Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 2 (1898)
- Issue
- 40 (7.10.1898)
- Article
- Israels Socialreform
- Date
- 1898-10-07
- Page
- 7 (sequence 2)
- Language
- German
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Nr. 40 Lclavcu frei, — wahrscheinlich, um die frei gewordenen Volksgenossen zum Kampf für das Vaterland zu begeistern. .Kaum aber schien die Gefahr für kurze Zeit beseitigt, als bei den reichen Judäern der bürgerliche Egoismus wieder zum Vorschein kam: die eben frei Gewordenen mussten ins Sclavenjoch zurückkchren. Das tadelte Jeremia sehr heftig und citierte dabei die betreffende Vorschrift des Pentateuch. Dass die mosaische Socialresorm thatfächlich während des Bestehens des ersten Reiches praktisch niemals durchgeführt wurde und sich also auch weder bewähren noch als undurchführbar erweisen konnte, geht klar aus einer in den Pentateuch später hineingekommcnen Glosse hervor. In der Strafandrohung für die Vernachlässigung der finaitischen Lehre heißt es (3. Buch Mosis 2<>, 33—35) : „Und Euch werde ich zerstreuen unter die Völker und hinter Euch her das Schwert zücken. Und ist Euer Land eine Dede und sind Eure Städte eine Wüste: dann wird das Land sühnen seine Feierjahre in all der Zeit der Verödung, während Ihr im Lande Eurer Feinde sein werde!; dann feiert das Land und sühnt seine Feierjahre. All die Zeit seiner Verödung soll es feiern, was es nicht in Euren Feierfahren gefeiert, da Ihr darin gewohnt". Die „Feierjahre", die während der ganzen Zeit nicht gehalten wurden, bilden einen Theil der mosaischen Socialresorm. Dagegen galt diese Lehre in ihrem vollen Umfange seit der Reorganisation, die das israelitische Volk während der Perserherrschast durch Esra und noch mehr durch den rücksichtslosen und thatkrästigen Nehemia erfuhr. Seit der zweiten Hälfte des fünften vorchristlichen Jahrhunderts galt unstreitig die Thora als Staatsversassung, wie der Koran bei den Bekennern des Islams. Seitdem that man immer in Israel, „wie geschrieben steht", d. h. wie in dem „Buch der Lehre" angeordnet ist. Und da trat die mosaische Socialresorm in volle Wirksamkeit. So wurde das Zinsnehmen, nicht also nur der Wua-cr, unter den Volksgenossen streng verpönt: Geld- und Warenzins. Hauptsächlich kam der Warenzins in Betracht, da bares Geld in jener Zeit wenig gebraucht wurde: sogar die 'Abgaben an den Staat wurden 'ja in nntui'n entrichtet. Wohl aber konnte es einem Laudmann leicht begegnen, dass seine Ernte durch den Hagel oder durch ein anderes Naturereignis vernichtet wurde und er die Gefälligkeit eines Volksgenossen in Anspruch nehmen musste, um Getreide für den Hausbedarf und für die nächste 'Aussaat zu entlehnen. In solchen Fällen war das Zinsnehnren untersagt, während in der vorexilischen Epoche der Warenwucherer schonungslos sein Geschäft machen konnte (Amos 8, 4—7 >. In der sopherischen Zeit wurde das Zinsnehmen, auch verschleiertester Zins oder jedes „Stäubchen von Zins", wie es in der juristischen Terminologie hieß, untersagt, und dieses Verbot auch streng durchgesührt. In jedem siebenten Jahr sollte nach der mosaischen Lehre ein Brach- und Schaltjahr sein. Wie ich schon sagte, wurde die Verordnung in der vorexilischen Zeit nie beachtet. Wohl aber galt sie in voller Strenge seit Esra. Ta nun das Brachjahr pünktlich eingehalten