Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 4 (1900)
- Issue
- 10 (9.3.1900)
- Article
- Jüdische Schädlinge
- Date
- 1900-03-09
- Page
- 6 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 6 „Die s£ Welt- Nr. 10 drastisch und bezeichnend für die Verworrenheit der Geister und Gemüther, die unter uns herrscht. Sie sind für uns beschämend, im höchsten Grade beschämend; allein hätte ich ihnen ein Feigenblatt umhängen sollen? Soll der Krebsschaden, der an unserem Mark zehrt, gründlich und radical beseitigt werden, dann müssen wir den Muth der Wahrheit haben; wir dürfen nicht empfindlich und empfindsam sein, wir müssen den Muth haben, alles, was wir wissen, zu sagen, und alles anzuhören, wenn es auch haarsträubend ist und uns die Schamröthe in die Wangen treibt. Wie sollen wir die unsagbar schwere Krise, die über uns hereingebrochen, überdauern können, wenn wir selbst Steine auf uns werfen, wenn wir selbst uns förmlich boycottieren? Sehr richtig sagt ein Sprichwort: »Hilf Dir selbst, und Gott wird Dir helfen!~ Wir können uns aber nur dann, selbst helfen, wenn wir Einkehr in uns halten, mit blöden Schlagworten aufräumen, uns als Jaden fühlen, das Bewusstsein unseres Wertes stolz zur Schau tragen, brüderlich uns die Hand reichen, uns organisieren, uns zu einer einzigen grossen Gemeinde constituieren. B. Jacobs. Statute n-Revisions-Commission. (Jüdische Colonialbank.) Die vom III. Congresse eingesetzte Statuten-Revisions- Commission hat in der Zeit vom IS. bis 22. Februar 1900 in Wien getagt. Anwesend waren die Herren : Dr. O. Kokesch. Dr. R. Schauer, Prof. G. Belkowsky, Rechtsanwalt S. Rosenbaum. Es wurden einstimmig folgende Beschlüsse get'asst. Memorandum, III, 2. soll lauten: 2..Zu .fördern, zu entwickeln, zu betreiben .und zu führen: Auswanderung aus irgendeinem Lande oder aus irgendwelchen Ländern, welche der Rath für irgendein Land oder irgendeinen Ort als für das jüdische Volk vortheilhaft erachten mag: und im besonderen zu fördern, zu entwickeln, zu betreiben und durchzuführen die Einwanderung von Personen jüdischer Nation nach Syrien, Palästina und anderen Ländern des Orients. III, 7 soll lauten: Institutionen und Clubs zu gründen and zu unterstützen. Vorkehrungen zu treffen für die religiösen, sanitären und erziehlichen Bedürfnisse irgendwelcher Colonisten oder Mitglieder des jüdischen Volkes, Geld für wohlthätige, milde, religiöse oder erziehliche Zwecke oder für Stipendien oder irgeneinen sonstigen öffentlichen, allgemeinen oder nützlichen Zweck zu subscribieren und zu garantieren, und Schenkungen in Barem oder anderen Werten anzunehmen und dieselben ohne jedwede Einschränkung oder im Sinne etwaiger vom Zuwender ausgesprochener Wünsche für irgendeinen der Gesellschaf'tszwecke zu verwenden. V. Absatz : „Immer vorausgesetzt, dass die hiermit den Gründeractien .... passend erhalten mag" soll lauten: Immer vorausgesetzt, dass die hiermit den Gründeractien zugesprochenen Stimmrechte geändert, modificiert, commutiert, aufgehoben oder in anderer Weise behandelt werden können, wenn 1. die Inhaber der Gründeractien mit */sMajorität dies beschliessen und 2. dieser Beschluss durch einen Sonderbeschluss von zwei aufeinanderfolgenden General-Versammlungen, bei welcher die Inhaber der Gründeractien nur 100 Stimmen besitzen, genehmigt wird. Gesellschaftsartikel. §8 soll lauten : 8. Den ersten Mitgliedern des Aufsichtsrath es sollen sofort gemeinschaftlich oder gemeinschaftlich mit den vom Aufsichtsrathe etwa ernannten Personen alle Gründeractien gegen Zahlung des Pariwertes derselben an die Gesellschaft in irgendeiner von derselben vorgeschriebenen