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Die Welt · 1898-07-15 · 28 (15.7.1898) · p. 3

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Journal
Die Welt
Volume
2 (1898)
Issue
28 (15.7.1898)
Article
Die Ersatzpflicht in Galizien
Date
1898-07-15
Page
3 (sequence 2)
Language
German
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Nr 28 Seite 3 Gemeinden, in denen Unruhen und Plünderungen vorgekommen sind, solidarisch zur Zahlung des vollen Schadens hergenommen würden. Das wird manche so hart treffen, dass sie das Jahr 1898 zur Warnung für sich und ihre Nachkommenschaft schwarz einrahmen werden. Wir aber wollen endlich den österreichischen Staatsangehörigen aller Consessionen die Gewissheit verschaffen, dass sie vor dem Gesetze alle gleich sind, und dass die Behörde von den Steuerträgern zu dem Zwecke erhalten wird, um die Gesetze zur Sicherheit der Staatsbürger zur vollen Geltung zu _ bringen. Diesmal ist der Regierung in eclatanter Weise Gelegenheit geboten, uns die Beruhigung zu geben, dass wir in einem Rechtsstaate leben, und zu diesem endgiltigen Beweise muss sie mit allen Mitteln gedrängt werden. Hochachtungsvoll A. G. Freiherr von Suttner- Präsident des Vereins zur Abwehr des Antisemitismus. & Der zweite Balder Congrrss. Geschäftsordnung. (Fortsetzung und Schluss). 8 18. Antrag auf Schluss der Debatte. Der Antrag aus Schluss kann jederzeit, aber ohne Unterbrechung eines Redners gestellt werden und ist vom Präsidenten sofort zur Abstimmung zu bringen. Spricht sich die Majorität für den Schluss der Debatte aus, so können die eingeschriebenen Redner für und gegen den in Verhandlung stehenden Antrag je einen Redner aus ihrer Mitte wählen. Findet eine Einigung nicht statt, so entscheidet das Los. Rach Schluss der Debatte dürfen nur die gewählten Redner, die Referenten und der Antragsteller das Wort nehmen. Ter Eongress kann auch Schluss der Debatte ohne Anhörung weiterer Redner beschließen; dem Antragsteller bleibt aber auch in diesem Falle noch das Schlusswort. Zu einer thatsächlichen Berichtigung hat der Präsident auch nach Schluss der Debatte das Wort zu ertheilen. 8 19. Behandlung sonstiger Anträge. Die Art von geschäftsordnungsmäßiger Behandlung von Anträgen, welche nicht einen detaillierten Entwurf zur Abänderung oder Schaffung einer Anstalt, Einrichtung oder Vorkehrung umfassen, kann der Präsident nach freiem Ermessen bestimmen. Spricht sich jedoch der Antragsteller gegen die Entscheidung des Präsidenten aus, so hat derselbe den Eongress zu befragen welch letzterer sodann hierüber Beschluss fasst. 8 -0. Anträge, welche sich bloß auf die formelle Geschäftsordnung beziehen, brauchen nicht schriftlich überreicht zu werden und können von dem Präsidenten auch ohne Debatte sogleich zur Abstimmung oder Beschlussfassung gebracht werden. 8 21. Behandlung von Interpellationen. In keinem Falle darf eine schon begonnene Verhandlung durch eine Interpellation unterbrochen werden. Der Interpellierte kann sogleich Antwort geben, diese für eine spätere Sitzung zusichern, oder mit Angabe der Gründe die Beantwortung ablehnen. An die Beantwortung der Interpellation oder deren Ablehnung darf sich eine Besprechung des Gegenstandes nur anschließen, wenn die Mehrheit der Delegierten darauf anträgt. Ueber die Frage ob die Debatte sofort eröffnet werden soll oder dernächsten Sitzung Vorbehalten bleibt, entscheidet der Präsident nach freiem Ermessen. 8 22. Behandlung von Petitionen. Sämmtliche Petitionen sind einem Ausschüsse zuzuweisen sie sind mit kurzer Angabe ihres Inhaltes in ein Verzeichnis ein-: zutragen, das dem stenographischen Berichte beigelegr wird. Tie Verlesung einer Petition findet nur über ausdrückliche Weisung des Präsidenten statt. V. Geschäftsvorschriften über die Plenarsitzungen. 8 23. Tagesordnung. Die Tagesordnung für die erste Sitzung wird vom Actions- Eomite sestgestellt und vom einstweiligen Präsidenten bei Eröffnung des Eongresses verkündigt; die Tagesordnung für die folgenden Sitzungen wird vom Präsidenten festgestellt und vor dem Schluffe jeder Sitzung für die nächste Sitzung verkündigt. 8 24. Eröffnung der Sitzungen. Der Präsident eröffnet die Sitzungen zur anberaumten Stunde. Es steht ihm frei, vor Ueberaang zur Tagesordnung Mittheilungen zu machen und Schriftstücke zur Verlesung zu bringen. 8 25. Die Plenarsitzungen des Eongresses sind öffentl ch. 8 26. Protokolle. Ueber jede Sitzung ist durch die hiezu bestellten Functionäre em Protokoll zu führen, welches die in Verhandlung genommenen Gegenstände, alle gestellten Anträge mit den Namen der Antragsteller, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. 8 27. Stenographische Berichte. Ueber die Sitzungen werden stenographische Berichte durch das hiezu bestellte stenographische Bureau verfasst und durch den Druck veröffentlicht. 8- 28. Redeordnung. Die Verhandlung wird in deutscher Sprache geführt. Es steht den Delegierten frei, sich in ihren Reden auch der hebräischen, russischen, englischen und französischen Sprache zu bedienen, doch werden solche Ausführungen durch die Schriftführer nicht wörtlich, sondern nur auszugsweise verdolmetscht. Kein Redner darf sprechen, ohne vorher das Wort verlangt und vom Präsidenten erhalten zu haben. Will der Präsident sich als Redner an der Debatte betheiligen, so muss er den Vorsitz abtreten. Die Redner sprechen von der Tribüne oder von ihren Plätzen aus. 8 29. Die Redner werden in der Reihenfolge der Anmeldungen angehört. Jedem Redner steht es frei, sobald er;um Worte gelangt ist, seine Stelle in der Reihenfolge der Anmeldungen mit der eines später angemeldeten Redners zu vertauschen oder einem andern Delegierten sein Recht abzutreten. Kein Delegierter darf mehr als zweimal über den nämlichen Gegenstand sprechen. Wer zur Rede aufgesordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort. 8 30. Sofortige Zulassung zum Worte können nur diejenigen Delegierten verlangen, welche zur Geschäftsordnung sprechen wollen. Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Debatte oder im Falle der Vertagung derselben am Schluffe der Sitzung gestattet. 8 31. Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache" nach sich. Nach zweimaligem Ruf „zur Sache" kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen. 8 32. Sollte ein Delegierter in seiner Rede den Anstand oder die Sitte verletzen, so kann der Präsident die Rede unterbrechen oder ihm auch völlig das Wort entziehen. 8 33. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage zu verlesen und erforderlichenfalls durch die Schriftführer zu verdolmetschen. In der Regel werden die abgeänderten Anträge vor dem Hauptanlrage u. zw. die weitergchenden vor den übrigen zur Abstimmung gebracht. Es steht aber dem Präsidenten frei, insofern er dies zur Vereinfachung und Klarstellung der Abstimmung für zweckmäßig erachtet, vorerst eine principielle Frage zur Beschlussfassung zu bringen.

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