Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 13 (1909)
- Issue
- 37 (10.9.1909)
- Date
- 1909-09-10
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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No. 37 DIEE^ELT 815 Wahlresultat Als gewählt ergaben sich: a) als Delegierte: Vor- und Zuname 1. Alter Beruf Adresse. 2. 3. 4. 5. 6. b) als Ersatzdelegierte: Vor- und Zuname 1. Alter Beruf Adresse 2. 3. 4. 5. 6. Die unterzeichneten Vorsteher des Vereins (der Wählergruppe) bescheinigen hierdurch, daß die Wahl gemäß den Vorschriften des Organisationsstatuts und den speziellen Wahlverordnungen des E. A. C. und der Landsmannschaft (Föderation) ordnungsgemäß stattgefunden hat. Stempel des Vereins ......................................................., den.....................................................................1909. Anmerkung: Das Protokoll ist von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern des Vereins (der Wählergruppe) zu unterzeichnen und mit dem Stempel des Vereins (der Wählergruppe) zu versehen. Das Protokoll ist in zwei Exemplaren auszustellen, von denen eines unverzüglich dem Zionistischen Zentralbureau in Köln (Deutschland), Karolingerring 31, das andere der Landsmannschaft einzusenden ist. Die Bestimmungen des Organisationsstatuts für die Delegiertenwahl zum Kongresse lauten: § 13. Jeder Schekelzahler hat das aktive Wahlrecht zum Kongresse bei erreichtem 18., und das passive Wahlrecht bei erreichtem 24. Lebensjahr. Die Wahlen sind spätestens einen Monat vor Beginn des Kongresses möglichst gleichzeitig vorzunehmen. Die WahlpTotokolle sind innerhalb zwei Wochen nach Vornahme der Wahl dem E. A. C. und der Landesorganisation (Föderation) einzureichen. Aus dem Protokoll müssen die Zahl der Wähler, die auf die Kandidaten entfallenden Stimmen und die Art ersichtlich sein, in der die Wahl vorgenommen wurde. Bei Verhinderung eines Gewählten ist bis zum Beginn des Kongresses eine Ersatzwahl zulässig. Die Vereine werden ermächtigt, zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten gleich beim Wahlakt für den Fall der Verhinderung der Delegierten Ersatzmänner mitzuwählen, welche gleichzeitig anzumelden sind. § 14. Zwei volle Hundertschaften von Schekelzahlern bilden eine Wahlgruppe, sofern für sie die Schekel an das A.C. abgeführt worden sind. § 15. Die Wahl der Delegierten für den Kongreß ist eine direkte und geheime. Die sonstigen Wahlmodalitäten sowie die Termine für die Wahlen setzt das E. A. C. nach Anhörung der Landesorganisationen (Föderationen) fest. Die Landesorganisation (Föderation) hat dem Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustellen.