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Die Welt · 1900-02-09 · 6 (9.2.1900) · p. 9

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Journal
Die Welt
Volume
4 (1900)
Issue
6 (9.2.1900)
Article
Aus der Wiener Cultusgemeinde
Date
1900-02-09
Page
9 (sequence 2)
Language
German
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Nr. 6 ,Die Welt" Seite 9 im Gegentheile! Es gibt in Wien kaum eine mehr plutokratische Versammlung. Da heisst es denn in der Begründung, dass diese Aenderung nothwendig sei, um die Grossen unter uns opferwillig zu machen. Machen Sie, meine Herren, ein gerechtes Steuergesetz, aufgebaut auf der Schätzung des Einkommens, und beseitigen Sie das jetzige Steuersystem, das auf der Schätzung nach Willkür beruht. Die Gerechtigkeit ist die Grundlage der Reiche (Justitia fundamentum regnorum) und dann werden alle Ansprüche befriedigt werden können. Kann man behaupten, die grossen Steuerträger hätten mehr bezahlt als die kleinen? — Gewiss nicht! Der kleine Commis, welcher mit fL 1200 Einkommen fl. 10 bezahlen muss, leistet im Verhältnis gewiss so viel, als die hohen reichen Herren, welche jetzt die höchste Taxe bezahlen. Beseitigen Sie die unsinnige Bestimmung des Maximalbeitrages. So lange es keine Begrenzung für das Anwachsen des Einkommens gibt, brauchen wir keine Begrenzung des Steuersatzes. Reden Sie sich nicht aus mit der Behauptung, dass man das Einkommen nicht abschätzen könne, weil die Finanzbehörde keine Steuerfassionen bekanntgebe. — Wenn der Staat das Einkommen eruieren kann, so muss dies dem Cultusvorstande auch möglich sein. Und sollte es Ihnen unmöglich sein, ein derart gerechtes Steuerregulativ abzufassen, so stehen Ihnen genug Leute zu Diensten, welche dies machen werden, darunter meine Wenigkeit. Wenn die Grossen ihre Opferwilligkeit beweisen wollen, so ist ihrer Grossmuth auch unter der heutigen Wahlordnung keine Schranke gesetzt. Soll dieselbe aber erkauft werden durch die Confiscation der Rechte der Mitbürger, dann brauchen wir sie nicht. Was wird die praktische Folge dieser nutzlosen und gehässigen Massregel sein? Dass Gegensätze geschaffen werden, welche nicht existiert haben, eine Agitation geweckt, die dem Frieden der Gemeinde nur schaden kann. Es soll angeblich gewissen Herren ein Greuel sein, sich um ein Mandat bewerben und um die Gunst der Wählerschaft buhlen zu müssen. Leute von Verdienst brauchen um Gunst nicht zu buhlen, nur solche, welche etwas erreichen wollen ohne Leistung. Wird man nach Einführung der Wahlkörper, alias Cliquen, nicht um Gunst buhlen müssen? Wird es etwa ehrenvoller sein, Vertreter einer einseitigen Clique zu sein, als vom Vertrauen einer imposanten Wählerschaft getragen zu werden? Bis jetzt war die Stelle eines Cultusvorstandes eine Vertrauens- und Ehrenstelle. Nun soll sie die Vertretung einseitiger Geldinteressen werden. Ich dächte, wir hätten in Wien Gelegenheit gehabt, zu erfahren, wohin dieses Kunststück der Wahlkörper die liberale Partei geführt hat: zur Züchtung einer streberischen Agitation, zur Classen- und Rassenhetze, zur Corruption des öffentlichen Geistes. Bei uns die Wahlkörper einführen, heisst also Hass und Zwietracht säen, heisst die Menge der Wähler missachten, verhöhnen und provocieren. In der heutigen Zeit, wo der Aermste sein Recht am öffentlichen Leben immer stürmischer und mit Erfolg reclatniert, da wird sich die Wiener Judenschaft, ich hoffe das zu ihrer Ehre, diesen Faustschlag ins Gesicht und Missachtung nicht bieten lassen, und wird diese zwecklose und gehässige Provocation unter dem ünmuthe aller gerecht Gesinnten und wahrhaft Gebildeten unter uns -- verschwinden. Ich hoffe, dass auch Sie, geehrte Herren, dies einsehen und diesen Beschluss dahin senden werden, wo er hingehört — in den Papierkorb. Wien, im Jänner 1900. Lucian Brunner. * * * Skizzierter Entwurf für eine neu einzuführende Cultussteuer für Wien. Auf Einladung des Vorstandes der Oesterreichischen Israelitischen Union entworfen von Lueian Brunner. Die israelitische Cultusgemeinde in Wien erhebt zur Deckung ihrer durch eigene Einnahmen nicht bedeckten Ausgaben eine Cultussteuer (Umlage), deren Höhe sich nach den jeweiligen Bedürfnissen der Gemeinde richtet. Hierfür gelten folgende Bestimmungen: Steuerpflicht. Steuerpflichtig ist jede dauernd in Wien ansässige Person israelitischer Confession, welche eigenes Einkommen besitzt. Wenn jedoch mehrere solche Personen in gemeinschaftlichem Haushalte leben, so hat der Haushaltungsvorstand die Pflicht, die betreffende Steuer (Umlage) aus dem gesammten gemeinsamen Einkommen zu entrichten. Als Steuer- (umlage-) pflichtig ist dasjenige Einkommen zu betrachten, welches nach den Grundsätzen des Gesetzes über die Personal-Einkommensteuer vom 25. October IS'.