Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 2 (1898)
- Issue
- 52 (30.12.1898)
- Article
- Französisch-jüdische Liturgie
- Date
- 1898-12-30
- Page
- 10 (sequence 2)
- Language
- German
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Gebe io Rr. 52 Land, die französische Republik und segne unser Volk, dass französische Volk". Das geht entschieden zu weit. Wenn die Juden Frankreichs sich selber täuschen wollen, gut! Wenn sie sich sechs Tage der harten Arbeit der ewigen Anpassungen bingegeben, so bleiben sie nur consequent, wenn sie dann am siebenten Tag im Vollbürgergefühl den Segen Gottes für die theuren Connationalen vom Schlage Drumonts und Deroulede's herabflehen. Wie gesagt, solange sie sich selber täuschen wollen — ä la bonne heure! Was soll man aber dazu sagen, dass. sie versuchen, auch den lieben Gott zu foppen? Ist das mehr köpf-oder mehr charakterlos? Man kann sich für das erste entscheiden und folgende Bermuthung aussprechen. „Unser Volk, das,, französische" hat einmal die Vernunft auf Gottes Thron ge- . setzt. Späterhin wurde dieser Cultus ausgelassen und Gott wieder in „unser Land, die französische Republik" zurückgefüh'.t. Eben in diesem Momente, als die Vernunft abgeschafft worden, müssen die gallischen Hähne mosaischer Confession ihr Gebetbuch? und ihre Politik redigiert haben. „Du sollst nicht fremden Göttern dienen neben mir." Manchesmal thät' es doch gut! n. Bon dem Interview Dr. Kellners mit Rudyard Kipling, das in einem vielbemerkten Feuilleton?, des „Reuen Wiener Tagblatt" zu lesen war, ist eine gelungene. Uebersetzung in den „Daily News" vom 24. November erschienen. Unser Gesinnungsgenosse Rechtsanwalt Dr. I. R o n a i, Mitglied des ersten Zionisten-Congresses, wurde am 25. Decembcr 1898 mit Acclamation zum Präses der orthodoxen israelitischen Cultusgemeinde. in Baläzsfalva gewählt. Perfonalnachricht. Sonntag den 1. Jänner findet in Lemberg die Trauung des Herrn Rabbiners Dr. Samuel G ut tmann mit Fräulein Helene Mensch statt. P Dir jwuiUchk Zmegun-. Spende» für zionistische Zwecke, sowie Schekelzahlungen find an das Bureau des Zioniftencongresses, Wrcn, II., Rembrandrstraße 11, Schekelblocks, sowie -Juxte» an das Bureau des Zioniftencongresses, Basel, zu senden. _ Das Actiousconrite. A n die zionistischen Vereine! Hiemit ergeht an sämmtliche zionistischen Vereins (Eolonisations-, Literatur-, Geschichts-, Turn- und Gesangvereine rc. :c.) die Aufforderung, bis 15. Jänner 1899 eine kurze, aber genaue Angabe ihres derzeitigen Standes an das (Kongress bureau in Basel einzusenden. Jeder Verein hat die Mitgliederzahl, Statuten und die Namen der Functionäre mitzutheilen. D a s A c t i o n s c o m i t e. Musterstatut für österreichische Zionsvereine. (Schluss.) IV. Generalversammlung. 8 ii. Ordentliche Generalversammlungen finden im Monat November eines jeden Jahres statt. Das Präsidium ist ferner verpflichtet, auf Beschluss des Ausschusses oder auf schriftliches Verlangen von wenigstens zehn der in . . . zur Zeit anwesenden Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung innerhalb acht Tagen nach der diesbezüglichen Beschlussfassung, resp. nach der Uelierreichung des schriftlichen Ansuchens eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wobei die von den betreffenden Mitgliedern anzugebenden Verhandlungsgegenstände in erster Linie auf die Tagesordnung zu setzen sind. 8 12. