im Westend von London abgehalten werden. Das Congresshaus ist eines der grössten und architektonisch schönsten Gebäude Londons, vom Hauptverkehrsstrom, der Riesenmetropole umllutet. Abgesehen davon, dass den Delegierten in den Congress-Räumlichkeiten der grösste Comfort zugebote stehen wird, werden sie auch, dank der überaus günstigen centralen Lage des Congresshauses, die beste Gelegenheit haben, sämmtliche Sehenswürdigkeiten Londons ohne viel Mühe und Zeitverlust kennen zu lernen. Ein zuverlässig rituell geleitetes Restaurant und Cafe wird im Congressgebäude selbs"t den Herren Delegierten und ihren Freunden zur Verfügung stehen. * In allen Angelegenheiten, die die Wohnung und Verpflegung der Delegierten betreffen, ertheilt die „Engüsh Zionist Föderation", London W. C, 5 Jessel Chambers, Chancery Lane, bereitwillig Auskunft Aus Rücksichten der Arbeitsvereinfachung empfiehlt es sich, auf dem Couvert, das die Anfrage an die Federation einschliesst den Inhalt dieser Anfrage (Wohnung, Verpflegung etc.) zu vermerken. Die bereits angekündigten Zustimmungs - Kundgebungen, sowie die in den Versammlungen gefassten Resolutionen mögen direct an das Congressbureau in London geschickt werden. Auch zum Londoner Congresse werden Gastkarten ausgegeben, deren Inhaber auf den Gallerien den Verhandlungen beiwohnen können. Die Anmeldungen sind an das Congressbureau in London zu richten. Die Delegierten-Wahlen schreiten in allen Ländern rüstig fort. Es zeigt sich schon jetzt, dass die Zahl der Delegierten weitaus grösser sein wird, als man im Anfange erwartet hat. Im Londoner Congressbureau herrscht fieberhafte Thäligkeit. Der Manager des Congresses, Mr. J. d e H a a s, hat alle Hände voll zu thun. Der Laie kann sich gar keine Vorstellung bilden, wieviel Arbeit die Vorbereitung eines Welt-Congresses gleich dem unseren erfordert. - Nach den geltenden Bestimmungen besitzen auch Frauen und Mädchen actives und passives Wahlrecht für den Congress. Das Congressbureau in London befindet sich 14 Nicholas Lane. Telegrammadresse: Emancipist, London. Die jüdische Colonialbank. Das russische Finanzministerium (Departement für Zolleinnahmen) hat folgenden Erlass herausgegeben: „Hiermit wird vom Departement für Zolleinnahmen der Rechtsvertreter des Kaufmanns M. Feldstein, Herr Rechtsanwalt Belkowsky, anlässlich des von ihm an das genannte Departement gerichteten Gesuches vom 10. Mai in Kenntnis gesetzt, das die vom Warschauer Zollamte nach dem Journal dieses Jahres Nr. 252 bisNr. 97, Postsendung unter Nr. 20141 per Adresse des genannten Kaufmannes, besichtigten Actien der jüdischen Colonialbank in London (The Jewish Colonial Trust), 203 Stück, laut Erklärung des Handels- und Manufactur-Departem'ents als der zollfreien Emission für den inneren Verkehr in Gemässheit des Gesetzartikels 178, Punkt 3 unterliegend anerkannt worden sind, mit der Bedingung, dass von diesen Actien, kraft des Gesetzartikels 52 der Stempelgebür-Statuten, herausgegeben im Jahre 1893,undkraft Punkt a) und g) des Gesetzartikels 1 des vom Finanzministerium am 2i. März 1889 bestätigten Reglements für Einnahme der Stempelsteuer von Procentpapieren — eine Stempelgebür nach derjenigen Berecnhung bezahlt werde, welche im § 2 des genannten Reglements und im Allerhöchsten l'efehl vom 15. August 1897 (veröffentlicht in Nr. 88 des Gesetzes- Codex 1897) festgestellt wurde — und zwar ist zur Entrichtung dieser Steuer der erste Empfänger der Actien in Russland verpflichtet. Diese Steuer kann entweder durch Aufklebung von Stempelmarken geleistet oder auch in barem Gelde bezahlt werden, wobei die Banknoten mit einem Stempel versehen werden, gemäss der für die russischen Procentpapiere bestimmten Ordung (Gesetzartikel 91 der Stempelsteuer-Statuten, herausgegeben im Jahre 1893). Was die Coupons zu den Actien der genannten Gesellschaft betrifft, so unterliegen diese einer Stempelsteuer von SO Kop. für jede Nummer (laut Gesetzartikel 13 der Stempelsteuer-Statuten, herausgegeben 1893), und zwar wird diese Gebür durch Aufklebung von Stempelmarken auf den entsprechenden Stellen der Couponslisten entrichtet; diese Marken werden bei der Anzahlung von Stempelsteuer für die Actien selbst nur dann gleichzeitig abgenommen, wenn die Coupons für spätere Jahre als das erste Jahrzehnt herausgegeben wurden; die Coupons der ersten zehn Jahre aber sind von jeder Stempelgebühr befreit, laut Punkt w des Gesetzartikels 5 des obenerwähnten Reglements der Stempelsteuer." (Unterschriften des Vice-Directors und Leiters der Abtheilung.)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.