wurde, so musste es auch als Erlassjahr gelten, so dass in diesem Jahr keine Schulden ein gefordert werden dursten: vom Erlassen der Schulden war aber nie die Rede?) Denn wie^sollre ein Landmann in einem Jahr ohne Ernte rückständige Schulden zurückzahlen können? Natürlich war cs ihm nicht untersagt, falls er doch bezahlen konnte und wollte, Zahlung zu leisten: die Gläubiger durften ihn nur nicht „drücken". Später hat sich aber diese ursprünglich humane Satzung als dem wirtschaftlich Schwachen schädlich erwiesen: man wollte ihm eben unmittelbar vor Anbruch des Brachjahres keinen Eredit gewähren. Unter solchen Umständen hielt es der ältere Hillel - bekanntlich ein älterer Zeitgenosse Jesu — für geboten/ eine neue Verordnung zu erlassen, wonach der Gläubiger seine Forderung, auch wenn sie noch nicht fällig war, noch vor Beginn des Erlassjahres dem Gericht übergeben durste, das sic zu jeder Zeit eintreiben konnte. Die mosaische Satzung wurde also, nachdem sie etwa 45«> Jahre gegolten hatte, unter den veränderten Verhältnissen aufgehoben. Bald daraus musste auch das Brachjahr gänzlich aufgehoben werden. An diesen Maßregeln war aber hauptsächlich die Römer Herrschaft schuldig, da der Israelit seitdem nicht mehr Herr in der eigenen Heimat war und, um die drückende Steuerlast erschwingen zu können, sogar von den Satzungen der Thora abweichcn musste. .'Anders war es um das „Jubeljahr" bestellt, das alle fünfzig Jahre gefeiert wurde, und in dem jeder im "ans der Jahre verkaufte Grundbesitz (mit Ausnahme der Häuser in den befestigten Städten) dem ursprünglichen Eigenrhümer oder dessen Erben zurückgcgeben werden sollte. In prähistorischer Zeit mag *) Ich muss da ein altes Missverständnis aufklären. Man spricht immer von einem Erlassjahr: thatfächlich handelte es sich nur um ein Moratorium, darum, dass im Brachjahr Schulden nicht eingefordert werden _ durften. Der hebräische Ausdruck ,-Ketiriinöt", wie cs im fünften Buch Mosis 15, 2 heißt, hat eben die Bedeutung: „sich enthalten", nicht aber: „erlassen". 'Auch die Mischnah spricht lediglich von „stunden" (nie^alnnnat). diese Bestimmung in irgend einem kleinen Stamm gegolten haben - seit Israel aber ein größeres politisches Gemeinwesen bildete, war sie unhaltbar. In der That wurde das Jubeljahr in der angegebenen Weise niemals gehalten. Im sopherischen Zeitalter, als man sonst in Israel 'Alles, „wie geschrieben steht", that, rechtfertigte man dieses Abweichen von der Heiligen Schrift damit, dass jene Verordnung nach dem Wortlaut der finaitischen Lehre nur Geltung hätte, falls sämmtliche israelitische Stämme in der palästinensischen Heimat lebten. Das passe nicht aus die nacherilische Zeit, und deshalb sei das Jubeljahr nicht mehr einzuhalten. Uebrigcns ist es unrichtig, anzunehmen, die Vernichtung des freien Bauernstandes wäre verhindert worden, wenn das Jubeljahr in Wirksamkeit geblieben wäre. Ein noch größerer Feind des freien Bauernstandes ist die Zersplitterung des kleinbäuerlichen Besitzes durch Erbtheilung. Dieser Gefahr wurde in der mosaischen Socialresorm dadurch wirksam entgegengcarbeitet, dass erstens Töchter nur dann erbten, wenn keine directeu männlichen Erben vorhanden waren, dass zweitens die überlebende Ehegattin nur aus eine Verpflegung in nuturn Anspruch hatte, und dass drittens der Erstgeborene zwei