Mannheim
Compact Memory

Die Welt · 1907-08-09 · 32 (9.8.1907) · page 19

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Welt
Volume
11 (1907)
Issue
32 (9.8.1907)
Date
1907-08-09
Page
– (sequence 19)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3315709-3316240-3316275--49599-3344543
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

schaften oder Genossenschaften ähnlicher Art besessen werden. 17. Gelder, welche nicht sofort für Zwecke der Genossenschaft gebraucht werden, anzulegen und darüber in beliebiger Weise zu verfügen. 18. An Juden im vorgeschriebenen Gebiete Vorschüsse gegen ausreichende Sicherheit zu geben. 19. Schenkungen oder Subskriptionen in barem Gelde oder anderen Effekten in Empfang zu nehmen, sei es behufs Verwaltung und Verwendung für bestimmte Zwecke der Gesellschaft, sei es ohne solche Zweckbestimmung, sowie Marken oder andere Wertzeichen als Quittungen den Gebern oder Stiftern zu verabfolgen. 20. Von Zeit zu Zeit Aufrufe ergehen zu lassen zwecks Sammlungen von Gaben und Subskriptionen für das Vermögen der Genossenschaften und zu diesem Zwecke liberall in der Welt öffentliche Versammlungen abzuhalten und Zirkulare, periodische Schriften oder Flugblätter, welche für solche Zwecke geeignet sind, vorzubreiten, zu drucken und zu veröffentlichen. Es wird hierdurch ausdrücklich erklärt, daß der Hauptzweck der Genossenschaft derjenige Zweck sein soll, welcher in diesem Paragraphen unter Nr. 1 oben genannt ist, und daß die Befugnisse, welche in diesem Paragraphen der Genossenschaft beigelegt sind, nur in solcher Weise ausgeübt werden sollen, daß' sie in der Meinung der Genossenschaft der Erlangung des besagten Hauptzweckes förderlich sind; insbesondere soll bezüglich der Erwerbung von unbeweglichem Eigentum im vorgeschriebenen Gebiete die Genossenschaft in allen Fällen die Frage erwägen, ob solches Eigenem im Hinblick auf die lokalen Gesetze mit genügender Sicherheit erworben werden kann; und es soll solches Eigentum von der Genossenschaft nur mit der vorherigen Genehmigung der Generalversammlung erworben werden, es sei denn, daß die Generalversammlung einen Beschluß gefaßt hat, dahingehend, daß es der Genossenschaft in zufriedenstellender Weise bewiesen worden ist, d;H.) wirksame Maßnahmen öffentlich rechtlichen Charakters getroffen werden sind, welche der Genossenschaft genügende politische Sicherheit für den Besitz ihres unbeweglichen Eigentums bieten. § 4. Das Vermögen und Eigentum der Gesellschaft soll einzig zur Förderung der Zwecke der Genossenschaft verwendet werden, wie sie in diesem Memorandum angeführt sind, und kein Teil davon eil direkt oder indirekt, durch Dividende, Gratifikation oder in iij-end einer anderen Weise als Gewinn an die Mitglieder der Gee Iischaft gezahlt oder übertragen werden. Durch diese Bestimmung v .rd die Genossenschaft jedoch nicht verhindert, Reise- oder Hotel-;-esen eines Mitgliedes der Genossenschaft, sofern dieselben von i'eil gemacht wurden, während er sich mit den Angelegenheiten der i eiiossenschaft beschäftigte, zu ersetzen oder Remunerationen an u rektoren, Beamte oder Angestellte der Genossenschaft oder an andere Personen, welche der Genossenschaft Dienste geleistet haben, ze. zahlen, sowie Gelder, welche von einem Mitgliede der Gessenschaft entlehnt sind oder ihrii gesetzmäßig oder für Dienst-! -tungen zukommen, mit höchstens 5 % zu verzinsen. § 5. Jedes Mitglied der Genossenschaft ist verpflichtet, bis in Höchstbelrage von 1 £ der Genossenschaft beizusteuern, falls selbe während der Zeit seiner Mitgliedschaft oder während eines Mres nachher liquidiert wird, behufs Zahlung von Schulden und rbindlichkeiten der Genossenschaft, welche eingegangen wurden, vor er Mitglied zu sein aufhörte, sowie von Kosten, Spesen und «■ slagen der Liquidation der Genossenschaft, und behufs Regelung - r Rechte der Beitragenden unter sich. § 6. Wenn bei der Liquidation oder Auflösung der Genosseniiaft, nachdem alle Schulden und Verbindlichkeiten beglichen »rden sind, Vermögen übrig bleibt, so soll dasselbe nicht an die v< tglieder der Genossenschaft gezahlt oder verteilt, sondern an ein; j 'leres jüdisches Institut oder andere jüdische Institute, welche -;nliche Zwecke wie die Genossenschaft verfolgen, gegeben oder l ' ertragen werden, und diese Institute sollen von der General - v ^Sammlung der Mitglieder vor oder zur Zeit der Auflösung be- -mmt werden. Sollte solches nicht geschehen sein, so soll ein Achter des High Court of Justice, welcher dazu die Befugnis hat, t rüber Bestimmung treffen. § 7. Solange nicht ein Gerichtsbefehl oder eine rechtskräftige i'-ilscheidung