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Die Welt · 1898-12-23 · 51 (23.12.1898) · p. 10

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Journal
Die Welt
Volume
2 (1898)
Issue
51 (23.12.1898)
Article
Los von Rom
Date
1898-12-23
Page
10 (sequence 1)
Language
German
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Nr. 51 .Los von Rom". Tie von den antisemitischen Schönerianern engeleitete Bewegung für den Mafsenüberlrilt vom Katholicismus zum Protestantismus beginnt in Deutsch- Böhmen stark um sich zu greifen. Aus Saaz wird berichtet, dass sich dort allein 600 Personen, darunter viele Frauen, ferner in Eger und Asch mehrere hundert durch ihre Unterschrift verpflichtet hätten, diesen Uebertritt am 18. Jänner zu vollziehen. Die dementierte Umarmung. Prinz Heinrich von Orleans hat in einer Zuschrift an den Senator Ränc erklärt, er habe Esterhazy während des Zolaproceffes auf der Freitreppe des Justizpalastes nicht umarmt, sondern ihn nur gegrüßt, um seine Ehrfurcht vor der Militärjustiz öffentlich zu bezeugen. - Die Glaubenstrrue der Juden. Man schreibt dem „Pester Lloyd" aus Temesvar: Seit einiger Zeit erscheinen im hiesigen Bürgermeisteramt beinahe täglich größere und kleinere Gruppen von Vorstadtbewohnern, die ihren Austritt aus ihrer Confession anmelden, ohne jedoch in eine andere Confession einzutreten. Sie machen kein Geheimnis daraus, dass sie der namentlich in der Vorstadt Josefftadt ziemlich ausgebreiteten Baptistengemeinde bc:- ircten, deren gegenwärtiger Prediger für seine Secte eine ebenso lebhafte wie erfolgreiche Propaganda, zu machen scheint. Die Austretenden gehören allen Glaubensbekenntnissen an — i ur nicht dem jüdischen. Ein Rattenkönig von Duellen. Vor längerer Zeit war der Budapester Universitätsclub der Schauplatz antisemitischer Hetzen. Eines Tages waren sämmtliche Wände des Clubs mit grünen Zetteln bedeckt, welche Jnvektiven gegen die Juden enthielten. Ter um diese Zeit driitjährige Jurist Geza Richard Schulhof forderte den Präsidenten des Clubs Arthur Komlossy schriftlich auf, den Verbreiter dieser Zettel zu nennen. Da Komlossy sich weigerte, diesem Verlangen Folge zu leisten, forderte Schulhof Komlossy zum Duell. Im Zweikampfe erhielt Komloffy einen derart wuchtigen Hieb, dass er ohnmächtig zusammenstürzte; Schulhof blieb unverletzt. — Kurz nachher stellte der Student Johann B a r o s s in dem zum überwiegenden Thelle aus Antisemiten bestehenden Ausschüsse des Universitätsclubs den Antrag, der Club möge Schulhof für sein Vorgehen seine Mißbilligung aussprechen. Der Antrag wurde von der Majorität angenommen. Schulhof, der Reservelieutenant ist, forderte hierauf auf Befehl der Militärbehörde sowohl den Baross, als auch jene 32 Ausschussmitglieder, die für den Antrag gestimmt hatten, zum Duell. Das Duell mit Baross endigte mir der Verwundung beider Gegner. — Im Namen der 32 geforderten Ausschussmitglieder duellirte sich Oskar M e l c z e r, den bas Los hiezu bestimmt halte, mit Schulhof auf Pistolen, ohne dass einer der Duellanten hiebei Schaden genommen hätte. Schulhof hatte seine Gegner vorher nie gesehen. Der Gerichtshof verurtheilte Schulhof wegen dreifachen Duellvergehens 31 30, Komloffy zu 8. Baross zu 10 und Melczer zu 3 Tagen Staatsgefängnis. Die königliche Tafel bestätigte dieses Urtheil. Die königliche Curie setzte nun die Strafe Schulhofls auf 10 Tage herab. Hinsichtlich der anderen Angeklagten wurde das Urthell der beiden unteren Instanzen bestätigt. „Fester Lloyd”. P Die zionistische Kewegans. Musterstatut für österreichische Zionsvereine. Statute» des Einzelvereines des „Zion", Verbandes der österreichischen Vereine für Colonisation Palästinas und Syriens. I. Name und Zweck. 8- I. Der. Verein führt den Namen: Einzelverein. des „Zion", Verbandes der österreichischen Vereine für Colonisation Palästinas und Syriens und hat seinen Sitz in .- §- 2. Der Verein dient dem im Art. 2 der im Anhänge angeführten Verbandsstatuten ausgesprochenen Zwecke. Die Erreichung dieses Zweckes wird angestrebt: 1. Durch Abführung eines Theiles der Bereinseinkünfte an die Berbandscasse im Sinne des Artikels 5 der Verbandsstatuten. 