«'» dieser staatlichen Steuer unterliegt. Steuersatz. Von dem ermittelten Einkommen ist die Cultussteuer für alle Steuerpflichtigen im gleichen Massstabe (keine Progression) zu entrichten mit nachstehenden Ausnahmen : Begünstigungen. Die verheirateten Personen oder solche Ledige, welche nachweisbar für ihre Angehörigen den Unterhalt zu bestreiten haben, erhalten einen Nachlass, und zwar: bei einem Einkommen von K 2001—2500 mit 50 Percent ., ., „ „ 2501—3000 „ 10 1, l „ „ 3001—3500 „ 30 „ „ „ „ 3501—4000 „ 20 „ „ „ „ „ 4001—5000 „10 „ Von einem höheren Einkommen findet ein Nachlass nicht statt. Ausserdem kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen eine weitere Erhöhung des Nachlasses, eventuell eine gänzliche Befreiung von der Steuerpflicht stattfinden. Steuerbefreiung. Gänzlich befreit von der Umlagepfiicht für Cultuszwecke sind jene Personen, welche ein Einkommen unter K 2000 besitzen. Steuer-Maximum. Der Steuersatz wird im Maximum mit 2 Percent des Einkommens festgesetzt. Auch kann eine 1 Percent übersteigende Umlage nur in einer Sitzung des Cultusvorstandes beschlossen werden, in welcher zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind und von diesen zwei Drittel für diesen Beschluss stimmen. Steuerermittlung. Jede Section der Cultusgemeinde bildet einen Steuerbezirk. Für jeden Bezirk wird die Einschätzungs-Commission bestellt, und ausserdem wird für den gesammten Gemeindebezirlc eine Berufungs-Commission gebildet (durch Wahl oder Ernennung). Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, 30 Tage nach erfolgter Kundmachung auf einem ihm zugesandten Formular sein Steuerbekenntnis einzureichen. Dasselbe hat nur die Summe des Einkommens ohne nähere Specification zu enthalten und haben diejenigen Personen, welche auf eine Begünstigung Anspruch zu haben glauben, dies auf dem Bekenntnisformular zu vermerken. Erachtet die Einschätzungs-Commission das Bekenntnis des Steuerpflichtigen als ungenügend, so kann sie selbständig eine Erhöhung vornehmen und hat sie hiervon den Steuerpflichtigen unter Angabe der Gründe und Merkmale in Kenntnis zu setzen. Dieser kann eine persönliche Vorladung verlangen, welchem Begehren behufs Auskunftsertheilung stattgegeben werden muss. Wenn der Censit die erhöhte Vorschreibung nicht anerkennt und eine Einigung mit der Commission nicht stattfindet, so kann er unter Angabe der Gründe an die Berufungs-Commission recurrieren. Diese entscheidet endgiltig. Die Vorlage der staatlichen Vorschreibung für die Personal-Einkommensteuer gilt jederzeit als vollgiltiger Beweis. Unterlassung. Unterlässt der Steuerpflichtige, sein Bekenntnis rechtzeitigeinzureichen,so bestimmt dieEinschätzungs-Commission die Höhe des Einkommens endgütig, und steht demselben hiergegen ein Recursrecht für das betreffende Jahr nicht zu. Steuereinhebung. Sobald die Steuer und der EinZahlungstermin seitens der Cultusgemeinde festgesetzt und die Vorschreibung zugestellt worden ist, ist das Steuerbetreffnis an der Casse der Cultusgemeinde innerhalb 30 Tagen zu erlegen: im Unterlassungsfälle wird dasselbe unter Zuschlag einer Einhebungsgebür von 40 h bei dem Betreffenden eincassiert. Wird die Zahlung auch dann nicht geleistet, so wird dieser Betrag nach einer festzusetzenden Frist zuzüglich 5 Percent Verzugszinsen mittelst Execution eingebracht. Strafbestimmungen. Stellt es sich durch eine offenkundigeThatsache heraus, dass ein Steuerträger sein Einkommen zu gering angegeben hat, so ist derselbe pflichtig, eine Nachzahlung auf 10 Jahre zurück der zu wenig bezahlten Summe zu leisten.

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