Antheile am Nachlass erhielt. Der freie Bauernstand hat sich auch im jüdischen Volk lange genug erhalten Die Lage des Landmannes wie überhaupt die sociale Lage in Israel war bis zur Römerschaft durchaus günstig. Von der Mitte des fünften vorchristlichen Jahrhunderts bis zur Zeit der Römcrherrschaft gab es keine socialen Kämpfe im jüdischen Volk. Tie römischen Landpfleger fanden in Palästina ein wohlhabendes Volk, das sie freilich gründlich auszuplündern verstanden. Ein sinnreicher Ausspruch der Agadah lautet: „Wer sich durch eine Doruhecke arbeiten muss, dem begegnet es, dass, während er sich an der einen Seite loszumachen bestrebt ist, er mit den Kleidern an der anderen Seite hängen bleibt. So ergeht es uns unter der Herrschaft Esaus «Roms): man hat kaum die Grundsteuer gezahlt, so wird schon das Kopfgeld eingefordert: und während das Kopfgeld eingetrieben wird, kommt schon der Tributcrecutor!" Tic angeführten Tbatsachen zeigen, dass Israels Socialresorm viele Jahrhunderte lang thalsächlich bestanden und sich vielfach auch bewährt hat. Sie war aber nur wirksam in V erbindnng mit einer zweckmäßigen Armenpflege, einer humanen Gesetzgebung^ und Eivilprocessordnung : auch wirkten die Strafgesetze und der Strafvollzug im Sinne der socialen Gerechtigkeit. Dr. S. B e r n f e l d. Edle Glaubensgenossen! Der Roth gehorchend, wendet sich der Unterzeichnete Vorstand an sämmtliche Glaubensgenossen des 'Auslandes mit der inständigsten Bitte um Unterstützung des hiesigen Allgem. deutschisrael. „Bikur-Cholim" Hospitals. __ Dieses vor 35 Jahren gegründete und unter dem Schutze und der Aussicht der kaiserlich deutschen Regierung stehende Krankenhaus hat, dem Zwange der Umstände folgend in den letzten Jahren eine 'Ausdehnung genommen, welche in keinem Verhältnisse zu seiner Finanzlage steht. Es unterhält nicht allein 53 Betten, welche stets von den ärmsten Kranken occupiert sind, sondern gewährt auch tausenden von Patienten ambulatorische Behandlung in der Hospitals-Klinik und freie Medikamente. Zwei renommierte europäische Acrzte, unterstützt von zwei Apothekern und einem großen Personal von Krankenwärtern, sind unausgesetzt bemüht, ' den Leidenden der armen jüdischen Bevölkerung Hilfe und in gar vielen Fällen Rettung zu bringen. Soll nun aber das Hospital sein in den letzten Jahren gesteigertes Wirken fortsetzen können, soll von diesem so segensreich ' wirkenden Institut die drohende Gefahr einer Schließung abgewendet werden, so muss die Betheiligung unserer Glaubensgenossen an diesem Werke höchster Humanität und edelster Menschenliebe eine größere sein, als dies bislang der Fall war. Der Unterzeichnete Vorstand appelliert deshalb an den Wohlthätigkeitssinn aller jüdischen Gemeinden sowohl als an ihre einzelnen Mitglieder, und bittet nicht allein um Beiträge zur Deckung der laufenden Ausgaben, sondern auch um solche zu den Fonds, welche die Existenz dieses Hospitals sichern sollen! I e r u s a l e m, den 21. September 1838. 2 er Bo r stand des A l l g e m. d e u t s ch - i s r a e l. „B i k u r- E h o l i m" Hospitals. Joel Moses S a l a m o n. Selig H a u s d o r s f. O scher Lasar L e w y. Eh. A. R o b i n s o h n. Einige der letzten Zeugnisse. Mit großem Interesse habe ich heute die Räumlichkeiten und Krankensäle des „Bikur-Eholim" Hospitals besucht. Den Eindruck,