Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 4 (1900)
- Issue
- 10 (9.3.1900)
- Article
- Statuten-Revisions-Commission
- Date
- 1900-03-09
- Page
- 7 (sequence 2)
- Language
- German
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Nr. 10 „Die & Welt? Seite 7 71. Auf jeder Generalversammlung soll ein Beschluss, über welchen abgestimmt wird, durch Handaufheben der Mehrzahl der persönlich anwesenden und stimmberechtigten .Mitglieder entschieden werden, wenn nicht vor oder bei der Erklärung des Ergebnisses des Handaufhebens entweder von einem Mitgliede des Aufsichtsrath es oder von wenigstens V« der persönlich anwesenden bevollmächtigten und stimmberechtigten Mitglieder eine Abstimmung mittelst Stimmzettel verlangt wird, und falls keine solche Abstimmung verlangt wird, soll eine Erklärung des Präsidenten der Versammlung, dass ein Beschluss angenommen worden ist oder durch eine besondere Majorität angenommen oder nicht angenommen oder abgelehnt worden ist, entscheidend sein und soll im Protokollbuche der Gesellschaft eingetragen werden, und soll, ohne die Zahl oder das Verhältnis der für oder gegen solchen Beschluss abgegebenen Stimmen zu beweisen, dafür ein genügender Beweis sein. § 72 soll lauten : Wenn eine Abstimmung in der genannten Weise stattlindet, so soll die Zählung der abgegebenen Stimmzettel zu solcher Zeit und an solchem Orte und auf solche Weise vorgenommen werden, wie der Präsident der Versammlung entweder sofort oder nach einer Frist oder Vertagung von nicht mehr als 14 Tagen bestimmen wird, und das Ergebnis der Abstimmung soll als Beschluss der Versammlung, bei welcher die Abstimmung stattfand, angesehen werden. § 76 soll lauten : Bei einer Abstimmung durch Handaufheben soll jedes Mitglied nur eine Stimme haben. Im Falle einer Abstimmung durch Zettel soll jedes Mitglied eine Stimme für jede Actie bis fünf haben, darüber hinaus bis 105 für je 25 und dann weiter für je lOOActien eine Stimme. Die Inhaber von Gründeractien sollen zu den ihnen durch den Gesellschaftsvertrag verliehenen Stimmen berechtigt sein. § S3 soll lauten : Die Vollmacht soll im Bureau wenigstens vier volle Tage vor der zur Abhaltung der Versammlung oder irgendeiner eventuellen Vertagung derselben, auf welcher die im Documente genannte Person abzustimmen beabsichtigt, bestimmten Zeit hinterlegt werden, anderenfalls soll dem Directorium das Recht zustehen, diese Vollmacht zurückzuweisen. § 80. Hier soll folgender Passus hinzukommen : g) Wenn er den Bedingungen des Vertrages vom i». Juli 1899 nach Beschluss des Aufsichtsrathes nicht entspricht. § 90 soll lauten: 90. Vorbehaltlich der Bestimmungen des unmittelbar vorhergehenden Artikels soll jeder Aufsichtsrath sein Amt bekleiden, solange er Besitzer (ausschliesslich oder in Gemeinschaft mit anderen) einer Gründer-Actie der Gesellschaft ist. Trust d e e d vom 0. Juli 1899. Beschluss: Es soll mit der Bank ein ähnlicher Vertrag wie der Trust vom G. Juli 1S99 abgeschlossen werden mit den Aenderungen : Punkt 5 soll lauten: „Für die Zwecke dieses Documentes sind unter dem Ausdrucke „Berathende Curatoren" jene zu verstehen, welche nach der Ansicht der berathenden Curatoren Curatoren dieses Doeumentes und Mitinhaber der Gründeractien geworden sind, um durch den Besitz derselben als Berather der Gesellschaft qualifiziert zu werden. Jeder berathende Curator, der aufgehört hat. ein Mitglied des Actions-Comites des Zionisten-Congresses zu sein, soll sein Amt unter diesem Documente niederlegen. Ks wird ferner beabsichtigt, dass die Curatoren, so weit sie nicht berathende Curatoren sind, zwanzig an Zahl, zur selben Zeit nicht