Weise emittiert und zuertheilt werden. Vorbehaltlich des Vorstehenden und irgendwelcher Vorschriften, die von Zeit zu Zeit vom Aufsichtsrathe ertheilt werden dürften, sollen die Actien der Gesellschaft zur Verfügung der Directoren stehen, und letztere dürfen dieselben zuertheilen und sonstwie dieselben an solche Personen zu solchen Zeiten und unter solchen Bedingungen veräussern, wie sie es für gut halten, vorausgesetzt, dass keine Zuertheilung der Actien, mit Ausnahme derjenigen, welche die Zeichner des Gesellschafts-Vertrages zu übernehmen sich verpflichtet haben, gemacht werden soll, falls nicht innerhalb vier Monaten nach der Incorporation der Gesellschaft Actien zum Nominalbetrage von wenigstens 250.000 Pfd. Strl. gezeichnet worden sind und falls nicht eine Gesammtsumme von wenigstens 50.000 Pfd. Strl. in Betreff derselben an die Gesellschaft gezahlt worden ist. £ 2J> soll gestrichen werden. § 40 soll gestrichen werden. Hierzu ist folgender Beschluss gefasst worden : Der Solicitor des Jewish Colonial Trust Limited ist zu beauftragen, eine solche Fassung vorzuschlagen, dass zwar die Actien nicht verwirkt, dass aber auch die Gesellschaft nicht zugunsten des Fiscus geschädigt werde, resp. dass die nicht behobenen Dividenden nach Ablauf von fünf Jahren der Gesellschaft zufallen. § 52 soll lauten: 52. Vorbehaltlich der Verordnungen dieses Artikels können die Directoren mit vorhergehender Bewilligung des Aufsichtsrathes die Bedingungen aufstellen und von Zeit zu Zeit modificieren, unter welchen Actienscheine ausgegeben werden sollen, und besonders, unter welchen ein neuer Actienschein oder Coupon an Stelle eines abgenützten oder verdorbenen ausgegeben werden wird, und unter welchen ein Actienschein zurückgegeben und der Name des Inhabers in Bezug auf die darin specificierten Actien in die Liste eingetragen werden kann. Vorbehaltlich folcher oben erwähnten Bedingungen und dieser Artikel oll der Inhaber einer Actie in der vollen Ausdehnung ein Mitglied sein, ausgenommen, dass er nicht in Bezug auf die in seinem Actienscheine specificierten Actien berechtigt sein soll, auf den General-Versammlungen der Gesellschaft anwesend zu sein oder abzustimmen, wenn er nicht mindestens sechs Tage vor der General-Versammlung seine Actien im Bureau der Gesellschaft deponiert, und der Inhaber eines Actienscheines soll den zur Zeit in Kraft stehenden Bedingungen unterworfen sein, ob dieselben vor oder nach Ausgabe eines solchen Scheines gemacht worden sind. § 65 soll bleiben. § G6 soll lauten: 66. Eine Benachrichtigung, die den Ort, den Tag und die Stunde der Versammlung bestimmt, soll wenigstens 28 Tage vor dem Stattfinden derselben gegeben werden, indem dieselbe in einer nachher genannten Weise veröffentlicht wird. Ausgenommen, insoweit es nöthig ist, um den Statuten nachzukommen, soll es nicht nöthig sein, irgendeine solche Anzeige, die Natur des auf irgendeiner solchen Versammlung zu behandelnden Geschäftes betreffend, zu specificieren, aber falls und sofern es nach der Meinung des Aufsichtsrathes den Interessen der Gesellschaft nicht zuwiderläuft, es zu thun, soll jede Anzeige betreffs einer General-Versammlung einige Auskunft über die bei solcher Versammlung vorkommenden Gegenstände ertheilen. § 67 soll bleiben. § 70 soll lauten: Die Actionäre wählen unter Vorsitz des Präsidenten der Directoren oder, falls derselbe abwesend ist, des Präsidenten des Aufsichtsrathes oder, falls dieser abwesend, eines Aufsichtsrathes oder Directors aus der Mitte der Anwesenden einen Vorsitzenden der Versammlnng, wobei die Abstimmung durch Handaufhebung zu erfolgen hat, § 71 soll lauten :