2. Durch locale Propagierung der zionistischen Idee, und zwar: а) durch regelmäßige Zusammenkunft zur freien Erörterung der Vereins- und allgemein zionistischen Angelegenheiten; d) durch Veranstaltung von Vorträgen und Festlichkeiten; c) durch Verbreitung zionistischer Schriften; б) durch Erziehung der Jugend im jüdischen Geiste: e) durch Verbreitung der Kenntnisse der hebräischen Sprache und Literatur: th durch Förderung aller Bestrebungen, welche auf die Hebung des jüdischen Selbstgefühles und Volksbewusstseins gerichtet sind: g) durch Errichtung und Unterhaltung einer dem Vereinszwccke entsprechenden Bibliothek und Bezug von zionistischen Zeitschriften. II. Stifter, Gründer, Mitglieder und Förderer. 8- ». Wer dem Vereine eine einmalige Summe von ö. W. zuwendet, ist Stifter; wer ihm eine einmalige Summe von . zuwendet, ist Gründer desselben. Stifter haben für ihre Lebensdauer sämmtliche Rechte der ordentlichen Mitglieder. Gründer haben für ihre Lebensdauer in der Generalversammlung des Vereines eine berathende Stimme. Ordentliches Mitglied kann jede Perlon von mindestens 18 Jahren werden, die einen jährlichen Beitrag von mindestens . fl. 5. W. leistet. Die Beiträge können auch in vierteljährigen anticipativen Raten ü . fl. o. W. gezahlt werden. Ist ein solches Mitglied 2 Quartale mit dem Beitrage im Rückstände geblieben, so ist es als aus dem Verein ausgetreten zu betrachten, was ihm vom Ausschüsse mitzutheilen ist. Außer dem Mitgliedsbeitrage hat jedes Mitglied einen Schekelbeitrag von mindestens 1 Krone jährlich zu leisten, worüber es eine besondere Quittung erhält, welche es zur Betheiligung an der Delegiertenwahl zum Zionistencongresse legitimiert. Förderer des Vereines sind Personen, die einen jährlichen Beitrag von weniger als fl. ö. W. leisten. Dieselben haben weder passives noch actives Wahlrecht. Vor Constituierung des Vereines werden die Mitglieder durch die Proponenten ausgenommen. 8- 4. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, sowohl in der Generalversammlung, als auch an den Ausschuss Anträge zu stellen. Stimmrecht, sowie actives und passives Wahlrecht haben nur diejenigen Mitglieder, die wenigstens durch '■> Monate (8 21) ununterbrochen dem Vereine angehört haben und mit ihren Beiträgen nicht im Rückstände geblieben sind. Das Stimmrecht und das active Wahlrecht können nur persönlich ausgeübt werden. ' 8 5- Der Ausschuss kann Personen, die im Sinne des Vereines literarisch wirken, zu correspondierenden Mitgliedern und die Generalversammlung Personen,' die sich um den Zionismus besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Tie correspondierenden und die Ehrenmitglieder, haben keinen Mitgliedsbeitrag zu erlegen und besitzen bloß das Recht, sowohl in der Generalversammlung, als auch an den Ausschuss Anträge zu stellen. III. V e r e i ns l e i t u n g. 8 6. Die Leitung des Vereines ist einem Ausschüsse anvertraut, bestehend aus dem Präsidenten, ersten und zweiten Vicepräsidenten, dem ersten und zweiten Caffier, dem ersten und zweiten Schriftführer in der Landessprache und dem Schriftführer in der hebräischen ^spräche. Die Wahl dieser, sowie aller anderen Funktionäre geschieht in der ordentlichen Generalversammlung im Monate November in einem Wahlgange auf die Tauer eines Jahres mit absoluter Majorität der bei der Wahl anwesenden Mitglieder. 8 7. Der Ausschuss muss jeden Monat mindestens eine Sitzung abhalten. Diese wird vom Präsidenten oder Vicepräsidenten, resp. von einem für diese Sitzung gewählten interimistischen Obmanne geleitet. 8 s. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn fünf seiner Mitglieder zu einer Sitzung erschienen sind. Alle seine Beschlüsse werden mit absoluter Majorität der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Ein Ausschussmitglied, welches durch drei aufeinander folgende Sitzungen ohne Angabe von Gründen ferngeblieben ist, ist seines Amtes für verlustig zu erklären. 8 o. Der Ausschuss vertritt den Verein durch seinen Präsidenten, resp. einen der Vicepräsidenten, den Behörden, wie Privaten gegenüber. Alle Ausfertigungen und Kundmachungen des Vereines müssen vom Präsidenten, resp. Vicepräsidenten und dem Schriftführer der betreffenden Sprache gefertigt und mit der Vereinsstampiglie versehen sein. Alle Ausfertigungen, die sich auf finanzielle Angelegenheiten beziehen, müssen überdies von einem der Cafsiere gefertigt werden.

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