überschreiten sollen, und dass sie ferner aus solchen Personen bestehen sollen, die über Vorschlag des Actions-Comites vom Zionisten-Congresse bestimmt werden, und nur auf die Zeit bis zum nächsten Congresse." Es kommt noch folgender Zusatz hinzu: „Sollte im Verlaufe von 2 Jahren kein Congress zusammenberufen werden, so vertritt die Stelle des Congresses mit Bezug auf die in diesem Vertrage eingegangene Verpflichtung die ordentliche General-Versammlung des Jewish Coionial Trust, in der durch Handaufheben abgestimmt wird." Der Antrag auf Streichung des Punktes 9 wird abgelehnt. Beschluss: Ks wird beschlossen, über die Möglichkeit der Durchführung dieser Aenderungen das Gutachten des engl. Rechtsanwaltes einzuholen, womit Herr Doctor O. Kokesch betraut wird. Dieses Gutachten ist den Mitgliedern der Gommission mitzutheilen und ist hernach eine neue Sitzung der Commission unmittelbar vor dem Congresse am Congressorle selbst abzuhalten. Bei dieser Sitzung wird ein Referent zur Berichterstattung an den Congress über die definitiv gefassten Beschlüsse nebst Motivenbericht gewählt. Dr. K o k e s c h m. p. Gr. B e 1 k o v s k y m. p. S. R osen b a u m m. p. Dr. K. Schauer m. p. Aus dem Tagebuche des Privatiers Abner Juda«. Wi en, 3. März 1900. Heute sitz* ich im Kaffeehaus — Wer taucht plötzlich vor mir auf? — Fritz, mein alter Freund und Studiengenosse. Er ist seit drei Monaten in Wien. Hat eine ganz gute Anstellung. Wir haben den ganzen Abend verplaudert. Ich bin gar nicht zum Zeitunglesen gekommen. Auch kein Malheur! Je weniger man von dieser scheusslichen Kost zu sich nimmt, desto besser für den Organismus. Leider ist dieses gedruckte Zeug ein nothwendiges Uebel. Man muss doch wissen, was in der Welt vorgeht. Ich habe sogar an mir beobachtet, dass mir das Zeitunglesen bereits zum Bedürfnisse geworden ist. Nie hätte ich gedacht, dass mir diese fliesspapierene Literatur schier unentbehrlich werden wird. Je älter man wird, desto tiefer sinkt man. Aber es ist mit dem Zeitunglesen, wie mit dem Biertrinken. Ich erinnere mich aus meinen Jugendjahren, dass mir der Biergeschmack anfangs unendlich widerlich vorkam. Das Biertrinken verursacht einem zuerst Unbehagen. Dann gewöhnt man sich daran, das Gebräu scheint einem schliesslich wohlschmeckend und endlich etwa gar unentbehrlich. Dieselbe Scala: Widerwillen — Wohlwollen — Genuss — Bedürfnis — macht man beim Zeitunglesen durch. Dabei fällt freilich noch ein zweiter Umstand ins Gewicht: zum Biertrinken wird man — wenn man nicht gerade Couleurstudent ist — für gewöhnlich nicht gezwungen, das Biertrinken gehört nicht zur „allgemeinen Bildung", man wage es aber einmal, einige Wochen lang keine Zeitungen zu lesen! Man macht sich „gesellschaftlich" unmöglich. Jeder Schafskopf hat die Befugnis, mich verächtlich über die Achsel anzusehen, wenn ich nicht weiss, in welchen Juwelierladen gestern irgendein berüchtigter Raubmörder einbrach oder in welchem Wahlbezirke vorgestern irgendeine politische Grösse zum Abgeordneten gemacht wurde. Und man kann da in die Lage kommen, von so einem Schafskopf beschämt zu werden. Er wird seine Ueberlegenheit mit grossem Raffinement ausnützen, einen gönnerhaften Gesichtsausdruck aufstecken und einen vor einem grösseren Hörerkreise in wohlwollend belehrendem Tone über die Haarfarbe oder Bartform irgendeines Gemeinderathes aufklären — „Das wissen Sie nicht'? Merkwürdig! Das steht ja in allen Zeitungen, das weiss ja jeder! — Ach so, Sie lesen keine Zeitungen." — In bedauerndem Tone wird das der Schafskopf sagen und einen mitleidig betrachten, als wäre man mit irgendeinem traurigen Gebrechen behaftet.