betreffs der Liquidation des Jewish Colonial Trust Jüdische Kolonialbank) Limited vorliegt, soll niemand Mitglied nieser Genossenschaft sein können, welcher nicht Besitzer, entweder jilein oder als einer von zwei oder mehreren gemeinschaftlichen Besitzern, einer Gründeraktie im besagten Jewish Colonial Trust ist. Sobald ein Gerichtsbefehl oder eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, daß der besagte Jewish Colonial Trust aufgelöst wird, soll niemand ein Mitglied der Genossenchaft werden können, welcher nicht ein Mitglied einer Körperschaft ist, die jeweilig ein Unternehmen ähnlich wie das und in Nachfolge des besagten Jewish Colonial Trust betreibt, oder einer anderen Körperschaft, welche durch einen Sonderbeschluß der Genossenschaft bestimmt worden ist. Wir, die Personen, deren Namen und Adressen endesunterzeichnet sind, sind willens, eine Genossenschaft in Gemäßheit dieses Memorandums zu begründen: Namen, Adressen und Berufe der Subskribenten: Rhein, 26 Sachsenring, Kaufmann. 175 Uhlandstraße, Professor der Botanik. 6 Rue Freycinet, Doktor der Medizin, am Rhein, Richmodsir. 6, Rechtsanwalt. 46 Chersonskaia, Ingenieur. 82 Fordwych Road, Bondesbury, Director of Company. Villas, Bradford, Yorkshire, Rentier. David Wolffsohn, Köln am Otto Warburg, Charlottenburg. Alexander Marmorek, Paris, Max Isidor Boderiheimer, Köln Michael Ussischkin, Odessa, Leopold Jakob Greenberg, London, N. W., Managing Jakob Moser, J. P., 15 Oak Den 28. März 1907. Zeuge obiger Unterschriften: Hermann Neumann, 166 Upland Road, East Dulwich, London, S. E., Secretary of a Public Company. Eine kleine Bitte! Alltäglich, ja fast stündlich und von jedermann werden eine Menge Dinge weggeworfen und verkommen, die dem einzelnen völlig wertlos sind, die jedoch gesammelt nutzbringend gemacht werden können. Zusammengetan — von vielen — bilden diese Dinge Werte, die zu vergeuden sündhaft erscheinen muß. Und so lassen die verschiedensten Institutionen von ihren Freunden solche Gegenstände sammeln und lassen dadurch ihren Zwecken ganz hübsche Summen zufließen. Für den Nationalfonds sind so auch schon seit Jahren abgestempelte Briefmarken gesammelt worden, und wir finden in neuerer Zeit in den Spendenausweisen der „Welt" wohl in jeder Nummer bald kleinere, bald größere Summen ausgewiesen, die die Nationalfonds-Verwaltung für ihr übersandte Briefmarken eingenommen hat. Die deutsche Landsmannschaft ist schon seit mehr als zwei Jahren weiter gegangen und hat die deutschen Zionisten und Zionistinnen auch zur Sammlung von anderen sonst wertlosen Dingen angehalten. Das sogenannte „Silberpapier", auch „Stanniolpapier'4 genannt, in das Schokolade eingehüllt ist, und das reine Zinnfolie darstellt, dann die Stanniolkapseln der Weinflaschen und die Stannioltuben von Salben und Farben, und schließlich die Spitzen, die von den Zigarren abgeschnitten werden, das alles wurde gesammelt, an eine Zentralstelle gesandt und dort verkauft. In den ersten 11 •> Jahren sind dafür über 400 Mk. erzielt worden. Im laufenden Jahre dürfte ein viel höherer Betrag herausschauen, da die Preise für Zinn und Stanniol zurzeit recht hohe sind. Es liegt aber kein Grund vor, daß diese Sammlungen nur auf Deutschland beschränkt bleiben. Die Gegenstände dieser Sammlungen werden überall gebraucht, und es dürfte den Landeszentralen ein leichtes sein, überall reelle Händler ausfindig zu machen, die gute Preise dafür zahlen. Zinn und Stanniol sind zudem Artikel, die an den Metallbörsen gehandelt werden und über deren Preise man sich jederzeit aus den großen Tageszeitungen orientieren kann. Mühelos kann so dem Nationalfonds eine neue Einnahmequelle erschlossen werden. Auch Nichtzionisten werden sich gern an diesen Sammlungen beteiligen. Es bedarf nur der Anregung. Die zu geben wird insbesondere Sache unserer weiblichen Mitstreiter sein, unsere Zionistinnen finden dabei ein gutes Feld der Betätigung. Und für unsere Kinder wird es von nicht zu unterschätzendem erzieherischem Wert sein, wenn man auch sie anhält, von der Schokolade, die sie geschenkt erhalten, das „Silberpapier" nicht fortzuwerfen, sondern aufzuheben und zu sammeln für den Jüdischen Nationalfonds. Die Landeszentralen werden gebeten, diese Anregung den Ortsgruppen weiter zu geben, — die zionistischen Zeitungen, sie von Zeit zu Zeit in ihren Spalten zu wiederholen. Deutsches Bureau des Jüdischen Nationalfonds (Propaganda- Abteilung). Schachtel. Breslau, Schewnoth 5667. Redaktion: Berthold Feiwel. — Verantwortlicher Redakteur: Julius Berger. — Druck von M. DuMont Schauberg, Köln.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.