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn nach erfolgter Einladung seitens des Präsidiums, welche mindestens sechs Tage vor dem Tage der Versammlung zu geschehen hat, ein Viertel der Mitglieder anwesend rst. Erscheint die erforderliche Zahl nicht, so muss der Präsident binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die bei jeder Mitgliederzahl beschlussfähig ist. 8 13. Gegenstände der Generalversammlung sind: a) Rechenschaftsbericht. b) Ertheilung von Absolutorien. c) Wahlen der Vereinsfunctionäre und. der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Verbandes. d) Beschlussfassung über eventuelle Anträge der Mitglieder. e) Statutenänderung, f) Eventuelle Absetzung von Functionären, g) Appellationen gegen schiedsgerichtliche Urtheile. 8 14. Alle Beschlüsse der Generalversammlung mit Ausnahme der im § 19 und 20 enthaltenen Agenden werden mit absoluter Majorität der Anwesenden gefasst. Bei- Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. * ' . V. Eassa. § 15. Das Vereinsvermögen wird gebildet: a) aus den Beiträgen der Stifter, Gründer, Mitglieder und Förderer; b) aus Spenden; c) aus dem Reinerträgnisse der vom Vereine veranstalteten Unternehmungen. §16. Das Vereinsvermögen wird nach Art. V der Verbandsstatuten verwendet. 8 17- Die richtige Gebarung der Eassa wird von zwei Eassarevisoren überwacht, die in der ordentlichen Generalversammlung nach vorhergegangener Prüfung der Bücher und Revidierung der Eassa über dieselben Bericht zu erstatten haben. Sie sind auch berechtigt und verpflichtet, wahrgenommene Missstände in der Casfagebarung dem Ausschüße bekanntzugeben und in dringenden Fällen die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu verlangen. Auch steht jedem Ausschussmitglieds jederzeit die Prüfung der Eassa und Bücher frei. VI. Statutenänderungen. 8 18. Anträge auf Statutenänderungen können auf Beschluss des Ausschusses oder auf schriftliches Ansuchen von mindestens 20 Mitgliedern auf die Tagesordnung einer Generalversammlung gesetzt werden. 8 19. Mit der Formulierung der zu ändernden Statuten wird eine von der Generalversammlung gewählte, aus drei Mitgliedern bestehende Commission betraut, über deren Elaborat eine andere Generalversammlung mit zwei Drittel Majorität der Anwesenden zu beschließen hat, mit Ausnahme der §§ 2, 19 und 21 deren Aenderung nur mit vier Fünftel Majorität der Anwesenden erfolgen kann. VII. Schiedsgericht. 8. 20. Streitigkeiten aus Vereinsverhältnissen werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet, welches aus 5 Mitgliedern besteht, die in der ordentlichen Generalversammlung im November gewählt werden und den Obmann unter sich selbst wählen. Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit absoluter Majorität. Es kann Mitglieder, die gegen die Würde oder das Interesse des Vereines handeln, mit Geldpönalien zugunsten des Vereines, mit zeitweiliger Entziehung von Mitgliedsrechten und in crassen Fällen mit Ausschluss aus dem Vereine bestrafen. Gegen die Beschlüsse des Schiedsgerichtes kann die Berufung bei der Generalversammlung eingelegt werden. VIEL A uflös ung des Vereines. 8 21. Die Auflösung des Vereines erfolgt 1. wenn die Mitgliederzahl des Vereines auf zehn gesunken ist, 2. wenn eine ordentliche von drei Vierteln der in . domicilierenden Mitglieder besuchte Generalversammlung mit vier Fünftel Majorität dieselbe ansfpricht, wobei nur diejenigen Mitglieder Stimmrecht haben, die wenigstens ein halbes Jahr dem Vereine angehört haben und mit ihren Beiträgen nicht im Rückstände geblieben sind. 8 22. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereines im Sinne des Art. XXVI der Verbandsstatuten dem Verbände zru Berlin, 28. December. (Priv.-Tel.) Der Vortrag des Herrn Dr. Bodenheim er „Assimilation und Zionismus" fand großen Beifall. Es wurde eine Ergebenheits- Adresse a n S e i n e M a j e st ä t beschlossen, trotzdem mehrere anwesende Gegner, anscheinend Socialdemokralen, durch Wider-