Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 3 (28.12.1909)
- Date
- 1909-12-28
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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No. 3 - - =DIE^ c) Vertagung bis zum nächsten Kongreß oder der Jahreskonferenz, d) Überweisung als Material an einen bestehenden Ausschuß oder an das A. C, e) Überweisung an einen Ausschuß zur Berichterstattung, f) Annahme en bloc. Entscheidet der Kongreß nicht in einer dieser Arten, so ist der Entwurf nach Befinden des Präsidenten nach seinen einzelnen Paragraphen zur Abstimmung zu stellen. Zum Schluß ist dann der gesamte Entwurf noch einmal zur Abstimmung zu stellen. Die Reihenfolge bestimmt der Präsident; es steht ihm frei, eine prinzipielle Frage vorweg zur Abstimmung zu bringen. Abstimmung § 19 Es entscheidet, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einfache Stimmenmehrheit. Die Abstimmung erfolgt durch Händeaufheben. Auf Antrag von 100 Mitgliedern muß namentlich, auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder geheim und schriftlich abgestimmt werden. Das E. A. C. hat das Recht, in jedem Falle namentliche oder geheime Abstimmung zu verlangen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Geschäftsordnungsreden § 20 Das Wort zur Geschäftsordnung erteilt der Präsident nach freiem Ermessen. Eine Bemerkung zur Geschäftsordnung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten. Anträge zur Geschäftsordnung können von jedem Mitgliede formlos gestellt werden. Über die Anträge wird, nachdem höchstens ein Pro- und ein Kontraredner gesprochen haben, sofort abgestimmt. IV. Ausschüsse Wahl der Ausschüsse § 21 Der Kongreß wählt einen Petitionsausschuß von 15 Mitgliedern und weitere Ausschüsse je nach Bedarf. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Kongreß von Fall zu Fall. - Die Wahl findet durch Akklamation, im Falle des Widerspruchs von 50 Mitgliedern nach relativer Majorität statt. Konstituierung § 22 Der gewählte Ausschuß ernennt einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Berichterstatter. Beratung und Beschlußfassung § 23 Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Der Präsident des Kongresses sowie die Mitglieder des E. A. C. sind jedoch zur Teilnahme mit beratender Stimme berechtigt. Die Ausschüsse haben das Recht, einstimmig die Zuziehung einzelner Mitglieder, des Kongresses mit beratender Stimme zu beschließen, auch Zeugen und Sachverständige zu vernehmen. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über die Beratungen im Plenum finden analoge Anwendung. Protokoll § 24 Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das alle Anträge und Abstimmungsresultate enthalten muß. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu vollziehen und dem Präsidenten des Kongresses zu übergeben. Es ist sodann als Anlage dem Kongreßprotokoll beizufügen. Berichterstattung § 25. Der Berichterstatter hat dem Kongreß die Ansichten und Anträge des Ausschusses zur Kenntnis zu bringen. Er hat die Anträge vor dem Plenum zu vertreten und ist nicht berechtigt, sich an der Debatte im Plenum anders als in seiner Eigenschaft als Berichterstatter zu beteiligen. V. Ordnungsbestimmungen § 26. Der Präsident entscheidet nach freiem Ermessen Kontroversen bezüglich der Handhabung der Geschäftsordnung. ffiLT-- 1189 Disziplinarmittel § 27. Wenn ein Mitglied die Ordnung verletzt, wird es vom Präsidenten unter Nennung seines Namens „zur Ordnung" gerufen. Entfernt sich ein Redner von dem Gegenstand der Verhandlung, wird er vom Präsidenten „zur Sache" gerufen. Hat ein Redner sich zweimal in einer Rede einen Ruf „zur Sache" oder „zur Ordnung" zugezogen, so ist bei einem dritten Verstoß gegen die Ordnung ihm das Wort zu entziehen. Der Redner ist nach der zweiten Rüge zu verwarnen. Im Falle gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Präsident das betreffende Mitglied von der Sitzung ausschließen und dessen Entfernung aus dem Saale anordnen. Der Kongreß kann den Ausschluß des Mitglieds aus dem Kongreß beschließen. Wenn den Anordnungen des Präsidenten keine Folge geleistet wird, kann der Präsident die Sitzung aussetzen oder aufheben. Kann er sich kein Gehör verschaffen, bedeckt er sein Haupt. Dadurch ist die Sitzung auf eine Stunde unterbrochen. Suspension der Geschäftsordnung § 28.. Der Präsident hat das Recht, sein Amt, im Falle seinen Anordnungen dauernd micht Folge geleistet wird, in die Hände des E. A. C. zu legen. In diesem Falle verfährt das E. A. C. nach freiem Ermessen. Die Geschäftsordnung gilt bis zu dem Moment als suspendiert, bis das E. A. C. das Amt wieder in die Hände dt?s Kongreßpräsidenten zurücklegt. VI. Schluß des Kongresses § 29. Nach Erledigung der Geschäfte des Kongresses schließt der neugewählte Präsident der Organisation den Kongreß. Gegenvorschlag der Minorität der Kommission Folgende Paragraphen sollen hinzugefügt werden: § 2 a. An dem Orte des Kongresses ist vom E. A. C. mindestens 3 Monate vor der Eröffnung des Kongresses ein Kongreßbureau einzurichten, das unter Aufsicht des E. A. C. die Vorbereitungsarbeiten für den Kongreß, soweit sie sich auf seine äußere Organisation und seinen technischen Dienst beziehen, auszuführen hat. Die Organisation des Kongreßbureaus bleibt dem E. A. C. überlassen, § 2b. Während der Dauer des Kongresses obliegt dem Kongreßbureau gemäß der Anweisung des Präsidiums der äußere Kongreßdienst und die Führung des Kassen- und Rechnungswesens des Kongresses, evtl. zusammen mit den Organen, die das Präsidium im Einvernehmen mit dem E. A. C. für erforderlich hält. Nach Beendigung des Kongresses legt das Kongreßbureau dem Aktionskomitee über seine Finanzgebarung Rechnung ab. § 4 c. Dieser Paragraph soll lediglich lauten: „Die Wahlen erfolgen auf Grund der Vorschriften des § 19." Der von der Kommission vorgeschlagene zweite Absatz („Die Mitglieder des E. A. C. können nicht in das Bureau gewählt werden") soll wegfallen. Diese Vorschläge bezwecken: a) es bei dem bisherigen Zustande zu belassen, wonach der Kongreß bei der Wahl des Kongreßpräsidiums in keiner Hinsicht beschränkt und niemand von der Wahl ins Kongreßpräsidium ausgeschlossen ist; b) die Organisation eines Kongreßbu^eaus am Kongreßorte zwecks Vorbereitung des Kongresses und zur Durchführung seines äußern Dienstes gesetzlich festzustellen; da im übrigen die Organisation des Bureaus Sache der Praxis ist, braucht die Geschäftsordnung darüber nur wenige Bestimmungen zu enthalten. Um Verwirrungen unmöglich zu machen, wäre es aber bei der Annahme dieser Paragraphen notwendig, im Entwürfe der Kommission das Wort „Bureau" überall durch „Vorstand" oder „Präsidium" zu ersetzen. Verlag: „Die Welt, Verlagsges. m. b. H.", Köln. — Verantwortlicher Redakteur: Julius Berger, Köln. Für die Rubrik „Jüdischer Nationalfonds" verantwortlich: Dr. Moritz Zobel, Köln. Druck von M. DuMont Schauberg, Köln.